Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12a Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren ist § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein solches Verfahren bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit anhängig, ist in der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen darauf hinzuweisen, dass die Klage erst nach Zahlung dieser Gebühr zugestellt und die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig wird.
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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H
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published on 24/03/2015 00:00
Tenor
Die Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Münster vom 22.01.2008 und vom 04.07.2014 werden als unzulässig verworfen. Die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Sozialgerichts vom 04.07.2014 wird nicht von Amt
published on 12/02/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2014 aufgehoben.
published on 21/08/2014 00:00
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Kostenrechnung vom 21.02.2013 - L 11 SF 274/13 EK AS - aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
1Gründe:
2I.
3Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Kostenrechnung vom 21.02.2014, mit
published on 17/07/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 228/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 198 Abs.
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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung...