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§ 22Amtlich · § 5 UrhG

Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 06.05.2024

(1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln: 1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde, 2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle, 3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle, 4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle, 5. die Überwachung von notifizierten Stellen und 6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten durchführen.

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