Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2003 - 8 W 220/03

bei uns veröffentlicht am22.07.2003

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.3.2003 - 2 T 47/03 - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Sie haben dem Antragsgegner dessen außergerichtliche Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die beiden Antragsteller sind Mitglieder des 1967 erstmals ins Vereinsregister eingetragenen Antragsgegners, eines religiösen Vereins mit knapp 500 Mitgliedern. Sie haben am 30.7.2002 die Eintragung eines am 20.7.2002 bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstands beantragt. Ihr Antrag ist jedoch vom Amtsgericht Leonberg als zuständigem Registergericht mit Beschluss vom 15.11.2002 abgelehnt worden. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 7.3.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die dem Senat vorliegende Rechtsbeschwerde der Antragsteller.
1. Hintergrund des Verfahrens ist ein heftiger Richtungsstreit, dem der Antragsgegner seit rund zwei Jahren ausgesetzt ist. Das hat schon im Jahr 2001 dazu geführt, dass bei konkurrierenden außerordentlichen Mitgliederversammlungen (Nürnberg 24.11.01, Hannover 1.12.01) neue Vorstände gewählt wurden, die personell unterschiedlich zusammengesetzt waren. Während es danach zur Eintragung des in Hannover gewählten Vorstand ins Vereinsregister gekommen ist, hat das Registergericht die Eintragung der in Nürnberg beschlossenen Vorstandsänderung wegen formaler Mängel der Einberufung zur Versammlung abgelehnt. Beide Antragsteller sind durch diese Entscheidung betroffen, da sie dem nicht eingetragenen Vorstand angehört hätten.
In der Folgezeit haben die Antragsteller zusammen mit weiteren 129 Vereinsmitgliedern unter dem Namen "Arbeitskreis zum Erhalt der X-gemeinschaft in Deutschland" (im folgenden: "Arbeitskreis") den eingetragenen Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. § 10 Ziff. 2 der Satzung aufgefordert; wesentliche Aufgabe der außerordentlichen Mitgliederversammlung sollte die Wahl eines neuen Vorstands sein. Nachdem der eingetragene Vorstand dem Begehren nicht entsprach, haben die Mitglieder des Arbeitskreises im April 2002 beim Registergericht beantragt, sie gem. § 37 BGB zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ermächtigen. Mit Beschluss vom 6.6.2002 hat das Registergericht eine solche Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung
1. Feststellung der Vereinssituation
2. Aussprache
3. Abberufung bzw. Neuwahl des Vorstands
4. Verschiedenes
ausgesprochen. Nach Erhalt dieses Beschlusses hat der zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigte Arbeitskreis mit Schreiben vom 15.6.2002 zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf den 20.7.2002 nach Frankfurt eingeladen. Der eingetragene Vorstand des Antragsgegners hat indes mit Schreiben vom 17.6.2002 eine Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.7.2002 in Hannover versandt. Beide Versammlungen wurden durchgeführt. In beiden Versammlungen fanden Vorstandswahlen statt, die, wie schon im November/Dezember des Vorjahres, zu unterschiedlichen Ergebnissen führten. Der vom Registergericht abgelehnte Antrag der Antragsteller auf Eintragung des am 20.7.2002 in Frankfurt gewählten Vorstandes ist - wie eingangs schon dargelegt - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte wird auf Abschnitt I des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 7.3.2003 verwiesen.
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2. Das Landgericht hat die Zurückweisung der Beschwerde gegen den den Eintragungsantrag ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts im wesentlichen wie folgt begründet : Die Vorstandswahl in Frankfurt sei (wie auch die Vorstandswahl in Hannover eine Woche später) ungültig, weil die Einladungen zu diesen Versammlungen wegen Verwirrung der Mitglieder unwirksam seien. Zwar seien die im Arbeitskreis verbundenen 131 Vereinsmitglieder durch die gerichtliche Ermächtigung des Registergerichts vom 6.6.2002 und der eingetragene Vorstand der Antragsgegnerin durch die Satzung des Vereins gleichermaßen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung legitimiert gewesen. Jedoch hätten beide Seiten ihre Einladungen zur gleichen Zeit versandt und diese seien den Mitgliedern jedenfalls im wesentlichen zur gleichen Zeit zugegangen. Außerdem seien sie hinsichtlich der Tagesordnungspunkte im wesentlichen identisch; die Einladung nach Hannover enthalte über die Tagesordnungspunkte der Einladung nach Frankfurt hinaus nur noch einen einzigen zusätzlichen Tagesordnungspunkt "Satzungsänderung". Solchermaßen nach Zeit und Inhalt deckungsgleiche Einladungen führten aber zur Verwirrung der Mitglieder und seien deshalb unwirksam. Sie hätten die Unwirksamkeit der Beschlüsse, die bei einer solchen Mitgliederversammlung getroffen würden, zur Folge. Eine Eintragung ins Vereinsregister sei daher nicht möglich.
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3. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller weiterhin das Ziel der Eintragung des in Frankfurt gewählten Vorstands. Sie begründen ihre Rechtsbeschwerde im wesentlichen damit, dass das Landgericht § 37 BGB und § 121 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft angewandt habe. Außerdem habe das Landgericht den Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG verletzt. Sie führen hierzu Folgendes näher aus:
