Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2005 - V ZB 23/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 21. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Chemnitz auf Antrag der Gläubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende Nr. 5, eingetragenen Zwangshypothek über 75.000 € die Zwangsversteigerung des im Tenor näher bezeichneten Grundstücks des Schuldners an.
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- Das Grundstück ist 1997 durch eine Vereinigung dreier Flurstücke entstanden , darunter das Flurstück 245/4, welches zugunsten der Gläubigerin mit einer Grundschuld in Höhe von 250.000 DM belastet war. Die Flurstücke wurden nachfolgend zu dem neuen Flurstück 245/11 verschmolzen.
- 3
- In Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen des neuen Grundstücks eingetragen: Nr. 1 Grundschuld iHv 250.000,00 DM „lastend am ehemaligen Flurstück 245/4“ Nr. 2 Grundschuld iHv 150.000,00 DM „lastend am ehemaligen Flurstück 245/4“ Nr. 3 Zwangssicherungshypothek iHv 7.717,09 € Nr. 4 Zwangssicherungshypothek iHv 4.416,69 € Nr. 5 Zwangssicherungshypothek iHv 75.000,00 € Nr. 6 Zwangssicherungshypothek iHv 16.428,70 €
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- Am 26. November 2002 hat die Gläubigerin wegen der zu ihren Gunsten als laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Zwangsversteigerung des Flurstücks 245/4 sei nach dessen Verschmelzung in das Flurstück 245/11 nicht mehr möglich. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den ablehnenden Beschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Antrag der Gläubigerin nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin weiterhin den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren.
II.
- 6
- Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin lägen nicht vor, weil der Beitritt und das anhängige Verfahren sich nicht auf dasselbe Grundstück bezögen. Die Zwangsversteigerung sei im Hinblick auf das Flurstück 245/11 angeordnet, der Beitritt werde demgegenüber aus einem Titel betreffend das Flurstück 245/4 beantragt. Eine Vollstreckung in dieses Flurstück sei nach seiner katastermäßigen Verschmelzung nicht mehr möglich. Die durch eine Beschlagnahme an sich eintretende Aufhebung der Grundstücksvereinigung könne im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil die früheren Einzelgrundstücke katastermäßig nicht mehr als selbständige Flurstücke vorhanden seien. Lasse sich die Bodenfläche, die für die auf dem ehemaligen Flurstück 245/4 lastende Grundschuld hafte, aber nicht unmittelbar aus dem Grundbuch feststellen, könne der Grundstückteil, auf den sich der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Titel der Gläubigerin beziehe, in dem Anordnungsbeschluss nicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet werden.
III.
- 7
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 8
- 1. Die Zurückweisung der nach § 95 ZVG iVm § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG zulässigen sofortigen Beschwerde kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Bindungswirkung seines ersten Beschlusses in dieser Sache nicht beachtet hat.
- 9
- Ein Rechtsmittelgericht, das nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erneut mit der Sache befasst wird, ist an die von ihm vertretene, der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung auch selbst ge- bunden (vgl. GmS-OGB, BGHZ 60, 392, 396; BGHZ 51, 131, 135; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992, XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832). Die Selbstbindung ist Folge der in § 563 Abs. 2 ZPO angeordneten - und für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGHZ 51, 131, 135; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318 Rdn. 14) - Verpflichtung der Vorinstanz, seiner neuen Entscheidung die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts zugrunde zu legen. Die Bindung der Vorinstanz soll verhindern, dass die Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar verhindert wird, dass sie zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsmittelgericht hin- und hergeschoben wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch das Rechtsmittelgericht, falls es erneut mit der Sache befasst wird, an seine erste rechtliche Beurteilung gebunden ist.
- 10
- Demnach war das Beschwerdegericht nicht berechtigt, die seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die Verschmelzung des Flurstücks 245/4 in das neu gebildete Flurstück 245/11 dem Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht entgegensteht, anlässlich seiner erneuten Befassung mit der Sache zu ändern.
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- 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten aber auch in der Sache rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Entgegen seiner Auffassung liegen die nach § 27 Abs. 1 ZVG erforderlichen Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Verfahren über die Zwangsversteigerung des als Flurstück 245/11 eingetragenen Grundstücks vor. Der Beitrittsantrag der Gläubigerin betrifft denselben Vollstreckungsgegenstand und die gleiche Verfahrensart. Darüber hinaus erfüllt er die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das genannte Grundstück, insbesondere ist der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt.
- 13
- aa) Ein Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung bereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben Grundstücksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss (vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 27 Anm. 4.8). Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es genügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten Teil bezieht (vgl. Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl, § 27 Rdn. 5 f.).
