Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2011 - 8 AV 1/11

published on 31/05/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 31. Mai 2011 - 8 AV 1/11
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin, deren Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Abwasserentsorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen ist, wendet sich gegen dessen Androhung, die Versorgung ihres Grundstücks mit Trinkwasser einzustellen.

2

Nach § 8 der Satzung des Antragsgegners über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser im Versorgungsgebiet des Trinkwasser- und Abwasserzweckverbandes Oderaue vom 13. März 2002 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 16. Oktober 2006 richtet sich die Trinkwasserversorgung einschließlich der Lieferbedingungen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), den Ergänzenden Bestimmungen und den Allgemeinen Tarifen des Antragsgegners für die Versorgung mit Trinkwasser. Danach werden für diese Versorgung privatrechtliche Entgelte erhoben.

3

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 mahnte der Antragsgegner bei der Antragstellerin die Begleichung von Rechnungen für die Trinkwasserlieferung an und drohte, bei Ausbleiben der Zahlung die Versorgung mit Trinkwasser zum 27. Dezember 2010 einzustellen.

4

Am 21. Dezember 2010 hat die Antragstellerin Klage "wegen der Abrechnung von Abwassergebühren" erhoben und mit Ziffern 1 bis 3 des angekündigten Antrags sinngemäß begehrt, den Beklagten kostenpflichtig zu einer korrigierten Neuberechnung der Abwassergebühren zu verpflichten. Mit Ziffern 4 und 5 des Antrags hat sie unter Berufung auf § 80 Abs. 5 und 6, § 123 VwGO gebeten, die Vollziehung der angekündigten Einstellung der Leistungen aus der Mahnung vom 10. Dezember 2010 bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilig einzustellen.

5

Ausweislich der Akten wird das Klageverfahren betreffend die Berechnung der Abwassergebühren bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) unter dem Aktenzeichen 5 K 1254/10 geführt. Zum Eilverfahren betreffend die Anträge zu Ziffern 4 und 5 hat das Verwaltungsgericht mit der Zweitschrift der Klageschrift, in der diese Antragsziffern gelb markiert sind, das Eilverfahren 5 L 426/10 angelegt. In den Eingangsverfügungen wird auf das jeweils andere Verfahren hingewiesen.

6

Im Verfahren 5 L 426/10 erklärte das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 16. März 2011 "hinsichtlich der Eilschutzanträge zu 4 und 5" für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Die Eilanträge bezögen sich auf die Belieferung mit Trinkwasser, die sich wie das dafür geforderte Entgelt nach zivilrechtlichen Vorschriften richte.

7

Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Beschluss vom 21. April 2011 ab und gab die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Der Verweisungsbeschluss vom 16. März 2011 im Verfahren 5 L 426/10 sei nicht bindend, weil er willkürlich ergangen sei. Er lasse nicht erkennen, ob der Rechtsstreit insgesamt oder nur hinsichtlich der Eilanträge zu 4 und 5 verwiesen werde. Außerdem zitierten diese Anträge Normen der VwGO und stünden im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Anträge zu 1 und 2, die sich auf die Abwasserentsorgung bezögen. Ein Bezug auf die Trinkwasserversorgung sei den Eilanträgen zu 4 und 5 nicht zu entnehmen. Auf Vermutungen des Antragsgegners, die sich auf das Datum der Mahnung stützten, komme es nicht an. Auch im Verwaltungsprozess bestimme allein der Kläger den Gegenstand des Verfahrens. Angesichts der Auslegungsbedürftigkeit der Anträge und der bisherigen Verfahrensdauer sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die Antragstellerin nicht zur Klarstellung aufgefordert und nur eine kurze Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe. Durch Beiziehen der Akten des vom Beklagten erwähnten Verfahrens 6 C 378/10 habe das Verwaltungsgericht überdies feststellen können, dass bei Verweisung eine doppelte Rechtshängigkeit drohte. Bei diesem zivilgerichtlichen Verfahren handele es sich um eine Klage mit abschlägig beschiedenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

8

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Sache mit Beschluss vom 6. Mai 2011 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

9

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zuständig. Ihrem Wortlaut nach regelt die Vorschrift die Zuständigkeit des jeweils nächsten übergeordneten Gerichts für die Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hinsichtlich negativer Kompetenzkonflikte zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Gericht eines anderen Gerichtszweiges besteht eine planwidrige Regelungslücke. Sie ist durch entsprechende Anwendung der Vorschrift in der Weise zu schließen, dass über den Konflikt das oberste Bundesgericht entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Beschlüsse vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21, vom 26. Februar 2009 - BVerwG 2 AV 1.09 - juris und vom 17. März 2010 - BVerwG 7 AV 2.10 - juris; vgl. BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03 - BFHE 204, 413, juris Rn. 9 zu § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris Rn. 3 zu § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Das gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

10

Für das Eilverfahren wegen der angedrohten Einstellung der Trinkwasserversorgung ist das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zuständig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. März 2011, den die Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochten haben, für das Amtsgericht Eisenhüttenstadt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtsweges bindend bestimmt. Aus der Regelung der sofortigen Beschwerde in § 17a Abs. 4 GVG und aus Absatz 5 dieser Vorschrift ergibt sich, dass ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Danach besteht die Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (Beschluss vom 17. März 2010 - BVerwG 7 AV 2.10 - a.a.O. Rn. 7; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - BGHZ 144, 21 <24> = NJW 2000, 1343 <1344>).

