Oberlandesgericht München Beschluss, 12. März 2019 - 33 WF 1581/18

bei uns veröffentlicht am12.03.2019
vorgehend
Amtsgericht Ingolstadt, 001 F 1124/18, 08.11.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 8.11.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1358,69 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Kostenverteilung eines erledigten Unterhaltsabänderungsverfahrens.

Mit Antrag vom 3.9.2018 begehrte der Antragsteller die Abänderung einer Vereinbarung mit Wirkung ab 9.9.2018 dahingehend, dass er nicht verpflichtet sei, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870 € gemäß § 1615 I BGB zu bezahlen.

Die Beteiligten sind die nichtverheirateten Eltern des gemeinsamen Kindes Thomas, geboren am 8.9.2015. Mit Schreiben vom 9.8.2018 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 22.8.2018 auf, über den 8. 9.2018 hinausgehend auf ihre Rechte aus dem Unterhaltstitel zu verzichten, da der gemeinsame Sohn am 8.9.2018 das dritte Lebensjahr vollende und sie daher aufgrund ihrer Erwerbsverpflichtung nicht unterhaltsberechtigt sei.

Noch vor Zustellung des Antrages am 13.9.2018 erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.9.2018 das Verfahren für erledigt, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 6.9.2018 außergerichtlich erklärt hatte, aus der gerichtlichen Vereinbarung ab Oktober 2018 keine Rechte mehr herzuleiten. Mit Schriftsatz vom 27.9.2018 stimmte die Antragsgegnerin der Erledigterklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.11.2018 entschied das Amtsgericht, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Gegen diesen am 9.11.2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 22.11.2018, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist und die er mit Schriftsätzen vom 16.1. und 28.2.2019 begründete. Er vertritt die Auffassung, dass die vorgerichtliche Aufforderung der Antragstellerseite, auf Rechte aus dem Titel zu verzichten, verfrüht gewesen sei, da ein derartiger Anspruch frühestens ab Vollendung des dritten Lebensjahres des gemeinsamen Kindes bestanden habe. Auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes sei jedenfalls ein sofortiger Verzicht innerhalb des Monats, in den der Geburtstag fällt, selbst bei einer Erwerbsverpflichtung der Mutter nicht üblich.

Die Antragsgegnerin beantragt im Ergebnis, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe gerade zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, ab dem rechtlich einen Unterhaltsanspruch wegfallen könne, sich Klarheit darüber verschaffen müssen, ob es eines Gerichtsverfahrens bedarf oder diese Streitfrage außergerichtlich geklärt werden kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftsätze und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige (OLG Oldenburg NJW 2010,2815) Beschwerde ist begründet. Gemäß § 243 FamFG sind nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

1. Das Amtsgericht hat zu Recht als gesetzliche Grundlage für die Kostenentscheidung § 243 FamFG angesehen, der als Spezialgesetz der allgemeinen Regelung des § 91a ZPO, der über § 113 Abs. 1 FamFG grundsätzlich anwendbar wäre, vorgeht. Es ist jedoch allgemein anerkannt dass im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung die allgemeinen, zu § 91a ZPO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze berücksichtigt werden können (Neumann, FPR 2013, 163 m.w.Nw.).

2. Haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, beurteilt sich die Kostenverteilung danach, ob der Antrag ohne erledigendes Ereignis erfolgreich gewesen wäre. Dabei nimmt das Gericht eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes vor (Hüßtege, Thomas Putzo 39. Auflage, § 91 Art ZPO Nr. 46 ff).

a. Im Rahmen dessen ist zunächst die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages zu prüfen. Der vorliegende Abänderungsantrag war nach § 239 FamFG zulässig. Im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin erklärten Verzicht auf ihre Rechte ist auch davon auszugehen, dass ab dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes und der sich daraus ergebenen Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bestanden hätte. Der Antrag wäre daher auch begründet gewesen.

b. Bei der summarischen Prüfung ist jedoch in Erwägung zu ziehen, dass die Antragsgegnerin nach Rechtshängigkeit den Antrag anerkennen hätte können. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung muss das Gericht nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum oben genannten Zeitpunkt vorliegenden Beweise würdigen, sondern auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen und - ggf. erst nach erforderlichen Hinweisen - wahrscheinlichen Angriffs- und Verteidigungsmittel bedenken. Dabei ist es nicht generell ausgeschlossen, naheliegende hypothetische Entwicklungen zu berücksichtigen (BeckOK ZPO/Jaspersen, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 91a Rn. 29). Gemäß § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG wäre bei einem Anerkenntnis im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung § 93 ZPO anzuwenden. Danach fallen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

aa. Zeitlich betrachtet hätte ein sofortiges Anerkenntnis in der Antragserwiderung erfolgen können.

bb. Die Antragsgegnerin hat auch keine Veranlassung zu Antragserhebung gegeben.

(1) Veranlassung hierzu hätte sie nach allgemeiner Ansicht gegeben, wenn ihr Verhalten vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Antragsteller so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne den Antrag nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 93 Rz. 3). Der Antragsgegner gibt Veranlassung zu Antragserhebung erst dann, wenn ihn der Antragsteller vor Antragserhebung zur Anspruchserfüllung, die in einem Tun oder Unterlassen bestehen kann, auffordert (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 93 Rn. 25). Auch in Abänderungsfällen muss der Antragsteller den Antragsgegner außergerichtlich zum Verzicht auf den vorhandenen Titel oder dessen Anpassung an die geänderten Verhältnisse auffordern, will er nicht die Verfahrenskosten auf Grund sofortigen Anerkenntnisses tragen. Zudem muss dem Antragsgegner eine angemessene Prüfungszeit eingeräumt werden (MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 93 Rn. 57). Hierbei ist in Leistungsfällen eine fehlende Veranlassung zur Antragstellung immer dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner vorgerichtlich nicht ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde. Eine Mahnung setzt grundsätzlich die Fälligkeit des angemahnten Anspruchs voraus. Nachdem es im vorliegenden Fall nicht um Anmahnung einer fälligen Forderung, sondern um die Erklärung eines Verzichts wegen eines behaupteten Wegfalls einer Leistungsverpflichtung geht, stellt sich die Frage, zu welchen Zeitpunkt eine solche „Negativmahnung“ möglich ist.