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Durch die gerichtliche Ermächtigung des Arbeitskreises vom 6.6.02 zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sei das entsprechende Recht des Vorstands auf den Arbeitskreis unter Federführung von dessen Sprecher Y. übergegangen. Dem Vorstand habe daher kein Recht zur Einberufung einer konkurrierenden Mitgliederversammlung zugestanden. Das satzungsgemäße Einberufungsrecht des Vorstands sei wegen Verspätung seiner Ausübung verwirkt. Auf Grund der gerichtlichen Ermächtigung hätte nunmehr bezüglich des Einberufungsrechts der Arbeitskreis die Stellung eines Vereinsorgans; insoweit sei in die satzungsgemäße Kompetenzordnung durch gerichtliche Ermächtigung eingegriffen worden. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, sei die Entscheidung des Landgerichts deshalb falsch, weil dieses verkannt habe, dass die durch gerichtliche Ermächtigung legitimierte Einladung des Arbeitskreises Schutz vor einer verspätet und nachträglich ausgesprochenen konkurrierenden Einladung des Vorstands genieße. Andernfalls würde der Schutzzweck des § 37 Absatz 2 BGB verfehlt. Der Vorstand sei in einer solchen Situation auch zur Abstimmung mit der zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigten Gruppe verpflichtet, bevor er eine konkurrierende Einladung versende; auch dies sei nicht geschehen. Schließlich sei die Einladung des Vorstands wegen ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam. Denn sie sei heimlich im Bewusstsein der bereits erfolgten Einladung des Arbeitskreises erfolgt. Die Einladung des Arbeitskreises habe deshalb Vorrang vor der rechtsmissbräuchlichen nachfolgenden Einladung des Vorstands. Nicht richtig sei obendrein, dass die konkurrierenden Einladungen hinsichtlich der zu behandelnden Themen übereinstimmen würden; die Einladung des Vorstands sei um den Punkt "Satzungsänderung" erweitert. Die Voraussetzungen der Annahme einer Verwirrung der Mitglieder durch die konkurrierenden Einladungen mit der Folge einer Unwirksamkeit derselben, sei nicht gegeben.
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Der Antragsgegner ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Er hält die angefochtene Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.
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Hinsichtlich des umfangreichen Vortrags beider Seiten wird insbes. auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 28.4.03, 8.5.03, 26.6.03 und 18.7.03 und des Antragsgegners vom 20.5.03, 25.6.03 und 4.7.03 verwiesen. Die in der Vorinstanz als Beschwerdeführer beteiligten Y. und Z. haben mit Schreiben vom 7.4.03 bzw. 12.4.03 klargestellt, dass ihre eingereichten kritischen Äußerungen zur Beschwerdeentscheidung nicht als eigene weitere Beschwerde gewollt sind.
II.
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Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 29, 27 FGG als Rechtsbeschwerde zulässig. Die Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG ist gewahrt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsfehler aufweist.
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1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Juni 2002 sowohl der Arbeitskreis mit den in ihm organisierten Mitgliedern des Antragsgegners als auch der eingetragene Vorstand des Antragsgegners selbst zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung befugt waren.
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a) Die Befugnis des Arbeitskreises beruht auf der Ermächtigung des Amtsgerichts - Registergericht - gem. § 37 Abs. 2 BGB mit Beschluss vom 6.6.2002. Die Befugnis des Vorstands ergibt sich aus § 10 Ziff. 2 der Satzung des Antragsgegners. Der Vorstand des Antragsgegners handelte durch seinen Vorsitzenden und den Stellvertreter, womit der Vertretungsregelung des § 12 Nr. 5 der Satzung genüge getan war. Letzteres ist auch nicht im Streit.
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b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Befugnis des Vorstands des Antragsgegners zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht durch den Ermächtigungsbeschluss des Registergerichts vom 6.6.2003 auf die Mitglieder des Arbeitskreises übergeleitet worden. Vielmehr ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die gerichtliche Ermächtigung der Mitglieder des Arbeitskreises zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit konkret benannten Themen das satzungsmäßige Einberufungsrecht des Vorstands unberührt lässt und nur ein zusätzliches Einberufungsrecht (der Mitglieder des Arbeitskreises) schafft. Dies ist allgemeine Meinung sowohl im Vereinsrecht als auch im Bereich des strukturell eng verwandten Aktien- und Genossenschaftsrechts und auch im GmbH-Recht. Die Einberufungsberechtigten können unabhängig voneinander von ihrer Befugnis Gebrauch machen (zum Vereinsrecht: Reichert, Handbuch des Vereins - und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdnr. 777, 818; Sauter/Speyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdnr. 169; Soegel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 37 Rdnr. 17; zu § 122 Nr. 3 Aktiengesetz: Werner in Großkomm. zum AktG, 4. Aufl. § 122 Rdnr. 67; zu § 45 Abs. 3 GenG: Beuthien, GenG, 13.Aufl., § 45 Rdnr. 4; Gräser in Hettrich/Pöhlmann, GenG, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 7; OLG Naumburg JW 1938, 182; zum GmbH-Recht: Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., §§ 49 Rdnr. 13, § 51 Rdnr. 25; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 50 Rdnr. 10 und 11; BGH WM 1985, 567, 568). Ob die nach § 37 Abs. 2 BGB Ermächtigten von der ihnen erteilten Ermächtigung Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen.
19 
c) Das satzungsgemäße Einberufungsrecht des Vorstands der Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt seiner Ausübung im Juni 2002 nicht verwirkt.
20 
Das Rechtsinstitut der Verwirkung kann (nur) im Verhältnis eines Berechtigten zum Verpflichteten Auswirkungen haben. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte einerseits es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete andererseits sich hierauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieses Recht auch in der Zukunft nicht geltend gemacht werde (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 242 Rdnr. 87).
