Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 01. Feb. 2016 - 7 AR 78/16

bei uns veröffentlicht am01.02.2016
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 7 AR 67/16, 12.11.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

7 AR 78/16

Beschluss

vom 01.02.2016

7 AR 67/16

Gerichtsabteilung (Familie)

OLG Nürnberg Beschluss vom 01.02.106 Az.: 7 AR 67/16, 7 AR 78/16

In der Familiensache

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein, den Richter am Oberlandesgericht Brauner und die Richterin am Amtsgericht Mahall am 01.02.2016 folgender Beschluss

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 12. November 2015 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - zurückgegeben.

Gründe:

I. Mit Entscheidung vom 2. Mai 2014 hat das Gericht in Rom die Annahme des R. M. R., geboren am ..., als Kind durch die Antragstellerin, H. M., geboren am ..., ausgesprochen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Oktober 2015 - eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am 12. Oktober 2015 - hat H. M. beim Amtsgericht Nürnberg beantragt, die italienische Adoptionsentscheidung anzuerkennen.

Die Antragstellerin besitzt die deutsche sowie die italienische Staatsangehörigkeit. Der Angenommene ist Italiener. Die Antragstellerin und der Angenommene leben in Italien.

Die Antragstellerin hat neben R. M. R. den am ... geborenen M. V. M. S. als Kind angenommen. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Kinder.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin führt in der Antragsschrift aus, das Amtsgericht Nürnberg sei gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG örtlich zuständig. Das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Interesse an der Feststellung sei gegeben, da sichergestellt werden solle, dass der Angenommenen den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie in N. unverzüglich nach ihrem Versterben erben könne. Der Antrag auf Anerkennung sei begründet, da im Anerkennungsverfahren die Gesetzmäßigkeit der italienischen Entscheidung nicht zu prüfen sei (§ 109 Abs. 5 FamFG).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 hat das Amtsgericht Nürnberg die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht gegeben seien, so dass das Amtsgericht Nürnberg nicht zuständig sei. Es sei vielmehr gemäß § 187 Abs. 5 FamFG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg gegeben.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie mit einer Verweisung an das Amtsgericht Schöneberg einverstanden sei, erklärte sich das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12. November 2014 für unzuständig und verwies das Verfahren von Amts wegen an das Amtsgericht Schöneberg.

Das Amtsgericht Schöneberg akzeptierte die Verweisung nicht, sondern erklärte sich mit Beschluss vom 11. Januar 2016 ebenfalls für örtlich unzuständig und legte das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Nürnberg vor. Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg aus, § 187 Abs. 5 FamFG sei nicht einschlägig. Die Zuständigkeit richte sich vielmehr nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. Das nach dieser Vorschrift erforderliche Interesse sei in Nürnberg bekannt geworden, da dort der Antrag gestellt worden sei, so dass das Amtsgericht Nürnberg gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zuständig sei. Eine Bindung an die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg bestehe nicht, da das Amtsgericht sich auf die nicht einschlägige Vorschrift des § 187 FamFG berufen habe.

II. 1. Das Oberlandesgericht Nürnberg ist zur Entscheidung über den negativen Kompetenzstreit nach § 5 Abs.1. Nr. 4 FamFG berufen, da das Amtsgericht Nürnberg sowie das Amtsgericht Schöneberg sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und eines der beiden Amtsgerichte, nämlich das Amtsgericht Nürnberg für das Verfahren zuständig ist.

Das nächsthöhere gemeinsame Gericht wäre der Bundesgerichtshof, so dass das Oberlandesgericht Nürnberg über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden hat, da in dessen Bezirk das Amtsgericht Nürnberg liegt, das zuerst mit der Sache befasst war (§ 5 Abs. 2 FamFG).