- 14
- Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Gläubigerin vollstreckt aus einer am ehemaligen Flurstück 245/4 lastenden Grundschuld. Das Grundstück ist durch eine Vereinigung mehrerer Flurstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB in dem im Anordnungsbeschluss genannten Grundstück aufgegangen. Es hat dadurch seine Selbständigkeit verloren und ist Bestandteil des neuen einheitlichen Grundstücks geworden (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 890 Rdn. 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608, 609). Die auf ihm lastenden Grundpfandrechte sind in dem bisherigen Umfang bestehen geblieben und ruhen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der bereits vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (vgl. Soergel/Stürner, aaO; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154, 155).
- 15
- bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag auch nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich der Grundstücksteil, auf dem das Grundpfandrecht der Gläubigerin lastet, nicht mehr aus dem Grundbuch feststellen ließe und es dem Vollstreckungstitel deshalb an der erforderlichen Bestimmtheit fehlte.
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- Richtig ist zwar, dass die Zwangsvollstreckung in einen Grundstücksteil im Allgemeinen voraussetzt, dass dieser katastermäßig ein Flurstück darstellt (Meikel /Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 Rdn. 81). Ihren Grund hat dieses Erfordernis in dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts (vgl. Senat, Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314, 1315; Urt. v.
- 17
- Keine Schwierigkeiten treten in dieser Hinsicht auf, wenn der im Vollstreckungstitel als belastet bezeichnete Grundstücksteil seine rechtliche Selbständigkeit infolge einer Vereinigung gemäß § 890 BGB zwar verloren hat, er jedoch - weil eine katastermäßige Verschmelzung mit den anderen Flurstücken, aus denen sich das vereinigte Grundstück zusammensetzt, nicht stattgefunden hat - weiterhin als Flurstück besteht (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1362). Da im Bestandsverzeichnis des neuen Grundstücks auf die früheren, nunmehr geröteten Eintragungen verwiesen wird, lässt sich durch Vergleich der Flurstücksnummern weiterhin aus dem Grundbuch feststellen, auf welcher Bodenfläche das Grundpfandrecht lastet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196).
- 18
- Nichts anderes gilt, wenn der Grundstücksteil, in den vollstreckt werden soll, nach einer Verschmelzung zwar nicht mehr als Flurstück existiert, seine Benennung und Feststellung aber anhand der alten Grundbuchbezeichnung, mit der zugleich auf die katastermäßige Vermessung des alten Flurstücks Bezug genommen wird, noch möglich ist. Ist die Einzelbelastung des Grundstücksteils weiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und lässt sich daraus auch die Rangfolge der Belastungen entnehmen, ist der Flächenabschnitt, auf den sich das Recht des betreibenden Gläubigers bezieht, katastermäßig und damit in einer dem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise feststellbar (so zutreffend Stöber, MittBayNot 2001, 281, 284 f.).
- 19
- So verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis des neu gebildeten Grundstücks, dass es durch Verschmelzung der Flurstücke 245/4, 245/7 und 245/8 entstanden ist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Grundschuld der Gläubigerin auf dem Teil des einheitlichen Grundstücks (245/11) lastet, welcher dem früheren Flurstück 245/4 entspricht, und dass dieses Recht allen anderen am Grundstück bestehenden Grundpfandrechten im Rang vorgeht.
- 20
- b) Die von dem Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 dargestellten Erschwernisse bei der Durchführung der Zwangsversteigerung stehen einem Beitritt der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen.
- 21
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schwierigkeiten eine Verwirrung im Sinne des § 5 GBO begründen und das Grundbuchamt deshalb möglicherweise bereits die Vereinigung der Grundstücke (so Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283), jedenfalls aber die Eintragung der Verschmelzung (so BayObLG NJWRR 1994, 404, 405; KG NJW-RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154, 155; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608, 609) hätte ablehnen müssen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 5 GBO hat keine materiellrechtlichen Auswirkungen, führt also nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 890 Rdn. 9a; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 5 Rdn. 24). Er berechtigt das Vollstreckungsgericht deshalb auch nicht, einem beteiligten Grundpfandgläubiger den Beitritt zu dem anhängigen Verfahren über das vereinigte Grundstück zu verwehren und ihn dadurch an der Verwertung seines Grundpfandrechts zu hindern. Sind Verwicklungen bei der Zwangsversteigerung eingetreten, die die Vorschrift des § 5 GBO zu vermeiden sucht (dazu Demharter , GBO, 25. Aufl., § 5 Rdn. 13 m.w.N.), muss das Vollstreckungsgericht sie, soweit dies unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes möglich ist, im Einzelfall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes auflösen.