21 
Dieses Rechtsinstitut kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Denn das Einberufungsrecht eines Vorstands ist nicht nur Recht, sondern gleichzeitig Pflicht im Verhältnis zum Verein (§ 36 BGB, § 10 Ziff. 4 der Satzung). Recht und Pflicht sind nicht voneinander zu trennen. Die Verpflichtung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung wird aber durch Verzögerung des Vorstands nicht geringer, sondern im Gegenteil dringlicher. Hier hat die satzungswidrige Verzögerung der Einberufung einer Mitgliederversammlung bereits zur Ermächtigung zur Einberufung einer Mitgliederversammlung durch das Registergericht geführt. Von dieser Ermächtigung kann, muss aber nicht Gebrauch gemacht werden; der Vorstand aber bleibt verpflichtet, die längst überfällige Einberufung vorzunehmen. Einer selbst illoyal verspäteten Ausübung einer Verpflichtung kann aber deren Verwirkung nicht entgegengehalten werden.
22 
2. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die durch gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung berechtigten Mitglieder des Arbeitskreises einen Vorrang ihrer Einberufung gegenüber der des Vorstands des Antragsgegners nicht daraus herleiten können, dass ihre Einberufung früher erfolgt sei. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Einladungen des Arbeitskreises einerseits und des Vorstands des Antragsgegners andererseits zeitgleich erfolgt sind. Diese Feststellung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bindend (vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl. § 27 Rdnr. 23 m.w.N.). Die Bindung entfiele nur, wenn diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden wäre. Diesbezügliche Verfahrensfehler sind jedoch weder konkret behauptet noch ersichtlich:
23 
Die Antragsteller behaupten zwar, die Einladung des Arbeitskreises zu der von ihnen einberufenen Mitgliederversammlung habe die Mitglieder vor der Einladung des Vorstands erreicht. Hierfür gibt es jedoch keinen ernstzunehmenden Anhalt: Das Schreiben des Mitglieds M. vom 22.6.02, auf das sie sich zum Beweis dafür berufen, ihre Einladung habe die Mitglieder bereits am 16.6.2002 erreicht, belegt die aufgestellte Behauptung nicht. Dieses Schreiben bestätigt nur, dass das Mitglied die Einladung des Arbeitskreises erhalten hat, nicht aber, wann er sie erhalten hat. Die Behauptung der Antragsteller lässt sich auch nicht damit vereinbaren, dass, wie das Mitglied N. dem Registergericht mitgeteilt hat, es persönlich am 17.6.02 die Einladungen des Arbeitskreises im Auftrag des Sprechers des Arbeitskreises, Y., zur Post gegeben hat. Die Einladungen des Arbeitskreises können daher bei den Mitgliedern nicht vor dem 18.6.02 angekommen sein. Am 18.6.02 aber sind auch die Einladungen des Vorstands bei den Mitgliedern eingetroffen. Dies belegt überzeugend das Schreiben des Sprechers des Arbeitskreises Y. an das Registergericht vom 18.6.02, in dem er mitteilt, dass ihm die "Gegen-Einladung" des Vorstands der Antragsgegnerin zugegangen sei. Außerdem hat das Mitglied S. dem Sprecher des Arbeitskreises Y. unter dem 18.6.02 geschrieben, er habe beide konkurrierenden Einladungen an diesem Tag erhalten; dass dieses Schreiben nachträglich zu Täuschungszwecken gefertigt worden wäre, ist durch nichts belegt. Vielmehr deckt es sich im Ergebnis mit der Angabe des Vereinsmitglied N., wobei die Einladungen erst am 17.6. zur Post gegangen sind, und der Mitteilung des Herrn Y. an das Registergericht vom 18.6.02. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem gleichzeitigen Zugang der konkurrierenden Einladungen ausgegangen ist.
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3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den hier vorliegenden Konflikt gleichzeitiger Einladungen zu örtlich und zeitlich versetzten Mitgliederversammlungen mit gleichem Themenkreis unter Heranziehung des rechtlichen Grundsatzes gelöst hat, dass solche Einladungen wegen Verwirrung der Mitglieder unwirksam sind und deshalb auf den Versammlungen keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden konnten:
25 
a) Im Schrifttum werden Doppeleinladungen mit gleichen Tagesordnungspunkten, die die Mitglieder zur gleichen Zeit erreichen, als unwirksam angesehen, weil sie die eingeladenen Mitglieder verwirren (Reichert aaO, Rdnr. 778; Zöllner, Kölner Komm. z. AktG, § 121 Rdnr. 42; Werner in Großkomm. z. AktG, § 121 Rdnr.72). Rechtsprechung zu dieser Frage ist bisher nicht veröffentlicht. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Der Senat hält dies ebenfalls für richtig.
26 
Wenn den Mitgliedern eines Vereins von gleichermaßen zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Legitimierten zur gleichen Zeit Einladungen zugehen, die gleiche Tagesordnungspunkte enthalten, so entsteht hieraus unvermeidlich Verwirrung darüber, in welchen Verhältnis solche Einladungen zueinander stehen, insbes. ob etwa die zur zeitlich früheren Versammlung ausgesprochene Ladung Vorrang hat oder ob beide Einladungen gleichrangig sind, aber mit Beschlüssen der zweiten Versammlung die auf der ersten Versammlung getroffene Beschlüsse wirksam abgeändert werden können. Daraus entsteht Unsicherheit unter den Mitgliedern darüber, welche der konkurrierenden Einladungen wahrgenommen werden soll. Folge wären Zufallsbeschlüsse des obersten Organs des Vereins, die durch Mehrheiten herbeigeführt würden, die sich daraus ergäben, dass Mitglieder wegen der geschilderten Einladungskonkurrenz nur zu einer oder zur anderen, weitere in ihrer Unsicherheit zu keiner der konkurrierenden Veranstaltungen kommen würden. Einladungen, die solche Verwirrung auslösen, sind solchermaßen objektiv mangelbehaftet, dass ihnen zum Schutz der Mitglieder und des Vereins jede Wirksamkeit abgesprochen werden muss.
