Oberlandesgericht München Endbeschluss, 07. Aug. 2017 - 33 WF 238/17

bei uns veröffentlicht am07.08.2017

Gründe

A.

Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44 FamFG ist unbegründet.

Die Rüge ist unbegründet, weil das Gericht durch die mit der Rüge angegriffene Entscheidung den Anspruch der Rügeführerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen, dass sich der Senat in seinem Beschluss vom 22.6.2017 inhaltlich nicht mit den Ablehnungsgesuchen auseinandergesetzt hat und die dargestellte Verfahrenshistorie unvollständig wiedergegeben sei.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Beschluss hatte der Senat die Befangenheitsanträge der Antragstellerin wegen Verschleppungsabsicht als unzulässig verworfen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte daher keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen, sondern lediglich eine Bewertung des prozessualen Vorgehens der Antragstellerin in den einzelnen Verfahren bezogen auf die Dauer der Verfahren. Mit der Gehörsrüge versucht die Antragstellerin nunmehr, eine inhaltliche Überprüfung ihrer Anträge zu erreichen. Dies ist aber aus den in dem Beschluss vom 22.6.17 angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich, so dass darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gestützt werden kann.

Dass der Senat insoweit zu einer anderen Bewertung gelangt als die Rügeführerin, rechtfertigt nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs. Soweit sie auf eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung hinweist, ist das Gericht nicht gehalten, sich in der schriftlichen Begründung seiner Entscheidung mit allen denkbaren Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und alle Einzelpunkte des Beteiligtenvorbringens abzuhandeln (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. § 38 Rdnr. 66 m.w.N). Der Senat hat die tragenden Gründe für seine Entscheidung in dem Beschluss dargestellt.

B.

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerden sind zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

I. Dem Senat liegen folgende Sachverhalte zur Entscheidung vor:

1. Im Verfahren 564 F 2862/11 = 33 WF 1573/16 und 33 WF 1635/16 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8.3.2011 das Umgangsrecht für die gemeinsame Tochter der Beteiligten Rebecca zu regeln; die Antragsgegnerin beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen und das Umgangsrecht auszuschließen.

a. 33 WF 1635/16

Am 09.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1015/1020), wobei sie den Antrag durch weitere Schriftsätze vom 11. 08.2016 und 29.08.2016 erweiterte (Blatt 1023/1025; 1027/1033). Mit Beschluss vom 05.09.2016 wies das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1034/1035). Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin am 21.09.2016 mit ihrer sofortigen Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1635/16 geführt wird (Blatt 1037/1051). b. 33 WF 1573/16 Mit weiterem Schriftsatz vom 21.9.16 lehnte sie Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1052/1062). Diesen Antrag wies Richter am Amtsgericht R. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Blatt 1066/1067). Die Antragsgegnerin wendete sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.11.2016, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1573/16 geführt wird (Blatt 1074/1087), gegen diesen Beschluss.

2. In dem Verfahren 564 F 9827/11 = 33 WF 1574/16 und 33 WF 1636/16 beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung am 09.09.2011 das Umgangsrecht mit seiner Tochter Rebecca zu regeln (Blatt 1/5).Die Antragsgegnerin beantragte am 26.9.2011 Antragabweisung (Blatt 16/26).

a. 33 WF 1636/16

Am 9.8.2016, ergänzt durch Schriftsätze vom 11.8.2016 und 29.8.2016, lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1142/1176). Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 5.9.2016 wies Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück (Blatt 1177/1178). Am 21.9.2016 erhob die Antragsgegnerin hiergegen sofortige Beschwerde, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1636/16 geführt wird (Blatt 1179/1193).

b. 33 WF 1574/16 Mit weiterem Schriftsatz vom gleichen Tag lehnte sie Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Blatt 1194/1196). Mit Beschluss vom 17.10.2016 wies Richter am Amtsgericht R. dieses Ablehnungsgesuch zurück (Blatt 1200/1201). Mit Schriftsatz vom 2.11.2016 legt daraufhin die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.10.2016 ein, die beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1574/16 geführt wird (Blatt 1205//1225).

3. In den Verfahren 564 F 11849/14 = 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.09.2014 (Bl. 1/6) beantragt, ihm das alleinige Sorgerecht für die Tochter Rebecca zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, hilfsweise das alleinige Sorgerecht dem Jugendamt M. zu übertragen, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Jugendamt M. zu übertragen.

a. 33 WF 1782/15

Mit Schriftsatz vom 21.10.2014 (Bl. 9/35) ist die Antragsgegnerin den Haupt- und Hilfsanträgen entgegengetreten und lehnte Richter am Amtsgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 18.11.2015 wies das Amtsgericht München durch Richterin am Amtsgericht Anke das Ablehnungsgesuch betreffend Richter am Amtsgericht Z. vom 21.10.2014 zurück (Bl. 165/166). Am 08.12.2015 legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.11.2015 ein (Bl. 183/208), welche unter dem Aktenzeichen 33 WF 1782/15 geführt wird. Am 13.04.2016 half das Amtsgericht München dieser nicht ab (Bl. 214/215).

b. 33 WF 1638/16

Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. als befangen ab, nachdem diese am 16.06.2016 die Referatsnachfolge des bisher zuständigen Richter am Amtsgericht Z. angetreten hatte (Bl. 255/260) und ergänzte diesen Ablehnungsantrag mit Schriftsatz vom 11.08.2016 (Bl. 262/264).Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 verwarf Richterin am Amtsgericht A. dieses Ablehnungsgesuch (Bl. 273/274).Am 21.09.2016 legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.09.2016 sofortige Beschwerde ein (Bl. 288/302), welche beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1638/2016 geführt wurde.

c. 33 WF 1575/16

Am 21.09.2016 lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 303/313). Dieses Ablehnungsgesuch wies das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht R. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Bl. 316/319).Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 legte die Antragsgegnerin hiergegen sofortige Beschwerde ein (Bl. 331/334), welche vor dem Oberlandesgericht unter den Aktenzeichen 33 WF 1575/16 geführt wurde.

