Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Nov. 2006 - 11 U 19/06

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2006:1127.11U19.06.0A
published on 27/11/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Nov. 2006 - 11 U 19/06
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Tenor

Die Berufung der Klägerin vom 9. Februar 2006  gegen das am 22. Dezember 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel   wird  zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Berufungsstreitwert wird auf 800,- €  festgesetzt.

Gründe

1

Die Stellungnahme der Klägerin vom 27. 10. 2006 zu den Hinweisen des Senates vom 4. 10. 2006 geben keinen Anlaß zur Änderung der Rechtsauffassungen des Senates.

I.

2

Die Klägerin stützt den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung seitens der Staatsanwaltschaft, des Amtsgerichts und des Landgerichts des beklagten Landes (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) durch Beantragung und Anordnung eines dinglichen Arrestes.

3

Das Amtsgericht Kiel hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kiel mit Beschluss vom 25. Juni 2002 - … - gemäß §§ 111 b Absatz 2, 111 d, 111 e Absatz 1 StPO i.V.m. §§ 73 Absatz 1 Satz 2, 73 a StGB zur Sicherung der Schadensersatzansprüche der A-Bank K. und anderer im Wege der Rückgewinnungshilfe den dinglichen Arrest in Höhe von jeweils 1.021.675,20 € (= 1.998.223 DM) in das Vermögen der gesamtschuldnerisch haftenden Beschuldigten B. und C. angeordnet.

4

Die dagegen erhobene Beschwerde hatte die IX. Große Strafkammer des Landgerichts mit Beschluss vom 9. August 2002 - … - verworfen.

5

Am 12. September 2003 erfolgte die Aufhebung des dinglichen Arrestes zu Gunsten des beklagten Landes, nachdem am 28. August 2003 auf Antrag der A-Bank ein Arrestbeschluss in gleichlautender Höhe im Zivilverfahren ergangen war.

6

Die Klägerin meint, der Antrag der Staatsanwaltschaft und die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 25. Juni 2002 sowie des Landgerichts vom 9. August 2002 hätten bei sorgfältiger Ermittlungsarbeit nicht ergehen dürfen, weil bereits - wie aus der Ablehnung eines Haftbefehlsantrages mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 29. August 2003 (…) ersichtlich - am 18. Januar 2001 Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei.

7

Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel hat mit Urteil vom 22. Dezember 2005 die Schadensersatzklage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich eine Amtspflichtverletzung nicht feststellen lasse. Ob tatsächlich bis zum 25. Juni 2002 Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei, könne vorliegend letztlich dahinstehen. Die Gerichte hätten dies seinerzeit jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit in der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit feststellen können. Im Übrigen sei der Schaden nicht plausibel gemacht.

8

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt,

9

„das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2003 an die Klägerin zu zahlen.“

10

Eine Erweiterung der Berufung auf die gesamte Klagforderung hat sich die Klägerin ausdrücklich vorbehalten.

11

Zur Begründung wiederholt sie den Vorwurf der unsorgfältigen Ermittlungsarbeit, die die entlastenden Momente und damit die Verfolgungsverjährung nicht zu Gunsten der Klägerin ausreichend berücksichtigt habe. Dabei geht sie davon aus, dass die Verjährung mit der Vollendung der verfolgten Straftat, d.h. hier des Betruges zu Lasten der A-Bank, begonnen habe. Das wäre hier konkret der 18. Januar 1996, als der letzte Teilbetrag vom Konto der A-Bank auf das Konto bei der D-Bank abgebucht worden sei.

II.

12

Diese Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung ist deshalb nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

13

Maßgebend für den Beginn der Verjährung ist nicht immer die Vollendung der Straftat. Wenn der Täter die strafbare Handlung über die formelle Vollendung hinaus fortsetzt, um sich z.B. die Vorteile der Tat zu sichern oder den Erfolg zu festigen und auszudehnen, so beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung, weil die Straftat dann erst in diesem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen ist.

14

Die Vollendung bestimmt sich nicht danach, ob der Täter seine Absicht erreicht hat, sondern tritt schon mit der Erfüllung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale ein. Je nach der Fassung des Tatbestands (Verletzungs-, Gefährdungs- oder kupiertes Erfolgsdelikt) kann die Vollendung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt eintreten. Der Begriff ist also rein formeller Natur. Von der Vollendung ist die Beendigung (materielle Vollendung) der Tat zu unterscheiden. Beendigung liegt vor, wenn der Täter über die Erfüllung der objektiven Merkmale hinaus die nach dem Tatbestand vorausgesetzte Absicht verwirklicht oder (bei Delikten mit vorverlegter Vollendung) das geschützte Handlungsobjekt in der geplanten Weise beeinträchtigt hat (vgl. Jeschek, Lehrbuch des Strafrechts, 5. Aufl., S. 517). Erfolgsdelikte sind hiernach beendet, sobald der erstrebte Erfolg eingetreten ist und der Täter keine weiteren Schritte zu seiner Vertiefung, Befestigung oder Wiederholung mehr unternimmt. Der Abschluss des Tatunrechts richtet sich damit nach dem Tatplan und ist im Übrigen durch Auslegung des einzelnen Tatbestandes zu ermitteln. Nimmt der Täter nach dem Erreichen des erstrebten Erfolges tatbestandsmäßige Verdeckungshandlungen vor, beginnt die Verjährung mit der letzten dieser Handlungen. Verdeckungshandlungen, die nicht die Merkmale des objektiven oder subjektiven Tatbestandes erfüllen, können den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn sie Teil des Tatplans sind und in zeitlichem Zusammenhang mit der Planverwirklichung stehen.

