Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2018 - II ZR 312/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL II ZR 312/16 Verkündet am: 18. September 2018 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja