Genossenschaftsgesetz - GenG | § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 45 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.

(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

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(1) Bei Genossenschaften mit mehr als 1.500 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder (Vertreterversammlung) besteht. Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Generalversam

(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen: 1. die Tagesordnung,2. die Form der Versammlung nach § 43b Ab
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published on 10/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 212/09 vom 10. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 75 Abs. 1 und 3 Lehnt das Insolvenzgericht die Einberufung einer Gläubigerversammlung ab, so sind ge
published on 18/05/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Stat
published on 11/11/2011 00:00

Tenor 1. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten vom 16. April 2010 zu TOP 4 + 5 abgehaltene Wahl zum Vorstand … für nichtig erklärt. 2. Auf Antrag des Klägers wird die in der Generalversammlung der Beklagten
published on 22/07/2003 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.3.2003 - 2 T 47/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
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