(2) Der Antragsteller forderte mit Schreiben vom 9.8.2018 von der Antragsgegnerin, über den 8. 9.2018 hinausgehend aus dem Unterhaltstitel keine Rechte mehr herzuleiten. Gegenstand des abzuändernden Titels war die Zahlung eines monatlichen Unterhalts wegen der Betreuung des am 8.9.2015 geborenen gemeinsamen Kindes Thomas. Gemäß § 1615l Abs. 2 BGB besteht die Möglichkeit des betreuenden Elternteils von dem anderen Elternteil Unterhalt wegen Betreuung des gemeinsamen Kindes ab dem dritten Geburtstag des Kindes zu verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Auch ist in der Rechtsprechung für diesen Fall ebenso wie bei der gleichartigen Problematik des § 1570 BGB entschieden, dass bei einer bestehenden Erwerbsverpflichtung die sofortige Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit tagesgenau an dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes nicht erforderlich ist. Da der Gesetzgeber keinen übergangslosen Wechsel von der Vollzeitkinderbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit gewünscht hat, sollte auch bei normal entwickelten Kindern jedenfalls eine Vollzeittätigkeit im unmittelbaren Anschluss an die Vollendung des dritten Lebensjahres - gleichsam eine Beschleunigung von „Null auf Hundert“ - allenfalls in Ausnahmefällen verlangt werden (BeckOGK/Lettmaier, 1.12.2018, BGB § 1570 Rn. 78). Bis zum dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes steht der Antragstellerin ein Betreuungsunterhaltsanspruch als Basisunterhalt zu, wobei sie nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Erst ab dem dritten Geburtstag ist sie darlegungs - und beweispflichtig dafür, inwieweit sie unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und der vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten noch unterhaltsbedürftig ist. Eine gesetzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich hierzu bereits vor dem eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt zu äußern besteht nicht. Auch das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Abänderung rechtfertigt es nicht, von der Antragsgegnerin zu verlangen, sich bereits vor Wegfall des Basisunterhaltsanspruches zu der Frage zu äußern, ob nach dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes einen Anschlussbilligkeitsunterhalt gegeben sein wird. Bei dem hier abzuändernden Titel handelte es sich um einen Vergleich, dessen Abänderung sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des materiellen Rechts richtet. Die bei der Abänderung gerichtlicher Entscheidungen bestehenden Zeitgrenzen des § 238 Abs. 3 FamFG gelten für diesen Fall gerade nicht, so dass, wenn materiellrechtlich die Voraussetzungen für einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l BGB gegeben sind, auch rückwirkend eine Abänderung zu dem Zeitpunkt möglich ist, ab dem der Unterhaltsanspruch weggefallen ist. Im Hinblick darauf war das Verzichtsverlangen des Antragstellers vom 9.8.2018 unter Fristsetzung zum 22.8.2018 verfrüht. Das verfrühte Verzichtsverlangen fällt allein in den Verantwortungsbereich des Antragstellers. Die Antragsgegnerin war daher auch nicht gehalten, die Fristsetzung zu rügen und eine Fristverlängerung zu beantragen. Der mit außergerichtlichem Schreiben vom 6.9.2018 erklärte Verzicht lag sogar noch vor dem dritten Geburtstag des gemeinsamen Kindes und erfolgte damit rechtzeitig. Die Antragstellerin hat aufgrund ihres vorgerichtlichen Verhaltens dem Antragsteller keine Veranlassung zur Stellung des Abänderungsantrages bereits am 3.9.2018 gegeben und hätte sich ohne ihren vorgerichtlich erklärten Verzicht vom 6.9.2018 mit einem sofortigen Anerkenntnis im Rahmen der Antragserwiderung ohne Kostenfolge verteidigen können. Eine hypothetische Betrachtung der Erfolgsaussichten des erledigten Verfahrens ergibt daher, dass der Antragsteller zwar obsiegt hätte, die Antragsgegnerin bei einem zu erwartenden sofortigen Anerkenntnis aber nicht verpflichtet worden wäre, ganz oder teilweise Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.

4. Hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung war von folgendem auszugehen:

Nach § 40 Abs. 1 FamGKG bestimmt sich der Verfahrenswert für das Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, in dem bei einem festgesetzten Verfahrenswert von 10.440,-€ Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Die Beschwerde zielt darauf ab, dass der Antragsteller zur alleinigen Kostentragung verpflichtet hat. Damit erstrebt die Beschwerdeführerin, nicht mit der Hälfte der entstandenen Gerichtskosten und nicht mit der Tragung ihrer eigenen Anwaltskosten belastet zu werden.

Die halben Gerichtskosten errechnen sich aus einer 0,5 - Gerichtsgebühr nach FamGKG - VV Nr. 1310 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) FamGKG in Höhe von 400,50 €.

Die Anwaltskosten des Beschwerdegegners errechnen sich aus einer 1,3 Verfahrensgebühr, nebst 20 € Postpauschale nebst Umsatzsteuer gemäß Nummern 3100, 7002, 7008 RVG - VV Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG), mithin auf 958,19 €.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.