Landgericht Halle Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 O 297/14

bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Gericht

Landgericht Halle

Tenor

Dem Beklagten wird eine Verzögerungsgebühr auferlegt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung ergeht nach § 38 Satz 1 GKG.

2

Sie beruht darauf, dass der Beklagte durch sein erneutes Ablehnungsgesuch vom 29. März 2016 (Blatt 56 ff. Sonderheft Ablehnungsgesuche) eine Aufhebung des mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Blatt 163 d. A.) auf den 30. März 2016 bestimmten Termines zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung herbeigeführt hat und damit die Anberaumung eines erst späteren Termines zur mündlichen Verhandlung erforderlich wurde.

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Sowie die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ein Verschulden derjenigen Partei voraussetzt, der die Verzögerungsgebühr voraussetzt, liegt dieses Verschulden nicht schon darin, dass der Beklagte bereits mit Fax vom 29. März 2016 (Blatt 167 d. A.) am Tag vor dem Termin eine Verlegung beantragt hatte. Die Kammer ist davon überzeugt, dass noch bei der Formulierung dieses Verlegungsantrages der Beklagte und sein anwaltlicher Vertreter überzeugt davon waren, eine mindestens vertretbare rechtliche Begründung für diesen - sei es auch ausgesprochen kurz vor dem Termin angebrachten - Verlegungsantrag formuliert zu haben. Dies gilt indes nicht mehr für das Ablehnungsgesuch nach der Verfügung vom 29. März 2016. Durch die Verfügung der Kammer vom 29. März 2016 (Blatt 168 d. A.) war der Beklagte und sein anwaltlicher Vertreter darauf aufmerksam gemacht worden, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass die Terminierung wirksam ist, und damit der Begründung des Terminsverlegungsantrages des Beklagten die Grundlage entzogen war. Die Kammer hatte dabei sowohl eine jeweils einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs so zitiert, dass der Beklagte diese selbst prüfen konnte, zusätzlich ebenfalls einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und einschlägige Kommentarliteratur. Es ist nicht schuldhaft, wenn eine Partei an einer eigenen entgegenstehenden Rechtsansicht festhält, denn ihr steht es frei, Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, eines Oberlandesgerichts sowie die Auffassung in Kommentaren für falsch zu halten. Dagegen liegt eine schuldhafte Verzögerung des Rechtsstreits darin, durch ein Ablehnungsgesuch einen Termin zu Fall zu bringen, der sich darauf stützt, dass der abgelehnte Richter die Rechtsansicht unter anderem des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes teilt und entsprechend dieser Rechtsansicht die vorgenommene Terminierung für nicht angreifbar hält.

4

Die Kammer bedenkt bei ihrer Entscheidung, dass nach Ablehnungsgesuchen die Bestimmung einer Verzögerungsgebühr zwar überhaupt, aber nur nach einem betont zurückhaltenden Maßstab in Betracht kommt (VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. September 2010, Vf. 46-IV-10). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass in dieser Konstellation regelmäßig gerade der Richter über die Verhängung der Verzögerungsgebühr befinden muss, gegen den sich das Ablehnungsgesuch gerichtet hat. Mit Blick darauf hat auch der unterzeichnende Richter in der Vergangenheit auch noch nie auf eine Ablehnung eine Verzögerungsgebühr verhängt.

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Die Kammer hält indes die vorliegende Konstellation für extrem, dass als Grund des Ablehnungsgesuches letztlich geltend gemacht wird, dass der abgelehnte Richter die Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes teilt, und zwar nachdem der Beklagte gerade hinsichtlich dieser Rechtsprechung schon vor seinem Ablehnungsgesuch „bösgläubig“ gemacht worden war.

6

2. Für eine Ermäßigung der Verzögerungsgebühr auf den Bruchteil einer Gebühr nach § 38 Satz 2 GKG sieht die Kammer keinen Anlass.

7

3. Die Parteien hatten zu der Verhängung einer Verzögerungsgebühr durch die Verfügung der Kammer vom 20. Mai 2016 (Blatt 180 d. A.) rechtliches Gehör.


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 38 Verzögerung des Rechtsstreits


Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die

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Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.