Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Apr. 2016 - 7 UF 270/16

bei uns veröffentlicht am20.04.2016
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 109 F 1919/14, 17.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 17.2.2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und die Beteiligte M. R. C., die Eltern des Kindes S. R. C., geboren am 12.12.2005, streiten erneut um das Umgangsrecht des Vaters mit dem gemeinsamen Sohn. Die elterliche Sorge für das Kind S. wird von der Mutter alleine ausgeübt. Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist von den Eltern nicht abgegeben worden.

Die Mutter ist in C. aufgewachsen und hat dort die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Anschließend war sie als Verkäuferin in dem Schuhgeschäft ihres Vaters erwerbstätig. Mit 22 Jahren lernte sie den Vater ihrer Tochter S., die zwischenzeitlich volljährig ist und in L. studiert, kennen. Im Jahr 2003 siedelte sie nach Deutschland über. Einige Monate später lernte sie den Antragsteller kennen und zog kurze Zeit später zu ihm. Bereits während der Schwangerschaft mit dem Kind S. kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, welche dazu führten, dass diese sich vorübergehend ins Frauenhaus begab. Seit dieser Zeit leben die Eltern des Kindes S. dauernd getrennt. Anfängliche Versöhnungsversuche scheiterten. Aktuell ist die Antragsgegnerin in Teilzeit in einem Bekleidungsgeschäft in Nürnberg erwerbstätig. Der Antragsteller absolvierte ein Studium der bildenden Kunst und hat sich zum Web-Designer fortgebildet. Er ist seit dem 1.12.2014 bei der Firma N. N. K. ... erwerbstätig. Aktuell nimmt er berufsbegleitend an einer Weiterbildung zum Versicherungsfachmann IHK teil. Aus früheren Beziehungen sind zwei Kinder des Antragstellers hervorgegangen. Seine Tochter L. ist am 25.3.2003 geboren.

Praktisch von Geburt des Kindes S. an gab es zwischen den Eltern Streit um Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind. Dies hatte zur Folge, dass es bis zum heutigen Tage nur in sehr geringem Umfang zu Umgang, überwiegend in begleiteter Form, gekommen ist. Im Einzelnen fand folgender Umgang statt:

Kurze Zeit nach der Geburt des Kindes, die Eltern lebten bereits getrennt, kam es zu einem Umgangskontakt in der Wohnung der Mutter. Am Ende dieses Kontaktes gerieten die Eltern in Streit, was dazu führte, dass es zunächst zu keinem weiteren Umgang kam.

Im September 2006 bot der Allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes der Stadt Nürnberg (= ASD) den Eltern an, vorübergehend jeden Freitag für eine Stunde Umgang in den Räumlichkeiten des ASD zu begleiten. Nach den ersten Treffen wollten die Eltern die weiteren Umgangskontakte in Eigenregie gestalten. Dies gelang ihnen jedoch nicht, weshalb der ASD wiederum seine Vermittlung anbot. Am 8.11.2006 scheitere die Durchführung eines weiteren begleiteten Umgangs daran, dass sich der Antragsteller nicht bei dem ASD meldete.

Auf der Grundlage eines von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg im Verfahren 107 F 399/07 im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschlusses erfolgten in der Zeit vom 30.5. bis 5.9.2007 bei dem Zentrum Aktiver Bürger in Nürnberg (= ZAB) im 14-täglichen Turnus begleitete Umgangskontakte für die Dauer von jeweils drei Stunden.

Am 8.5.2009 kam es zu einem zufälligen Treffen der Eltern in Nürnberg. Bei dem für den nächsten Tag vereinbarten weiteren Treffen kam es erneut zu erheblichen Auseinandersetzungen. Im Oktober 2009 kam es zu einem weiteren Umgangskontakt, anschließend fand Umgang zunächst nicht mehr statt.

Aufgrund einer von den Eltern vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg in dem Verfahren 107 F 3503/12 geschlossenen Zwischenvereinbarung kam es am 3.7. und 15.7.2013 zu Umgangskontakten, die von der Stadtmission Nürnberg begleitet wurden .

Auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 2.10.2013, der ebenfalls im Verfahren 107 F 3503/12 erging, und mit dem Frau Rechtsanwältin I. L. zur Umgangspflegerin bestellt wurde, fanden im zweiwöchentlichen Turnus ab dem 25.10.2013 insgesamt sechs Umgangskontakte jeweils am Freitag in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt, die von der Umgangspflegerin begleitet wurden; letztmals am 3.1.2014.