27 
b) Soweit die Antragsteller dagegenhalten, dass der Grundsatz der Verwirrung hier deshalb nicht herangezogen werden könne, weil die konkurrierenden Einladungen nicht die gleiche Tagesordnung zum Gegenstand der Mitgliederversammlung machen würden, ist schon das Landgericht ihnen mit zutreffender Begründung nicht gefolgt. Denn die Tagesordnungen sind hinsichtlich aller vom Arbeitskreis verlangten Punkte identisch; dass der Vorstand einen weiteren Punkt angehängt hat, ist unbeachtlich. Die Verwirrung wird durch die übereinstimmenden Teile der Tagesordnung ausgelöst.
28 
c) Eine Verpflichtung des Vorstands des Antragsgegners, seine Einladung zur Mitgliederversammlung mit dem zur Einladung einer Mitgliederversammlung gerichtlich ermächtigten Arbeitskreis abzustimmen, bestand im Verhältnis zum Arbeitskreis nicht. Die Einberufungsbefugnis des Arbeitskreises (im Rahmen der gerichtlichen Ermächtigung) und die des Vorstands bestehen, wie schon oben dargelegt, unabhängig voreinander. Das Einberufungsrecht des Vorstands ruht nicht deshalb, weil eine Mitgliedergruppe vom Gericht zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigt worden ist. Ziel der gerichtlichen Ermächtigung nach § 37 Ab. 2 BGB ist nicht die Durchführung einer Mitgliederversammlung durch den gerichtlich Ermächtigten, sondern die Durchführung der verlangten Mitgliederversammlung. Lädt ein Vorstand unter dem Druck der erfolgten Ermächtigung von Mitgliedern nach § 37 Abs. 2 BGB zu der geforderten Versammlung ein, ist das von § 37 Abs. 1 und 2 BGB geschützte Ziel erreicht und die gerichtliche Ermächtigung sachlich erledigt; Gleiches gilt, wenn die ermächtigte Gruppe von ihrem Einberufungsrecht Gebrauch gemacht hat. (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, 377 zu § 45 GenG; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 437; Soergel/Hadding, aaO, § 37 Rdnr. 17; BGH WM 1985, 567,568 für das GmbH-Recht).
29 
Ob der Vorstand dagegen seiner Verpflichtung, Schaden von dem Verein abzuwenden, ausreichend nachkommt, wenn er bei drohender Einberufung einer Mitgliederversammlung durch eine gerichtlich ermächtigte Gruppe selbst einlädt, ohne dies mit der ermächtigten Gruppe abzustimmen, ist hier nicht zu beurteilen. Denn dies berührt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der ausgesprochenen Einberufung nicht.
30 
Dahinstehen kann auch, ob, wie die Antragsteller behaupten, der Antragsgegner aber bestreitet, der Vorstand zur konkurrierenden Mitgliederversammlung erst einlud, als er Kenntnis davon hatte, dass der Arbeitskreis konkret dabei war, eine Einberufung zur Mitgliederversammlung durchzuführen. Selbst wenn man hiervon ausgehen würde, würde dies allein die Einberufung des Vorstands nicht unwirksam machen. Zwar vertritt Karsten Schmidt (in Scholz aaO, § 49 GmbHG, Rdnr. 13) die Auffassung, "eine missbräuchlich überholende Einberufung" könne fehlerhaft sein. Diese - schwer objektivierbare - Meinung ist jedoch weder mit der Entscheidung des BGH vom 28.1.85 (WM 1985,567) in Übereinstimmung zu bringen, noch damit, dass dem Vorstand keine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die speziellen Interessen des Arbeitskreises an einem diesem genehmen Tagungsort oder Zeitpunkt obliegt. Der Vorstand ist nur dem Wohl des Vereins als Ganzem verantwortlich. Ob er von seinem satzungsgemäßen Einberufungsrecht in einer Weise Gebrauch macht, die zu Schäden für den Verein führen kann (z.B. verlorene Kosten der eigenen Einberufung; Kostenersatz für die Einberufungskosten des Arbeitskreises), berührt allein seine Verantwortlichkeit gegenüber dem Verein. Einen Verlust des satzungsmäßigen Einberufungsrechts lässt sich hieraus nicht ableiten. Dieses Recht besteht als solches nach der Satzung im Verhältnis zum Verein und ist unabhängig von Störungen im Verhältnis zu einzelnen Mitgliedern.
31 
Deshalb ergibt sich die rechtliche Bewertung aus dem zeitlichen Vorrang: wessen Einberufung zuerst die Mitglieder erreicht, hat Vorrang, weil damit das Ziel des § 37 BGB, die Veranstaltung der von einer legitimierten Mitgliedergruppe verlangten Versammlung, erreicht ist. Bei Gleichzeitigkeit des Zugangs der Einladungen dagegen sind beide konkurrierenden Einladungen wegen der dadurch ausgelösten Verwirrung der Mitglieder unwirksam. Das Datum, mit dem die Einladungen versehen sind, hat dagegen keine selbständige rechtliche Bedeutung. Nur der Zeitpunkt des Zugangs ist ein - gegebenenfalls durch Beweisaufnahme - feststellbares objektives Ereignis. Es bezeichnet den Zeitpunkt, in dem die Verwirrung der Mitglieder als maßgebliches Beurteilungskriterium einsetzt.
32 
d) Soweit schließlich geltend gemacht wird, die Einberufung des Vorstands sei deshalb unwirksam, weil als Tagungsort Hannover gewählt worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, wie die Mitglieder des Antragsgegners regional auf die Bundesrepublik verteilt sind. Selbst wenn im süddeutschen Raum ein Wohnort-Schwerpunkt der Vereinsmitglieder bestünde, würde dies kein Grund zur Beanstandung sein. Denn Frankfurt, der von den Antragstellern als Tagungsort für geeignet gehaltene Ort, und Hannover sind gleichermaßen gut mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zu erreichen. Auch ist Hannover vom süddeutschen Raum aus nicht so viel weiter entfernt als Frankfurt, dass den süddeutschen Mitgliedern diese Stadt als Tagungsort nicht mehr zugemutet werden könnte.
33 
Sind somit beide Einladungen wegen der von ihnen ausgehenden objektiven Verwirrung unwirksam, erfasst die Unwirksamkeit die bei den konkurrierenden Veranstaltungen in Frankfurt und Hannover getroffene Beschlüsse (vgl. hierzu Stöber, aaO, Rdnr. 581,584). 4. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Der Wert der weiteren Beschwerde entspricht dem der Vorinstanz.