2. Zuständig für das Adoptionsanerkennungsverfahren ist das Amtsgericht Nürnberg.

Zwar hat sich das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12. November 2015 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Diesem Beschluss kommt im vorliegenden Fall jedoch keine Bindungswirkung zu, da vor der Abgabe entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 FamFG rechtliches Gehör nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind vor der Verweisung die Beteiligten anzuhören. Zwar hat das Amtsgericht Nürnberg vor Erlass des Beschlusses vom 12. November 2015 die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf seine Rechtsmeinung, dass das Amtsgericht Schöneberg zur Entscheidung berufen sei, hingewiesen. Beteiligter im Adoptionsanerkennungsverfahren ist jedoch nicht nur der Annehmende, sondern auch der namentlich bekannte Angenommene (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, OLG Nürnberg Beschluss vom 27. Oktober 2015, Az. 7 UF 18/15; Bundestagsdrucksache 16/6308 Seite 175). Diesem wurde im vorliegenden Fall, obwohl nicht nur dessen Namen, sondern aus der vorgelegten Kopie seines Ausweises auch dessen Anschrift aktenkundig ist, nicht die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Damit konnte der Abgabebeschluss nach ständiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung für das Amtsgericht Schöneberg nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG entfalten (vgl. BGH NJW 2006, 847, 848; BGH NJW-RR 2002, 1498; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 20, 16; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 3 Rn. 12). Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist infolgedessen aufzuheben.

Für das vorliegende Adoptionsanerkennungsverfahren ist das Amtsgericht Nürnberg ausschließlich örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. § 187 FamFG kommt nicht zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Adoptionsanerkennungsverfahren ein Adoptionsverfahren gemäß §§ 186 ff FamFG ist oder nicht (vgl. zum Meinungsstand Maurer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. § 186 Rn. 2); denn die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen mit nicht vermögensrechtliche Inhalten, zu denen auch die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Adoption Volljähriger zählt (Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 108 Rn. 4), ist speziell in § 108 FamFG geregelt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6308 Seite 222), so dass jedenfalls diese Vorschrift § 187 FamFG vorgeht.

Da weder die Antragstellerin noch der Angenommene den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung das Interesse an der Feststellung bekannt wird. Dabei wird das Interesse an der Feststellung dort bekannt, wo die Person, deren Rechte von der ausländischen Entscheidung betroffen sind, sich gegenüber Behörden, Gerichten oder dritten Personen auf die Entscheidung beruft, um hieraus ihren Status oder ihre Rechte abzuleiten (von Milczewski in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 108 Rn. 22). Abzustellen ist somit nicht darauf, wo der Antrag gestellt wird. Würde man davon ausgehen, hätte es der Antragsteller in der Hand, das zuständige Gericht selbst zu bestimmen.

Fraglich erscheint, ob die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der italienischen Adoptionsentscheidung hat, da erst mit Eintritt des Erbfalls feststeht, ob der Angenommene Erbe der Antragstellerin wird und ob das Miteigentum der Antragstellerin an der Immobilie in N. noch Gegenstand des Erbes ist. Dies braucht jedoch im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nicht entschieden werden; denn, ob ein rechtliches Interesse besteht, ist gemäß § 108 Abs. 2 FamFG eine Frage der Antragsberechtigung und deshalb dort zu prüfen. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ist vielmehr darauf abzustellen, wo das Interesse bekannt wird und dies ist dort, wo es nach dem Sachvortrag des Antragstellers gegenüber Behörden, Gerichten oder Dritten geltend gemacht wird oder geltend gemacht werden soll. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin ist beabsichtigt, sich gegenüber dem Nachlassgericht in Nürnberg und dem Grundbuchamt in Nürnberg auf die italienische Adoptionsentscheidung zu berufen, so dass von einem Bekanntwerden des Interesses im Bezirk des Amtsgerichts Nürnberg auszugehen ist.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 5 Abs. 3 FamFG).

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7 AR 67/16

Beschluss

vom 01.02.2016

7 AR 78/16

Gerichtsabteilung (Familie)

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In der Familiensache

ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein, den Richter am Oberlandesgericht Brauner und die Richterin am Amtsgericht Mahall am 01.02.2016 folgender Beschluss

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 12. November 2015 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - zurückgegeben.