4. In dem Verfahren 564 F 6162/16 = 33 WF 1639/16 und 33 WF 1576/16 regte der Antragsteller am 6.6.2016 gegenüber der Antragsgegnerin den Entzug des Sorgerechts für die gemeinsame Tochter Rebecca, geboren am 18.1.2009, an. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 23.06.2016 den Antrag zurückzuweisen.

a. 33 WF 1639/16 Mit Antrag vom 9.8.2016 (Blatt 49/54), ergänzt durch Schriftsatz vom 11. 8. 2016 (Blatt 58/60), lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5.9.2016 (Blatt 71/72) durch Richterin am Amtsgericht A. wurde das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin wandte sich gegen diesen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde vom 21.9.2016 (Blatt 73/87), die bei dem Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 33 WF 1639/16 geführt wird.

b. 33 WF 1576/16 Mit Schriftsatz vom 21.9.2016 (Blatt 88/98) lehnte die Antragsgegnerin Richterin am Amtsgericht A. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieses Ablehnungsgesuch wies das Amtsgericht München durch Richter am Amtsgericht R. mit Beschluss vom 17.10.2016 zurück (Blatt 101/102). Mit Schriftsatz vom 2.11.2016 (Blatt 111/124) wendete sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.10.2016, die unter dem Aktenzeichen 33 WF 1576/16 beim Oberlandesgericht geführt wird.

5. Im Verfahren 564 F 6238/16 = 33 WF 238/17 beantragte der Antragsteller am 6.6.2016 gegenüber der Antragsgegnerin Auskunft über die gemeinsame Tochter Rebecca, geboren am 18.1.2009, in Form der Herstellung und Übergabe eines aktuellen Porträtfotos. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. 7.2016 den Antrag zurückzuweisen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts München - Rechtspflegerin - vom 7.10.2016 (Blatt 14/15) wurde dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt. Hiergegen wendete sich die Antragsgegnerin mit ihrer Gegenvorstellung/Erinnerung vom 20.10.2016 (Blatt 17/18), die das Amtsgericht durch Beschluss vom 5.1.2017 (Blatt 42/44) als unzulässig verworfen hat. Nach der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.1.2017 (Blatt 46/53) hiergegen, sprach das Amtsgericht mit Beschluss vom 3.2.2017 die Berichtigung eines Schreibfehlers aus (Blatt 55/56), half der Beschwerde nicht ab (Blatt 57/58) und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Die Beschwerde wird unter dem Az. 33 WF 238/17 geführt.

6. Wegen des Inhalts der Entscheidungen, der Ablehnungsanträge und der sofortigen Beschwerden wird auf die einzelnen Schriftstücke Bezug genommen.

II. Die zulässigen Beschwerden in den Verfahren 33 WF 1573/16, 33 WF 1635/16, 33 WF 1574/16,33 WF 1636/16, 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16, 33 WF 1782/15, 33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16 sind unbegründet.

Die von der Beschwerdeführerin jeweils erhobenen Ablehnungsanträge waren wegen Verschleppungsabsicht unzulässig. Wegen der Begründung wird auf den in sämtlichen Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 22.6.2017 Bezug genommen. Soweit das Amtsgericht daher bereits selbst die Ablehnungsanträge als unzulässig verworfen hatte, waren die Beschwerden zurückzuweisen, soweit das Amtsgericht die Anträge als unbegründet zurück gewiesen hatte, waren die angefochtenen Beschlüsse dahingehend zu ändern, dass die Zurückweisung richtigerweise als unzulässig hätte erfolgen müssen.

III. Die sofortige Beschwerde im Verfahren 33 WF 238/17 ist gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 567 ff. ZPO statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht ein Rechtsmittel gegen die Verfahrensbeistandsbestellung durch den Rechtspfleger im Hinblick auf die Regelung in § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG als unzulässig erachtet. Aufgrund der nach der Entscheidung des Amtsgerichts veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.3.2017 (NJW - RR 2017,578) ist die Erinnerung zulässig. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat in der Sache noch nicht entschieden, sodass das Verfahren zur Entscheidung über die Erinnerung zurückzugeben war.

IV. Hinsichtlich des Rügeverfahrens hat die Antragstellerin die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Gehörsrügen zu tragen (Nr. 1800 KV zu § 3 Abs. 2 FamGKG). Hinsichtlich der erfolglosen Beschwerde bezüglich der abgelehnten Ablehnungsanträge ergibt sich die Kostenfolge aus § 6 FamFG in Verbindung mit§§ 46 II, 567, 97 ZPO. Soweit die Beschwerde im Verfahren 33 WF 238/17 erfolgreich war, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Die Kosten gelten als solche des Rechtsstreits. Die Festsetzung des Verfahrenswerts war in Ermangelung eines Antrages nach § 33 Abs. 1 RVG nicht veranlasst.

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Entscheidung, 23. Okt. 2018 - Vf. 65-VI-17, Vf. 66-VI-17

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Tenor 1. Die Nrn. II und IV des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 7. August 2017 (berichtigt am 27. September 2017) Az. 33 WF 238/17 u. a. verstoßen gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.