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2003 - 2 T 47/03

bei uns veröffentlicht am 07.03.2003

Tenor 1. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 15.11.2002 werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziff. 3 und 4 gegen den Bes

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Tenor

1. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 15.11.2002 werden

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziff. 3 und 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 15.11.2002 werden als unzulässig

verworfen.

3. Die weiteren Beteiligten Ziffer 1 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben der Beschwerdegegnerin die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000,00 Euro.

Gründe

 
I.
Die weiteren Beteiligten sind Mitglieder der ... Die weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben mit notarieller Urkunde vom 30.06.2002 beim Registergericht die Eintragung eines Wechsels in der Zusammensetzung des Vorstands des Vereins beantragt. Der Verein hat sich gegen diesen Eintragungsantrag gewandt. Die jetzige Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung dieses Eintragungsantrags durch das Amtsgericht.
Der Streit hierüber ist vor folgendem Hintergrund zu sehen:
Etwa seit November 2001 schwelt in dem Verein Streit um die Besetzung des Vorstands. Der damalige Vorstandsvorsitzende, der weitere Beteiligte Ziffer 1, hat auf den 24. November eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Nürnberg einberufen. Die damals stellvertretende Vorstandsvorsitzende ... und das weitere Vorstandsmitglied ... haben hingegen eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf den 01.12.2001 nach ... einberufen.
Beide Versammlungen wurden durchgeführt. In beiden Versammlungen fanden Vorstandswahlen statt. In ... wurde insbesondere der weitere Beteiligte Ziffer 1 nicht in den Vorstand gewählt, während umgekehrt in ... die stellvertretende Vorsitzende ... nicht gewählt wurde. Die jeweiligen Vorstandsänderungen wurden von beiden Gruppierungen jeweils zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Das Registergericht hat mit Beschluss vom 23.01.2002 (Blatt 454 der Akten) den Vollzug der Anmeldung hinsichtlich der Vorstandsänderung, wie sie in ... beschlossen wurde, abgelehnt, da das Einladungsschreiben zu dieser Versammlung an einem Formmangel litt.
Zudem hat das Registergericht mit Verfügung vom 23.01.2002 (Blatt 460 der Akten) die Eintragung des in ... gewählten Vorstandes, insbesondere eines ... als Vorstandsvorsitzenden angeordnet.
Verschiedene gegen den Ablehnungsbeschluss vom 23.01.2002 des Registergerichts gerichtete Beschwerden hat die Kammer mit Beschluss vom 12.04.2002 als unzulässig verworfen (Blatt 493). Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Im Anschluss an diesen Beschluss der Kammer haben 131 Vereinsmitglieder, die unter dem Namen "Arbeitskreis zum Erhalt der ..., beim Registergericht beantragt, sie gemäß § 37 BGB zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu ermächtigen (Blatt 511 der Akten). Mit Beschluss vom 06.06.2002 hat das Registergericht diese Ermächtigung ausgesprochen (Blatt 562 der Akten).
Gegen den Beschluss des Registergerichts vom 06.06.2002 hat der beteiligte Verein am 17.06.2002 Beschwerde eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, wonach es den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft untersagt werden solle, eine Mitgliederversammlung abzuhalten (Blatt 582 der Akten).
10 
Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits vier Mitglieder des erwähnten Arbeitskreises mit Schreiben vom 15.06.2002 (Blatt 576) zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf dem 20.07.2002 nach ... eingeladen. Diese Einladungen wurden am 17.06.2002 bei der Postagentur ... eingeliefert (Blatt 575 der Akten). Mit Schreiben vom 17.06.2002 (Blatt 579 der Akten) haben die eingetragenen Vorstandsmitglieder ... und ... ebenfalls eine Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung versandt, diese auf den 27.07.2002 nach ....
11 
Mit Beschluss vom 09.07.2002 (Blatt 694 der Akten) hat die Kammer den Antrag des Vereins auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und dies damit begründet, dass die Aufhebung des Beschlusses des Registergerichts vom 06.06.2002 unwahrscheinlich ist. Abschließend hat die Kammer in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass sie aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert ist, bereits jetzt darüber zu entscheiden, ob die Gleichzeitigkeit der beiden Einladungen zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen dazu führt, dass die von den jeweiligen Versammlungen gefassten Beschlüsse wiederum unwirksam sind. Die Kammer hat jedoch auf die dazu in der Literatur vertretene Auffassung hingewiesen, wonach in solchen Fällen der Doppeleinladung von einem Ladungsmangel auszugehen sei, weshalb die Gefahr bestehe, dass eventuell gefasste Beschlüsse wiederum unwirksam sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
12 
Nachdem die Versammlung am 20.07.2002 in ... stattgefunden hatte, hat die Kammer wegen der dadurch eingetretenen Erledigung der Hauptsache die Beschwerde des Vereins vom 17.06.2002 mit Beschluss vom 17.09.2002 (Blatt 718 der Akten) als unzulässig verworfen.