Beginnend mit dem Jahr 2006 sind von den Eltern eine Vielzahl von Verfahren geführt worden.

Übersicht zu Vorverfahren:

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 3517/06

Antrag des Vaters zur Regelung des Umgangsrechts Im Termin vom 19.12.2006 vereinbarten die Eltern eine Aussetzung des Umgangs des Vaters mit dem Kind bis sich die Situation zwischen den Eltern beruhigt habe.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 400/07

Antrag des Vaters vom 1.2.2007 auf Übertragung der elterlichen Sorge

Zur Begründung trug er u. a. vor, die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer Promiskuität die Versorgung des Kindes vernachlässigt und sei im Übrigen aufgrund ihres Migrationshintergrundes nicht geeignet, das Kind angemessen zu fördern. Auch die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter, welche Umgangskontakte zwischen ihm und seinen Sohn behindere, spreche für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn.

Mit Stellungnahme vom 18.9.2006 teilte das Jugendamt Nürnberg u. a. mit: „... Frau R. hat alle Vorsorgeuntersuchungen durchführen lassen. S. ist altersgemäß entwickelt. ... In der Wohnung von Frau R. ist genügend altersgerechtes Spielzeug vorhanden ... Bei Hausbesuchen bei Frau R. konnte festgestellt werden, dass sie liebevoll, erfahren und seinem Alter entsprechend mit S. umgeht. Eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB war nie gegeben.“

Der Antragsteller nahm seinen Antrag mit Schreiben vom 17.4.2007 zurück.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 399/07

Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs

Das Amtsgericht entschied im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21.3.2007, dass dem Antragsteller ein von dem ZAB begleitetes Umgangsrecht zustehe. In der Zeit vom 30.5. bis 5.9.2007 fanden auf der Grundlage dieser Regelung acht begleitete Umgangskontakte statt. Hierzu teilte das ZAB am 19.9.2007 u. a. mit, dass sich der Vater im Umgang mit dem Kind liebevoll, fürsorglich, partnerschaftlich und routiniert gezeigt habe. Mehrfach habe er allerdings erbost und in lautem Ton gegenüber Begleitpersonal reagiert, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen gelaufen sei. Er wolle sich nicht mehr gefallen lassen, „gegängelt“ zu werden. Bei dem Umgangskontakt am 22.8.2007 habe der Vater die Begleitperson in der Öffentlichkeit derart beschimpft, dass diese zur weiteren Begleitung nicht mehr bereit gewesen sei. Nach dem letzten Umgangskontakt sei es zu weiteren Beschimpfungen des Vaters gegenüber Mitarbeitern des ZAB gekommen. Während der Umgangskontakte sei es im Verhältnis zwischen Vater und Mutter in zunehmendem Maße zu Spannungen gekommen. Der Vater sei oft laut geworden und habe in spanischer Sprache auf die Mutter eingeredet, obwohl vereinbart gewesen sei, dass während der begleiteten Kontakte nur deutsch gesprochen werde. Wegen des Verhaltens des Vaters werde eine weitere Umgangsbegleitung abgelehnt.

Mit Beschluss vom 21.9.2007 ordnete das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Umgang an. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde die Sachverständige Dipl.-Psychologin H. R. beauftragt.

Die Sachverständige teilte mit, dass der Vater erst nach langem Hin- und Her bereit gewesen sei, sich an der Begutachtung zu beteiligen. Ein Erstgespräch habe am 14.3.2008 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr stattgefunden. Zu weiteren Terminen sei der Vater nicht mehr erschienen. In dem Erstgespräch habe der Vater stark schwankende Stimmungszustände gezeigt und immer wieder Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zum Ausdruck gebracht. Er strebe ein Wechselmodell an. An den Problemen beim Umgang sei er in keiner Weise schuld, alleine die Mutter verursache die Schwierigkeiten, weil sie ihm das Kind entziehe wolle. Dabei erfahre sie auch noch Hilfe von allen Seiten. S. sei elementarer Teil seines Lebens. Ohne das Kind fühle er sich nicht komplett. Auf die Frage, ob er bereits einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, habe er sehr ablehnend reagiert und schließlich erklärt, dass eine solche im Jahr 2006 stattgefunden habe. Aufseiten des Vaters lägen Hinweise auf eine ausgeprägte „Persönlichkeitsproblematik“ vor. Er habe bereits auf der Ebene der Verhaltensbeobachtung erhebliche Auffälligkeiten gezeigt. Im Vordergrund stehe dabei ein sehr hohes interpersonales Misstrauen mit der überstarken Erwartung persönlicher Kränkung oder Verletzung. Hinzu komme eine situationsunangemessene Neigung zu einem streitsüchtigen bis hin zu feindselig vorgetragenem Beharren auf eigenen Ansichten oder Rechten. Schließlich habe er in zahlreichen Situationen gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, eigene - negative - Gefühle angemessen zu steuern und zu kontrollieren, es sei vielmehr zu einem partiellen Verlust von Impulskontrolle gekommen, aggressive Impulse seien von ihm nicht angemessen gesteuert. Auch während des begleiteten Umgangs beim ZAB sei der Vater zur notwendigen Impulskontrolle nicht in der Lage gewesen. Solches Verhalten müsse zu Verunsicherungen und zu Loyalitätskonflikten bei dem Kind führen. Umgang sei daher nur in begleiteter Form möglich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die „Persönlichkeitsproblematik“ beim Vater zu unmittelbarer Gefährdung des Kindes führen könne, z. B. bei Verlust von Impulskontrolle in schwierigen erzieherischen Situationen.

Mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten, eingegangen am 19.5.2008, nahm der Antragsteller den Antrag auf Regelung des Umgangs zurück.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 1144/07

Antrag des Vaters vom 21.3.2007, die Mutter zu verpflichten, ihn wöchentlich einmal über das Befinden des Kindes zu unterrichten.

Zur Begründung machte der Antragsteller geltend, aus dem Sozialverhalten der Mutter ergebe sich eine Kindeswohlgefährdung. Ebenso sehe er es als Nachweis von mangelnder elterlicher Fürsorge und Verantwortung, dass die Mutter S. bereits im Alten von 15 Monaten in eine Kindertagesstätte gegeben habe. Im Termin vom 15.5.2007 haben die Eltern eine Vereinbarung geschlossen, mit welcher sich die Mutter verpflichtet hat, ab 29.5.2007 halbjährlich schriftlich Bericht über die Entwicklung des Kindes S. zu erstatten. Diese Vereinbarung gilt bis heute.

Im Zeitraum vom 7.2.2010 bis 18.4.2011 machte der Antragsteller mehrfach geltend, die Mutter sei ihrer Auskunftsverpflichtung nicht in gehöriger Weise nachgekommen. Die Mutter behauptete unter Vorlage von Abschriften der jeweils erteilten Auskünfte, ihre Verpflichtungen erfüllt zu haben.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 499/09

Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangsrechts

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, den Umgang bis Juni 2010 auszuschließen, legte der Antragsteller Beschwerde ein, welche von dem Senat unter dem Az. 7 UF 812/09 geführt wurde. Mit Beschluss vom 27.10.2009 ordnete der Senat die Erholung eines psychologischen Gutachtens dazu an, ob und inwieweit dem Antragsteller unter Berücksichtigung des Kindeswohls Umgang mit dem Kind S. eingeräumt werden könne. Dem Sachverständigen S. W. wurde gleichzeitig aufgegeben, darauf einzugehen, ob und inwieweit die von der Sachverständigen R. diagnostizierte „Persönlichkeitsproblematik“ bei dem Antragsteller noch bestehe. In einer Stellungnahme vom 24.7.2010 hat der Sachverständige W. mitgeteilt, dass der Akteninhalt und das Verhalten des Vaters Hinweise auf eine „Persönlichkeitsproblematik“ bestätigen würden. Eine Überprüfung sei jedoch nur durch ein fachmedizinisches Gutachten, nicht durch einen Psychologen, möglich. Ein von dem Vater selbst durchgeführter Persönlichkeitstest sei keine geeignete Beurteilungsgrundlage. Mit Beschluss vom 21.5.2010 ordnete der Senat deshalb die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob bei dem Antragsteller eine Persönlichkeitsstörung vorliege, welche der Ausübung unbegleiteter Umgangskontakte mit dem Kind S. entgegenstehe. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Sachverständige Dr. Dr. N.,, beauftragt. Der Antragsteller verweigerte seine Mitwirkung. Im Oktober 2010 nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 902/10

Antrag des Vaters vom 7.3.2010, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Umgang mit S. einzuräumen. Dieser Antrag wurde im Anhörungstermin vom 26.10.2010 zurückgenommen.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 3423/10

