Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - FluLärmG | § 3 Ermittlung der Lärmbelastung

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(1) Der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Tag für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente DauerschallpegelL(tief)Aeq Nacht und der MaximalpegelL(tief)Amax für die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Verpflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermittlung der Lärmbelastung zu regeln.

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published on 19/02/2014 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtstreitwert. Die Kläger der unter den Az. 8 A
published on 28/06/2006 00:00

Tatbestand   1 Streitig ist die Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms. 2 Die Klägerin ist Alleineigentümerin des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... Xstr. in S. Für dieses stellte das bek
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