- 22
- Das ist vorliegend in der Weise möglich, dass die unterschiedlich belasteten Grundstückteile im Zwangsversteigerungsverfahren wie selbständige Grundstücke im Rechtssinne behandelt werden und die Vorschriften über mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke (z.B. §§ 63, 64, 112 ZVG) sinngemäße Anwendung finden (vgl. generell zu dieser Möglichkeit bei nur vereinigten Grundstücken: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196 einerseits und Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283 andererseits ). Sollten die Grundstücksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen werden, wird das Grundstück mit der Rechtskraft des Zuschlags durch Hoheitsakt geteilt und das Flurstück 245/4 abgetrennt (vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. 11.7 für vereinigte Grundstücke). Es wäre dann von Amts wegen katastermäßig zu zerlegen (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., § 2 Rdn. 76 u. 78) und anschließend wieder als selbständiges Grundstück in das Grundbuch einzutragen (vgl. Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 Rdn. 81).
IV.
- 23
- Der angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat über den Antrag der Gläubigerin selbst entschieden und ihren Beitritt zugelassen (§ 577 Abs. 5 ZPO).
V.
- 24
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 05.07.2004 - 11 K 225/02 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 T 2795/04 -
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(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Wird nach der Anordnung der Zwangsversteigerung ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks gestellt, so erfolgt statt des Versteigerungsbeschlusses die Anordnung, daß der Beitritt des Antragstellers zu dem Verfahren zugelassen wird. Eine Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch findet nicht statt.
(2) Der Gläubiger, dessen Beitritt zugelassen ist, hat dieselben Rechte, wie wenn auf seinen Antrag die Versteigerung angeordnet wäre.
(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
(2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.
(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:
- 1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder - 2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnisentsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
(1) Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln auszubieten. Grundstücke, die mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können auch gemeinsam ausgeboten werden.
(2) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (Gesamtausgebot). Sofern einige Grundstücke mit einem und demselben Recht belastet sind, kann jeder Beteiligte auch verlangen, daß diese Grundstücke gemeinsam ausgeboten werden (Gruppenausgebot). Auf Antrag kann das Gericht auch in anderen Fällen das Gesamtausgebot einiger der Grundstücke anordnen (Gruppenausgebot).
(3) Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abgegeben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht sich bei dem Gesamtausgebot das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zuschlag wird auf Grund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote.
(4) Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, hierauf verzichtet haben. Dieser Verzicht ist bis spätestens vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten zu erklären.
(1) Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vorgehenden Gesamthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist auf Antrag die Gesamthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots für das einzelne Grundstück nur zu dem Teilbetrag zu berücksichtigen, der dem Verhältnis des Wertes des Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht; der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen und bestehen bleiben. Antragsberechtigt sind der Gläubiger, der Eigentümer und jeder dem Hypothekengläubiger gleich- oder nachstehende Beteiligte.
(2) Wird der im Absatz 1 bezeichnete Antrag gestellt, so kann der Hypothekengläubiger bis zum Schluß der Verhandlung im Versteigerungstermin verlangen, daß bei der Feststellung des geringsten Gebots für die Grundstücke nur die seinem Anspruch vorgehenden Rechte berücksichtigt werden; in diesem Fall sind die Grundstücke auch mit der verlangten Abweichung auszubieten. Erklärt sich nach erfolgtem Ausgebot der Hypothekengläubiger der Aufforderung des Gerichts ungeachtet nicht darüber, welches Ausgebot für die Erteilung des Zuschlags maßgebend sein soll, so verbleibt es bei der auf Grund des Absatzes 1 erfolgten Feststellung des geringsten Gebots.
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Grundstücke mit einer und derselben Grundschuld oder Rentenschuld belastet sind.
(1) Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines Gesamtausgebots erteilt und wird eine Verteilung des Erlöses auf die einzelnen Grundstücke notwendig, so wird aus dem Erlös zunächst der Betrag entnommen, welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich ist, für welche die Grundstücke ungeteilt haften.
(2) Der Überschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke verteilt. Dem Überschuß wird der Betrag der Rechte, welche nach § 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstück zufallenden Anteil am Erlös wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstück bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten Grundstücke, so ist bei jedem von ihnen nur ein dem Verhältnis des Wertes der Grundstücke entsprechender Teilbetrag in Anrechnung zu bringen.
(3) Reicht der nach Absatz 2 auf das einzelne Grundstück entfallende Anteil am Erlös nicht zur Befriedigung derjenigen Ansprüche aus, welche nach Maßgabe des geringsten Gebots durch Zahlung zu berichtigen sind oder welche durch das bei dem Einzelausgebot für das Grundstück erzielte Meistgebot gedeckt werden, so erhöht sich der Anteil um den Fehlbetrag.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.