(1)

(2) § 16 gilt auch für die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, jedoch nur für eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach den reichsgesetzlichen Vorschriften wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen ist. Auf die in § 1 Buchstaben b und d genannten Personen und deren Hinterbliebene findet § 16 keine Anwendung.

(3) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Fremdrentengesetz - FRG | § 1


Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deuts
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Fremdrentengesetz - FRG | § 16


(1) Eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tschechoslowakei oder der Sowjetunion verrichtete Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wur

Fremdrentengesetz - FRG | § 1


Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deuts

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - L 20 R 332/12

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht Würzburg Endurteil, 11. Mai 2017 - S 3 R 472/15

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine höhere Altersrente für den Kläger im Wege eines Überprüfungsve

Bundessozialgericht Urteil, 12. Apr. 2017 - B 13 R 25/14 R

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2012 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - B 5 R 36/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2011 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2006 - L 11 R 2622/05

bei uns veröffentlicht am 29.08.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt

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Dieses Gesetz findet unbeschadet des § 5 Abs. 4 und des § 17 Anwendung auf a) Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland...