Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren

In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12a GKG 2004.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 24. März 2015 - L 1 KR 482/14 B

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014 werden als unzulässig verworfen. Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 wird nicht von Amt

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Feb. 2015 - B 10 ÜG 8/14 B

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2014 aufgehoben.

Landessozialgericht NRW Beschluss, 21. Aug. 2014 - L 11 SF 229/14 E

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

Tenor Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Kostenrechnung vom 21.02.2013 - L 11 SF 274/13 EK AS - aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014, mit

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 228/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs.

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Juni 2013 - X K 2/13

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger hat am 2. Februar 2013 eine Entschädigungsklage gemäß §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wegen der Dauer des beim V. Senat des B

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Mai 2013 - X S 20-23/13, X S 20/13, X S 21/13, X S 22/13, X S 23/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Tatbestand 1 I. Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Erinnerungen vom 5. Dezember 2012 sowie die Anträge auf Anordnung der aufschiebend

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. März 2013 - X K 10/12

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger begründete mit seinem am 10. Juli 2012 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juli 2012 seine gegen das Urteil des Finanz

Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Feb. 2013 - X E 8/12

bei uns veröffentlicht am 20.02.2013

Tatbestand 1 I. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage g

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 31. Mai 2012 - 1 Verg 2/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Änderung des im Senatsbeschluss vom 4. April 2012 festgesetzten Gegenstandswerts wird zurückgewiesen. Gründe 1 1. Gegenstand des Vergabeverfahrens waren Gebäudereinigungsle

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung...
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung...