Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Inhaltsverzeichnis
Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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30/08/2012 13:26
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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published on 18/09/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL II ZR 312/16 Verkündet am: 18. September 2018 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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