Landgericht Kleve Beschluss, 24. Apr. 2015 - 4 O 212/13
Gericht
Tenor
wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen.
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wird der Beschwerde der Kläger vom 23.04.2015 gegen den Beschluss der Kammer vom 07.04.2015 nicht abgeholfen.
2Gründe:
3Das gemäß §§ 133, 157 BGB analog trotz seiner fehlerhaften Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Kläger ist gemäß § 69 GKG statthaft.
4Die Beschwerde ist aber aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Die Kläger haben ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 23.04.2015 nicht begründet. Angesichts dessen, dass die in dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2015 auferlegte Gebühr nach § 38 GKG der Verfahrensbeschleunigung dient, ist vorliegend vor der Entscheidung über die Abhilfe nicht zuzuwarten, bis die Begründung eingeht. Dies gilt insbesondere, weil die Kläger nicht einmal einen ungefähren Zeitraum angekündigt haben, innerhalb dessen sie ihre Beschwerde begründen wollen. Das zugrundeliegende Verfahrensrecht sieht keine Befugnis des Ausgangsgerichts vor, eine verbindliche Begründungsfrist festzulegen.
5Kleve, den 24.04.2015
64. Zivilkammer
Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.