13 
Das jetzt zur Entscheidung anstehende Beschwerdeverfahren nahm seinen Ausgang damit, dass die weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 mit notarieller Urkunde vom 30.06.2002 (Blatt 765 der Akten) wiederum die Eintragung von Änderungen in der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes in das Vereinsregister beantragt haben, diesmal entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 20.07.2002 in ....
14 
Der Verein ist diesem Antrag entgegengetreten. Die Einladungen vom 15.06. (...) und vom 17.06. (nach ...) hätten die Mitglieder gleichzeitig erreicht. Dieser Ladungsmangel führe zur Unwirksamkeit der auf den Versammlungen gefassten Beschlüsse. Zudem habe sich der weitere Beteiligte Ziffer 1 an allen Wahlvorgängen beteiligt, obwohl ein Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein anhängig gewesen sei. Dies verstoße gegen § 34 BGB. Außerdem hätten auch Nichtmitglieder an den Abstimmungen teilgenommen.
15 
Mit Beschluss vom 15.11.2002 (Blatt 838 der Akten), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Registergericht den Vollzug der mit Urkunde vom 30.06.2002 beantragten Anmeldung abgelehnt, da ein Einladungsmangel vorliege. Gegen diesen hier streitgegenständlichen Beschluss haben sich verschiedene Vereinsmitglieder gewandt:
16 
Mit Schriftsatz vom 21.11.2002 (Blatt 857) der weitere Beteiligte ..., mit Schriftsatz vom 02.12.2002 der weitere Beteiligte ... (Blatt 863) und mit Schriftsatz vom 03.01.2003 (Blatt 958) der weitere Antragsteller ... sowie mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.11.2002 der weitere Antragsteller .... Letzterer hat zur Begründung ausgeführt, dass ihm Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Vereins vorenthalten worden seien, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Ferner liege kein Ladungsmangel vor, da der eingetragene Vorstand sein Einladungsrecht verwirkt habe. Zudem hätten manche Mitglieder die Einladung des eingetragenen Vorstands nicht erhalten. Außerdem hat er noch auf die Auffassung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... des Landgerichts ... hingewiesen, der in einem Rechtsstreit, der gegen den weiteren Beteiligten Ziffer 1 vor dem Landgericht ... anhängig ist, Zweifel daran geäußert hat, ob die Doppeleinladungen tatsächlich zur Unwirksamkeit der auf der Versammlung in ... gefassten Beschlüsse geführt haben (wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Landgerichts ... (Blatt 938 der Akten) verwiesen).
17 
Der Verein ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hält die Entscheidung des Amtsgerichts Leonberg für richtig. Die Auffassung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... sei schon deshalb falsch, weil sie sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem GmbH-Recht stütze, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar sei. Zudem treffe die Entscheidung auch inhaltlich nicht den hier zu beurteilenden Fall. Er hat ferner ein Schreiben des Vereinsmitgliedes ... vom 18. Juni 2002 (Blatt 790 der Akten) vorgelegt, in welchem dieser dem weiteren Beteiligten ... mitteilt, er habe beide Einladungen zeitgleich erhalten.
18 
Zwischenzeitlich wurde am 25.01.2003 eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt, auf der wiederum Vorstandswahlen stattgefunden haben.
19 
Mit Beschluss vom 29.01.2003 (Blatt 988 der Akten) hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das rechtliche Gehör des Antragstellers sei nicht verletzt worden. Auch inhaltlich biete das Beschwerdevorbringen keinen Anlass, eine Abhilfeentscheidung zu treffen.
20 
Der Antragsteller Ziffer 1 hat abschließend noch ausgeführt, die Einladung zur Vorstandswahl am 25.01.2003 sei unwirksam. Außerdem handele es sich bei dem Schreiben des Vereinsmitglieds ... um ein Gefälligkeitsschreiben, das nicht als Beweismittel tauge.
21 
Wegen der gesamten Einzelheiten des Vorbringens sämtlicher Beteiligter wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
22 
Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 3 und 4 sind unzulässig. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 1 und 2 sind zulässig, jedoch unbegründet.
23 
1. Die Schriftsätze der weiteren Beteiligten Ziffer 3 und 4 sind zwar nicht ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet. Ihr Inhalt ist aber unmissverständlich so zu verstehen, dass sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leonberg vom 15.11.2002 wenden. Sie können daher schlechterdings nicht anders als in dem Sinne verstanden werden, als dass ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt werden soll.
24 
In ihrem Beschluss vom 12.04.2002 hat die Kammer die weiteren Beteiligten Ziffer 3 und 4 bereits schon einmal darauf hingewiesen, dass gegen die Ablehnung einer Registereintragung nur beschwerdebefugt ist, wer auch den Eintragungsantrag gestellt hat. Daran hat sich seither nichts geändert. Auf die Ausführungen in dem den weiteren Beteiligten bekannten Beschluss vom 12.04.2002 kann verwiesen werden. Die Beschwerden der weiteren Beteiligten Ziffer 3 und 4 waren daher erneut kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
