Genossenschaftsgesetz - GenG | § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis

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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Inhaltsverzeichnis

(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.

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27.11.2025 19:48

Einführung: Warum dieses Thema jetzt Priorität hat Künstliche Intelligenz hat die Schwelle von „Pilotprojekten“ zur produktiven Unternehmensrealität überschritten. Nahezu jede Branche nutzt heute algorithmische Systeme zur Mustererkennung, Prognose, Entscheidungsunterstützung oder Content‑Erzeugung. Damit verschiebt sich nicht nur die Betriebsorganisation, sondern auch der juristische Erwartungshorizont an Leitung und Überwachung von Unternehmen. Der Einsatz von KI ist kein reines IT‑Thema; er ist Vorstandssache, Geschäftsführungsaufgabe und Gegenstand der anwaltlichen Beratung – mit Rückwirkungen auf Gesellschaftsrecht, Aufsichts‑ und Haftungsrecht, Datenschutz und Arbeitsrecht. Dieser Aufsatz zeichnet die Leitplanken des Gesellschaftsrechts für den Umgang mit KI nach, ordnet wissenschaftliche Streitfragen ein und übersetzt sie in praxistaugliche Maßstäbe für Unternehmensorgane und beratende Kanzleien.
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Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. Sie haben für den Beginn
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published on 08.01.2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 364/18 Verkündet am: 8. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG § 179a; GmbHG § 37
published on 18.05.2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.04.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Stat
published on 17.05.2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit März 1992 als Steuerberater bestellt. Aufgrund Verzichts erlosch die Bestellung zum 31. März 2007.
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