15

Beim Betrug ist die Bereicherungsabsicht Tatbestandsmerkmal, er ist daher erst mit der Erreichung des erstrebten Vorteils beendet (Jähnke in LK, 11. Aufl., § 78 a Rn. 4, 5 m.w.N. zur Rspr.). Beim Betrug beginnt die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nicht schon mit dem Zeitpunkt der Vermögensverfügung, sondern erst mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 78 a Rn. 8 m.w.N. zur Rspr. u. Lit.).

16

Die in der Berufungsbegründung von der Klägerin vertretene Ansicht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liege eine materielle Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a beim Betrugsdelikt mit dem Eintritt des Erfolges vor, mithin der betrügerisch veranlassten Zahlung, entspricht in diesem Zusammenhang weder der von der Klägerin hierzu zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StraFO 2004, 215) noch der dort zitierten Literatur (Rudolphi/Wolter in Systematischer Kommentar, § 78 a Rn. 5).

17

Der Bundesgerichtshof ist in der vorzitierten Entscheidung vom 22. Januar 2004 den Ausführungen des Generalbundesanwaltes beigetreten und hat diese wie folgt zitiert:

18

„Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Betrug mit Erhalt des angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils und Abschluss der Tat im Ganzen.“

19

Bei Rudolphi/Wolter heißt es an der von der Klägerin zitierten Stelle:

20

„Dementsprechend beginnt die Verjährung eines Betruges allgemein mit Erhalt des angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils.“

21

Nichts anderes ist auch der vom Amtsgericht bei der Ablehnung des Haftbefehlsantrages im Beschluss vom 29. August 2003 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen.

22

Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1988 - 2 StR 595/88 - (NStE Nr. 4 zu § 78 a StGB) heißt es zur Beendigung der Tat Betrug:

23

„Entsteht der Schaden durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend.“

24

In seiner Entscheidung vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00 - (BGHSt 46, 310) befasst sich der Bundesgerichtshof mit einer anderen Problemlage.

25

In seiner Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 5 StR 530/00 - (NStZ 2001, 650) wählt der Bundesgerichtshof den Leitsatz:

26

„Für die Vollendung der Untreue kann zwar schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Für die Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung entscheidend“,

27

und führt in den Gründen dazu aus:

28

„Entsteht nämlich der Nachteil i. S. des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch diese nach und nach, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend.“

29

Dabei ist zu bedenken, dass die Untreue gem. § 266 StGB anders als der Betrug gem. § 263 StGB neben der Nachteilszufügung keine Bereicherungsabsicht erfordert und deshalb die Tatbeendigung an der Nachteilsentstehung anknüpfen kann, während beim Betrug jedoch dann, wenn das Entstehen des Vermögensschadens nach dem Tatplan zeitlich der Bereicherung vorausgeht, für die Tatbeendigung die Bereicherung maßgebend ist.

30

Hiervon ausgehend beantwortet sich die Frage, ob bei Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 25. Juni 2002 bereits Verfolgungsverjährung für die Betrugsstraftat eingetreten war, derer die Klägerin verdächtigt wurde, nicht danach, wann zuletzt vom Konto der A-Bank ein Teilbetrag auf das Konto der D-Bank überwiesen wurde, sondern danach, wann die Klägerin oder ein Dritter im Sinne des § 263 StGB Gelder vom Konto der D-Bank abhoben.

31

Daran ändert es nichts, dass die Klägerin - worauf diese in ihrer Stellungnahme vom 27. 10. 2006 nochmals hinweist - bevollmächtigt war, vom Konto der E bei der D-Bank Gelder abzuheben. Damit hatte sie mit der Überweisung von Geldern der A-Bank auf das D-Bankkonto zwar schon eine Zugriffsmöglichkeit auf die überwiesenen Gelder erlangt. Entscheidend für die Beendigung des Betruges, dessen sie verdächtigt wurde, ist jedoch, dass sich durch die Abhebung der Gelder vom Konto der D-Bank die Bereicherung verfestigte, auf die die Absicht der Klägerin gerichtet gewesen sein sollte, dass sie mit den Abhebungen vom Konto der D-Bank den angestrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil erhielt, und zwar nach und nach.