11

Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, in denen die Verweisungsentscheidung sich bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Davon kann allenfalls ausgegangen werden, wenn die Verweisung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Beschluss vom 17. März 2010 - BVerwG 7 AV 2.10 - a.a.O.; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1991 - 2 BvR 121/90 - NJW 1992, 359 <360>; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82 - , NJW 1983, 671 und vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vielmehr willkürfrei verneint.

12

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Hauptfrage des Rechtsstreits nach öffentlich-rechtlichen Normen zu entscheiden ist. Die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts ist hinsichtlich des von ihm verwiesenen Eilverfahrens ohne Weiteres nachvollziehbar und verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht.

13

Gegenstand des verwiesenen Verfahrens ist allein die Bitte der Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz in den Anträgen zu 4 und 5 der Klageschrift. Das ergibt sich unmissverständlich aus dem Tenor des Beschlusses vom 16. März 2011, der den Verwaltungsrechtsweg nur hinsichtlich der Eilrechtsschutzanträge zu 4 und 5 für unzulässig erklärt. Dem entspricht das für Eilverfahren vorgesehene "L-"Aktenzeichen des Verfahrens. Dass die Verweisungsentscheidung im zweiten Satz des Tenors sich nur auf die (Eil-) Anträge zu 4 und 5 bezieht, ergibt sich auch ohne deren nochmalige Erwähnung eindeutig aus dem Zusammenhang mit dem ersten, die Rechtswegentscheidung eingrenzenden Satz des Tenors.

14

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die verwiesenen Eilanträge bezögen sich allein auf die Trinkwasserversorgung, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere musste das Verwaltungsgericht nicht schon wegen des einleitend in der Klageschrift angegebenen, hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 auch stimmigen Betreffs der Abwassergebührenberechnung annehmen, die Eilanträge zu 4 und 5 bezögen sich ebenfalls auf die Abwasserentsorgung. Die in beiden Eilanträgen in Bezug genommene Mahnung vom 10. Dezember 2010, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO mit Verfügung vom 16. Februar 2011 beigezogen hat (vgl. Bl. 15, 17 der Gerichtsakte), betrifft ausschließlich das Entgelt für die Trinkwasserversorgung. Nur gegen deren Unterbrechung wenden sich die Eilanträge.

15

Das Verwaltungsgericht ist willkürfrei davon ausgegangen, dass die für den Eilrechtsschutz entscheidungserhebliche rechtliche Zulässigkeit der angedrohten Liefersperre sich nicht nach öffentlichem Recht, sondern nach Zivilrecht beurteilt. Die Unterbrechung der Trinkwasserlieferung stellt nicht den kommunalrechtlich, also öffentlich-rechtlich geregelten prinzipiellen Anspruch der Antragstellerin auf Anschluss ihres Grundstücks an die Trinkwasserversorgung in Frage, sondern betrifft nur das Benutzungsverhältnis. Dieses ist nach den nicht aktenwidrigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts privatrechtlich ausgestaltet. Die Trinkwasserlieferung und das Entgelt dafür regelt ein zivilrechtlicher Versorgungsvertrag. Dessen Vereinbarungen liegen nach der Satzung des Antragsgegners die AVBWasserV und die Ergänzenden Bestimmungen sowie die Allgemeinen Tarife zugrunde. § 33 Abs. 2 AVBWasserV, der bei Zahlungsverzug die Einstellung der Wasserversorgung zulässt, ist nach § 1 Abs. 1 AVBWasserV Bestandteil des Versorgungsvertrages, teilt also dessen privatrechtliche Rechtsnatur. Die Ausnahmeregelung des § 35 AVBWasserV greift mangels öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht ein.

16

Die Nennung verwaltungsprozessualer Vorschriften in den Anträgen zu 4 und 5 schließt die Annahme eines zivilrechtlichen Rechtsstreits hinsichtlich der Eilanträge nicht aus. Der Rechtsweg bestimmt sich allein nach der Natur des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht nach dessen rechtlicher Einordnung durch den Rechtsmittelführer (Beschluss vom 17. März 2010 - BVerwG 7 AV 2.10 - a.a.O. Rn. 8).

17

Den Gesichtspunkt möglicherweise drohender doppelter Rechtshängigkeit musste das Verwaltungsgericht nicht zum Anlass nehmen, von einer Verweisung abzusehen. Zulässigkeitsfragen des jeweiligen Rechtswegs sind für die Rechtswegsbestimmung unerheblich. Sie sind im Anschluss daran vom zuständigen Gericht zu prüfen (Bier/Schenk, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 53, Stand: Mai 2010, Rn. 13).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 69/01 vom 26. Juli 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 17a Abs. 2 a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit un
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.

(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
5.
wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.
den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.