25 
2. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziffer 1 und 2 ist zulässig, aber nicht begründet.
26 
Zwar sind die weiteren Beteiligten Ziffer 1 und 2, worauf noch einzugehen sein wird, nicht Vorstände des Vereins, während sich aus § 67 BGB ergibt, dass eine Änderung in der Zusammensetzung des Vereinsvorstandes (nur) "von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden" ist. Ist Gegenstand des Verfahrens jedoch gerade die Frage, ob jemand Vorstand ist und als solcher die Eintragung beantragen kann, so kann demjenigen, der behauptet, durch Wahlen Vorstand geworden zu sein (die Eintragung in das Vereinsregister ist nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch – Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, §§ 67 bis 70, Rndnr. 2) nicht die Beschwerdebefugnis abgesprochen werden.
27 
Ferner hat sich auch die Hauptsache nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich eine ordentliche Mitgliederversammlung am 25.01.2003 mit erneuten Vorstandswahlen stattgefunden hat. Diese Vorstandswahlen führten nicht dazu, dass die Beschwerde nunmehr unzulässig wurde. Die Wirksamkeit dieser Vorstandswahlen hängt nämlich davon ab, dass der "richtige" Vorstand zu der Versammlung eingeladen hat. Da die Einladung nicht von Vorstandsmitgliedern ausgesprochen wurde, die in ... gewählt worden waren, wäre die Vorstandswahl am 25.01.2003 unwirksam, wenn im vorliegenden Verfahren festgestellt würde, dass die "... Vorstände" die "richtigen" wären.
28 
Da die Antragsteller Ziffer 1 und 2, wären sie tatsächlich Vorstände, auch gemeinsam vertretungsberechtigt wären, ist ihre Beschwerde zulässig. Zwar steht die Beschwerdeberechtigung gegen die Zurückweisung von Anmeldungen zum Vereinsregister nur den Vorstandsmitgliedern in der zur Vertretung des Vereins erforderlichen Zahl zu (Keidel/Kuntze/Winckler-Kahl, FGG, 15. Auflage, § 20 Rndnr. 98). Gemäß § 12 Ziff. 5 der Satzung (Blatt 316 der Akten) wird die Notgemeinschaft von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Nach der Rechtsauffassung der Antragsteller wäre die Beschwerde vom Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter eingelegt. Dies genügt, um von der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen. Es ist auch unschädlich, dass die weiteren Beteiligten Ziff. 1 und Ziff. 2 ihre Beschwerden nicht einheitlich, sondern in getrennten und nicht aufeinander bezogenen Schriftsätzen eingelegt haben.
29 
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
30 
a) Die Kammer sieht aus den Gründen, die das Amtsgericht im Beschluss vom 29.01.2003 angeführt hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers Ziffer 1 im Antragsverfahren. Sollte dennoch eine Gehörsverletzung vorliegen, wäre diese jedenfalls im Abhilfe- und Beschwerdeverfahren geheilt worden.
31 
b) Mit dem Amtsgericht weist die Kammer nochmals darauf hin, dass sie in ihrem Beschluss vom 09.07.2002 nur darüber zu entscheiden hatte, ob die gemäß § 37 BGB zur Abhaltung einer Mitgliederversammlung ermächtigte Gruppe ein Einladungsrecht hatte. Die Frage, ob ein Einladungsmangel vorliegt, war nicht Verfahrensgegenstand und durfte von der Kammer in jenem Verfahren nicht entschieden werden.
32 
Die Kammer hat aber, nicht zuletzt in der Hoffnung, dass die jetzigen Antragsteller das erhebliche Risiko der Durchführung der Versammlung vom 20.07.2002 sehen und sich doch noch auf eine gemeinsame Versammlung mit dem "... Vorstand" einigen, bereits in ihrem Beschluss vom 09.07.2002 unter Ziffer II. 5. der Gründe darauf hingewiesen, dass hier vieles dafür spricht, dass ein Einladungsmangel vorliegt.
33 
Die Frage war im anhängigen Verfahren nunmehr zu entscheiden. Die Kammer schließt sich nach Prüfung der bereits im Beschluss vom 09.07.2002 zitierten Auffassungen von Reichert, a.a.O., Rndnr. 778 und von Zöllner-Kölner Komm AktienG § 121 Rndnr. 42 an, wonach in Fällen, in denen Einberufungen zu Mitgliederversammlungen mit gleichen Tagesordnungspunkten die Mitglieder zur selben Zeit erreichen, beide Einladungen wegen Verwirrung unwirksam sind.
34 
Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines derartigen Ladungsmangels hier gegeben sind. Dass die Einladungen die Mitglieder gleichzeitig erreicht haben, stellt auch der Antragsteller Ziffer 1 letztlich selbst nicht in Abrede. Er behauptet lediglich, einzelne Mitglieder hätten die Einladung nach ... nicht erhalten. Selbst wenn es so war, begründet dies jedoch keinen Zweifel daran, dass die überwiegende Mitgliederzahl die Einladungen gleichzeitig erhalten hat. Dafür spricht auch, dass das Vereinsmitglied ... erklärte, er habe die Einladungen nach ... am 17.06.2002 in ... bei der Post eingeliefert (Bl. 575). Demzufolge musste mit dem Zugang der Einladungen am 18.06. gerechnet werden. Auf der anderen Seite hat der Arbeitskreis zur Erhaltung der ... mit Schreiben vom 18.06.2002 (Blatt 578 der Akten) dem Registergericht die Einladung nach ... vorgelegt. Da nicht damit gerechnet werden kann, dass der "... Vorstand" seine Einladung den Mitgliedern des Arbeitskreises vorab überlassen hat, muss somit davon ausgegangen werden, dass auch diese Einladung einem Mitglied des Arbeitskreises, das sie dem Registergericht vorgelegt hat, am 18.06. zugegangen ist, jedenfalls nicht später. Dies deckt sich zudem mit den Angaben des Vereinsmitglieds ... in seinem Schreiben vom 18.06.2002 (Blatt 790 der Akten). Dieses Mitglied weist ausdrücklich darauf hin, es habe am 18.06.2002 beide Einladungen erhalten. Die Kammer hegt trotz der Vorhaltungen des Antragstellers Ziffer 1 keine Zweifel an der Integrität dieses Vereinsmitglieds und demnach auch nicht an der Richtigkeit seiner Angaben.