Gründe:

I.

Mit Entscheidung vom 2. Mai 2014 hat das Gericht in Rom die Annahme des M. V. M. S., geboren am ..., als Kind durch die Antragstellerin, H. M., geboren am ..., ausgesprochen. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Oktober 2015 - eingegangen beim Amtsgericht Nürnberg am 12. Oktober 2015 - hat H. M. beim Amtsgericht Nürnberg beantragt, die italienische Adoptionsentscheidung anzuerkennen.

Die Antragstellerin besitzt die deutsche sowie die italienische Staatsangehörigkeit. Der Angenommene ist Italiener. Die Antragstellerin und der Angenommene leben in Italien.

Die Mutter der Antragstellerin, E. W., ist am ... in Nürnberg verstorben. Mit notariellem Testament vom ... hat sie ihre beiden Töchter je zur Hälfte als Erben eingesetzt. Zum Nachlass der Mutter der Antragstellerin gehört die in der H. in N. gelegene Immobilie.

Die Antragstellerin hat neben M. V. M. S. noch den am ... geborenen R. M. ... als Kind angenommen. Darüber hinaus hat sie keine weiteren Kinder.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin führt in der Antragsschrift aus, das Amtsgericht Nürnberg sei gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG örtlich zuständig. Das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Interesse an der Feststellung sei gegeben, da sichergestellt werden solle, dass der Angenommenen den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie in N. unverzüglich nach ihrem Versterben erben könne. Der Antrag auf Anerkennung sei begründet, da im Anerkennungsverfahren die Gesetzmäßigkeit der italienischen Entscheidung nicht zu prüfen sei (§ 109 Abs. 5 FamFG).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 hat das Amtsgericht Nürnberg die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht gegeben seien, so dass das Amtsgericht Nürnberg nicht zuständig sei. Es sei vielmehr gemäß § 187 Abs. 5 FamFG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg gegeben.

Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt hatte, dass sie mit einer Verweisung an das Amtsgericht Schöneberg einverstanden sei, erklärte sich das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12. November 2014 für unzuständig und verwies das Verfahren von Amts wegen an das Amtsgericht Schöneberg.

Das Amtsgericht Schöneberg akzeptierte die Verweisung nicht, sondern erklärte sich mit Beschluss vom 11. Januar 2016 ebenfalls für örtlich unzuständig und legte das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Nürnberg vor. Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg aus, § 187 Abs. 5 FamFG sei nicht einschlägig. Die Zuständigkeit richte sich vielmehr nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. Das nach dieser Vorschrift erforderliche Interesse sei in Nürnberg bekannt geworden, da dort der Antrag gestellt worden sei, so dass das Amtsgericht Nürnberg gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zuständig sei. Eine Bindung an die Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg bestehe nicht, da das Amtsgericht sich auf die nicht einschlägige Vorschrift des § 187 FamFG berufen habe.

[9] II. 1. Das Oberlandesgericht Nürnberg ist zur Entscheidung über den negativen Kompetenzstreit nach § 5 Abs.1. Nr. 4 FamFG berufen, da das Amtsgericht Nürnberg sowie das Amtsgericht Schöneberg sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben und eines der beiden Amtsgerichte, nämlich das Amtsgericht Nürnberg für das Verfahren zuständig ist.

Das nächsthöhere gemeinsame Gericht wäre der Bundesgerichtshof, so dass das Oberlandesgericht Nürnberg über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden hat, da in dessen Bezirk das Amtsgericht Nürnberg liegt, das zuerst mit der Sache befasst war (§ 5 Abs. 2 FamFG).