32

Dass dies mehr als fünf Jahre vor dem 25. Juni 2002 abgeschlossen war, lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch den zur Akte gereichten Unterlagen entnehmen. In dem angefochtenen Urteil heißt es im Tatbestand vielmehr:

33

„… wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 25.06.2002, auf den (Anlage K 2, Bl. 14 ff. d.A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird, der dingliche Arrest zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der A-Bank in dieses und weiteres Vermögen der Klägerin angeordnet, da die Klägerin und ihr Ehemann sich zwischen dem 11.09.1996 und dem 06.03.1997 Beträge von insgesamt ca. 2 Mio. DM von einem eigentlich für die Begleichung von Bauhandwerkerleistungen eingerichteten Konto bei der D-Bank hätten auszahlen lassen, nachdem die A-Bank zuvor zur Zahlung von Darlehensteilbeträgen durch Vorlage gefälschter Bauhandwerkerrechnungen veranlasst worden sei; hiervon habe die Klägerin 480.000,00 DM zum Ankauf von Wertpapieren weitergeleitet.“

34

Damit mag zwar lediglich die Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts in indirekter Rede wiedergegeben worden sein. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es aber auf Seite 7 im zweiten Absatz (Bl. 94 d.A.):

35

„Bei dieser Sachlage ist der für den Beginn der Verfolgungsverjährung maßgebende Zeitpunkt durchaus nicht eindeutig in der Anweisung des letzten Darlehens-Teilbetrages durch die A-Bank auf das D-Bankkonto am 18.01.1996 zu sehen, denn ein unmittelbarer Vermögensvorteil war mit dieser Transaktion auf Seiten der Klägerin und ihres Ehemannes noch nicht verbunden. Dieser trat erst ein durch die anschließende Entnahme der Gelder durch die Beschuldigten - zuletzt am 06.03.1997 -, d.h. erst diese Handlungen u.a. der Klägerin bewirkten eine Sicherung und deutliche Intensivierung des Taterfolges sowie des Schadens der Kreditgeberin.“

36

Die Entnahme der Gelder - zuletzt am 6. März 1997 - dürfte damit als eine unstreitige Tatsache anzusehen sein.

37

Soweit die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats meint, die Staatsanwaltschaft, das Amtsgericht und das Landgericht hätten bei den Arrestbeschlüssen vom 5. 6. und 9. 8. 2002 schon die Erkenntnisse haben können, die der Einzelrichter der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel bei seinem Urteil vom 18. 1. 2005 im zivilrechtlichen Arrestverfahren (…) hatte und die ihn zur Aufhebung des Arrestbefehls vom 24. 9. 2004 veranlaßten, berücksichtigt sie nicht ausreichend, dass die von ihr beanstandeten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte im Jahre 2002 in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ergingen und an einen Betrugsverdacht anknüpften, während das Urteil des Landgerichts vom 18. 1. 2005 in einem Zivilverfahren auf der fehlenden Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen zum Arrestgrund beruht. Anders als im Strafverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte einem Tatverdacht mit den ihnen nach der Strafprozessordnung gegebenen Mitteln nachzugehen haben, bestimmen im Zivilprozeß nach dem dort herrschenden Beibringungsgrundsatz die Parteien darüber, worüber und mit welchen Erkenntnismitteln Beweis erhoben werden soll. Ein Tatverdacht in einem Strafverfahren entfällt daher weder deshalb, weil die Parteien eines Zivilverfahrens einzelne Tatsachen unstreitig stellen, noch deshalb weil es einer Partei nicht gelingt, streitige Tatsachen glaubhaft zu machen.

38

Die Verfolgungsverjährung für die Betrugsstraftat, derer die Klägerin verdächtigt wurde, wäre nach allem frühestens am 6. März 2002 eingetreten. Durch den Durchsuchungsbeschluss vom 12. Juni 2001 war die Verjährungsfrist allerdings gemäß § 78 c Abs. 1 Ziff. 4 StGB unterbrochen worden.

39

Der Arrestantrag der Staatsanwaltschaft und die Beschlüsse des Amtsgerichts Kiel vom 25. Juni 2002 sowie des Landgerichts Kiel vom 9. August 2002 sind danach in unverjährter Zeit ergangen.

40

Den Beamten der Staatsanwaltschaft des beklagten Landes, dem Richter des Amtsgerichtes und den Richtern des Landgerichtes des beklagten Landes ist deshalb keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen.

41

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, dass das Landgericht übersehen habe, dass von der Arrestmaßnahme in einem erheblichen Umfang Gelder betroffen gewesen seien, die zum Vermögen nicht etwa der Klägerin gehört, sondern einer eigenständigen juristischen Person zugestanden hätten, deren Geschäftsführerin die Klägerin lediglich gewesen sei, und damit auf die F Immobilien GmbH hinweisen will, folgt daraus keine Amtspflichtverletzung.

42

In den beanstandeten Beschlüssen war nur der dingliche Arrest in das Vermögen der Beschuldigten B und C angeordnet worden.

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 64 GKG.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Wird eine Abschätzung durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 63), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch eine unbegründete Beschwerde veranlasst hat.