FuAGAmtlich · § 5 UrhG
Funkanlagengesetz
Rechtsstand: 06.05.2024Fundstelle: BGBl I 2017, 1947Ausgefertigt: 27.06.2017
Gliederung
39 Vorschriften- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen
- § 5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software
- § 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
- § 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung
- § 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr
- Abschnitt 2Pflichten der Wirtschaftsakteure
- § 9 Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 10 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 11 Bevollmächtigter des Herstellers
- § 12 Allgemeine Pflichten des Einführers
- § 13 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
- § 14 Pflichten des Händlers
- § 15 Einführer oder Händler als Hersteller
- § 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Abschnitt 3Konformität von Funkanlagen
- Abschnitt 4Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt 5Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 1Zuständigkeiten und Befugnisse
- Unterabschnitt 2Marktüberwachung, Schutz von Personen
- § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
- § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
- § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
- § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
- § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
- § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
- § 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- § 31 Auskunftsrechte
- § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern
- Unterabschnitt 3Schnittstellenbeschreibung
- Unterabschnitt 4Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
- Abschnitt 6Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 7Schlussbestimmungen