2. Ausschließlich zuständig für das Adoptionsanerkennungsverfahren ist das Amtsgericht Nürnberg.

Zwar hat sich das Amtsgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12. November 2015 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Diesem Beschluss kommt im vorliegenden Fall jedoch keine Bindungswirkung zu, da vor der Abgabe entgegen § 3 Abs. 1 S. 2 FamFG rechtliches Gehör nicht im erforderlichen Umfang gewährt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind vor der Verweisung die Beteiligten anzuhören. Zwar hat das Amtsgericht Nürnberg vor Erlass des Beschlusses vom 12. November 2015 die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin auf seine Rechtsmeinung, dass das Amtsgericht Schöneberg zur Entscheidung berufen sei, hingewiesen. Beteiligter im Adoptionsanerkennungsverfahren ist jedoch nicht nur der Annehmende, sondern auch der namentlich bekannte Angenommene (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, OLG Nürnberg Beschluss vom 27. Oktober 2015, Az. 7 UF 18/15; Bundestagsdrucksache 16/6308 Seite 175). Diesem wurde, obwohl nicht nur dessen Namen, sondern aus der vorgelegten Kopie seines Ausweises auch dessen Anschrift aktenkundig ist, nicht die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu nehmen. Damit konnte der Abgabebeschluss nach ständiger Rechtsprechung keine Bindungswirkung für das Amtsgericht Schöneberg nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG entfalten (vgl. BGH NJW 2006, 847, 848; BGH NJW-RR 2002, 1498; Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 20, 16; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 3 Rn. 12). Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Nürnberg ist infolgedessen aufzuheben.

Für das vorliegende Adoptionsanerkennungsverfahren ist das Amtsgericht Nürnberg ausschließlich örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. § 187 FamFG kommt nicht zur Anwendung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Adoptionsanerkennungsverfahren ein Adoptionsverfahren gemäß §§ 186 ff FamFG ist oder nicht (vgl. zum Meinungsstand Maurer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. § 186 Rn. 2); denn die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen mit nicht vermögensrechtliche Inhalten, zu denen auch die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Adoption Volljähriger zählt (Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl., § 108 Rn. 4), ist speziell in § 108 FamFG geregelt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/6308 Seite 222), so dass jedenfalls diese Vorschrift § 187 FamFG vorgeht.

Da weder die Antragstellerin noch der Angenommene den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 108 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung das Interesse an der Feststellung bekannt wird. Dabei wird das Interesse an der Feststellung dort bekannt, wo die Person, deren Rechte von der ausländischen Entscheidung betroffen sind, sich gegenüber Behörden, Gerichten oder dritten Personen auf die Entscheidung beruft, um hieraus ihren Status oder ihre Rechte abzuleiten (von Milczewski in Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl., § 108 Rn. 22). Abzustellen ist somit nicht darauf, wo der Antrag gestellt wird. Würde man davon ausgehen, hätte es der Antragsteller in der Hand, das zuständige Gericht selbst zu bestimmen.

Fraglich erscheint, ob die Antragstellerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der italienischen Adoptionsentscheidung hat, da erst mit Eintritt des Erbfalls feststeht, ob der Angenommene Erbe der Antragstellerin wird und das Miteigentum der Antragstellerin an der Immobilie in N. noch Gegenstand des Erbes ist. Dies braucht jedoch im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nicht entschieden werden; denn, ob ein rechtliches Interesse besteht, ist gemäß § 108 Abs. 2 FamFG eine Frage der Antragsberechtigung und deshalb dort zu prüfen. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung ist vielmehr darauf abzustellen, wo das Interesse bekannt wird und dies ist dort, wo es nach dem Sachvortrag des Antragstellers gegenüber Behörden, Gerichten oder Dritten geltend gemacht wird oder geltend gemacht werden soll. Nach dem Sachvortrag der Antragstellerin ist beabsichtigt, sich gegenüber dem Nachlassgericht in Nürnberg und dem Grundbuchamt in Nürnberg auf die italienische Adoptionsentscheidung zu berufen, so dass von einem Bekanntwerden des Interesses im Bezirk des Amtsgerichts Nürnberg auszugehen ist.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 5 Abs. 3 FamFG).

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1.
der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2.
der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

(2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung

1.
der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
2.
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht.
Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.