35 
Die Problematik der Verunsicherung der Vereinsmitglieder durch eine Doppeleinladung ist auch nicht, wie der weitere Antragsteller Ziff. 2 offenbar meint, dadurch ausgeräumt, dass die Einladung nach ... durch den "Vorstandsvorsitzenden" und den "stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden" erfolgt sei. Diese Bezeichnungen "kenne das Vereinsrecht nicht". Da diese Begriffe in § 12 der Vereinssatzung allerdings ausdrücklich genannt sind, ist der Kammer schon nicht ersichtlich, was an ihrer Verwendung überhaupt zu beanstanden ist. Jedenfalls aber kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass für die Vereinsmitglieder ersichtlich war, dass eine derart unterzeichnete Einladung unwirksam sei. Vielmehr war es so, dass für die Vereinsmitglieder aufgrund der gleichzeitig erfolgten Einladung unsicher war, welcher sie folgen sollten.
36 
c) Soweit sich dem vom Antragsteller eingeführten Protokoll der Sitzung des Landgerichts ... vom 11.12.2002 die Auffassung des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... entnehmen lassen sollte, es sei für die Wirksamkeit der Einladungen von Belang, dass die Einladung nach ... das Datum vom 15.06., also ein früheres als die Einladung nach ... trage, die vom 17.06. datiert, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Sie hält im Einklang mit den zitierten Literaturstellen zur Doppeleinladung den Zeitpunkt des Zugangs bei den Vereinsmitgliedern für entscheidend. Wollte man demgegenüber auf das Datum der Einladung abstellen, so läge es sogar näher, dass ein Mitglied das Schreiben mit dem späteren Datum für das entscheidende hält. Zumindest ein Mitglied, das nicht mit den Zwistigkeiten im Verein vertraut ist, dürfte einen solchen Vorgang nämlich so interpretieren, dass die zeitlich früher datierende Einladung fehlerhaft war und das zeitlich später datierende Schreiben der Korrektur dieses Fehlers dient.
37 
Auch die weitere von Reichert a.a.O., Rndnr. 778 aufgestellte Voraussetzung, wonach die Einladungen identische Tagesordnungspunkte aufweisen müssen, ist erfüllt. Zwar enthält die Einladung nach ... neben sämtlichen Tagesordnungspunkten, welche auch die Einladung nach ... enthält, noch einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt, nämlich eine Satzungsänderung. Darauf kann jedoch nicht entscheidend abgestellt werden. Entscheidend ist, ob die Einladungen so deckungsgleich sind, dass sie zur Verwirrung der Mitglieder beitragen können. Dies ist hier ohne weiteres der Fall.
38 
d) Soweit der Antragsteller Ziffer 1 in seinem Schriftsatz vom 20.12.2002 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.1985 (WM 1985, 567) als "wichtig" hinweist (Blatt 936) ist diese Einschätzung zutreffend. Offenbar hat der Antragsteller Ziff. 1 seine früher abweichende Auffassung zu dieser Entscheidung korrigiert, zu der er noch im Schriftsatz vom 05.07.2002 (Blatt 639 der Akten) die Auffassung vertrat, sie betreffe das GmbH-Recht und habe auf das Vereinsrecht keinerlei Auswirkung. Nunmehr schließt er sich der Auffassung der Kammer in ihrem Beschluss vom 09.07.2002 (Blatt 7 des Beschlusses, Blatt 700 der Akten) zumindest insofern an, als er konzediert, dass die Entscheidung Erkenntniswert auch für das Vereinsrecht hat – was im jetzt anhängigen Verfahren allerdings vom Beschwerdegegner zu Unrecht, in Abrede gestellt wird. Dort hat die Kammer allerdings auch, was der Antragsteller Ziff. 1 jedoch übersieht, darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung für den Fall einer gleichzeitigen Einladung keinen Erkenntniswert hat.
39 
Der Entscheidung lässt sich aber immerhin außerdem entnehmen, dass der Vorstand bis zum Zeitpunkt der Einladung durch die nach § 37 BGB ermächtigte Gruppe jederzeit selbst das Recht hat, noch eine Einladung auszusprechen. Somit ist eine solche Einladung jedenfalls nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, weder rechts- noch treuwidrig.
40 
Nachdem somit die aus der Versammlung in ... gefassten Beschlüsse bereits wegen des Einladungsmangels unwirksam sind, muss auf die weiteren Bedenken, welche der Verein gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vorgetragen hat, nicht mehr eingegangen werden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
42 
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 131 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.

(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann.

(2) In gleicher Weise sind die Mitglieder berechtigt zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, kann das Gericht die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Einberufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.

(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.