Antrag des Vaters vom 4.9.2010 auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Zur Begründung machte er geltend, die Mutter verfüge wegen ihrer Promiskuität und der Vernachlässigung des Kindes nicht über die notwendige Erziehungsfähigkeit. Er habe immense Sorge und Angst um seinen Sohn, weil dieser das promiskuitive Verhalten der Mutter erdulden müsse. Eine geplante „Gegenüberstellung“ von Vater und Sohn bei Gericht verbiete er jedoch. Mit Beschluss vom 9.11.2010 wies das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg den Antrag des Vaters zurück. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsbasis bestehe.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.11.2010 Beschwerde ein. Von dem damaligen Vorsitzenden des Senats wurde Anhörungstermin für den 16.2.2011 bestimmt und angeordnet, dass das Kind S. von der Mutter zur Anhörung mitzubringen sei. Mit Schreiben vom 21.1.2011 teilte der Antragsteller daraufhin mit: „Entweder Sie verzichten auf die Vorladung des Kindes oder ich muss die Anträge erneut zurückziehen und könnte somit mein Recht auf Einspruch nicht wahrnehmen und müsste diesbezüglich Beschwerde einreichen.“ Mit weiterem Schreiben vom 9.2.2011 nahm er sein Rechtsmittel zurück. Gleichzeitig erklärte er: „Unter Bezug auf Art. 4 (1. und 2) GG kann ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, ein Kleinkind für einen Elternkonflikt zu instrumentalisieren. Nachdem ich deshalb auf mein Recht zum Einspruch verzichten muss, sehe ich mich zur Beschwerde beim Bayerischen Justizministerium veranlasst. Ich fordere Sie hiermit auf, bis 5.12.2011 eine Umgangsmöglichkeit zu schaffen“.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 112 F 3636/10 (= AG Nürnberg 107 F 3636/10 (2))

Antrag des Vaters zur Regelung des Umgangs vom 18.9.2010

Zur Begründung trug der Antragsteller u. a. vor: „Die neuerliche Antragstellung zum Umgang ist deshalb erforderlich, da das OLG unter 7 UF 812/09 seelische Folter und Menschenrechtsverletzung gemäß Art. 8 EUMRK und Art. 9 Kiredekl. ausübt und eine dem Kind gerechte Lösung nicht mehr erwartet werden kann. ... Die Vorgehensweise des Vors.Ri.OLG H. ist nicht akzeptabel, hier wurde unter dem Stigma der „Gestörtheit“, aufgrund eines wohlgemerkt - Beweisbeschlusses (vgl. 7 UF 812/09 Beweisbeschl. OLG vom 21.5.2010) eine „Selektion“ (!!!) vorgenommen.“. Im Übrigen machte er geltend, dass von der Mutter Umgang zu Unrecht verweigert werde, weshalb auch der von dem Amtsgericht im Verfahren 107 F 944/09 angeordnete Umgangsausschluss zu Unrecht erfolgt sei. Mit Stellungnahme vom 27.10.2010 teilte das Jugendamt der Stadt Nürnberg mit, dass ein erneuter Hausbesuch bei der Mutter keinerlei Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes durch die Mutter feststellbar gewesen sei. Eine vorangegangene Meldung des Vaters bei der Polizei, das Kind würde von der Mutter vernachlässigt, habe deshalb jeder Grundlage entbehrt.

Im Laufe des Verfahrens wurde die zuständige Richterin beim Amtsgericht von dem Antragsteller mehrfach wegen der Besorgnis der Befangenheit - erfolglos - abgelehnt.

Mit Beweisbeschluss vom 9.11.2010 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die Erholung eines psychologischen Gutachtens dazu an, ob und wieweit dem Antragsteller unter Berücksichtigung des Kindeswohls Umgang mit dem Kind S. eingeräumt werden könne. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Sachverständige Dr. Dr. N., beauftragt. Mit Schreiben vom 10.7.2011 teilte der Antragsteller dem Amtsgericht Nürnberg mit, dass er sich an der angeordneten Begutachtung nicht beteiligen werde. Am 15.10.2011 nahm er den Antrag vom 18.9.2010 zurück.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 4303/10

Antrag des Vaters vom 10.11.2010 auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antrag wurde von dem Familiengericht mit Beschluss vom 22.11.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, eine einstweilige Anordnung könne erst ergehen, wenn das im Verfahren 107 F 3636/10 in Auftrag gegebene Gutachten vorliege.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 1253/12

Antrag des Vaters auf Regelung des Umgangs vom 2.4.2012

Die Antragsgegnerin widersetzte sich dem Antrag. Zur Begründung führte sie aus, sie bleibe bei ihrer ablehnenden Haltung, sofern der Antragsteller dem Gericht nicht nachweise, dass er ohne Gefährdung des Kindeswohls in der Lage sei, den Umgang mit S. auszuüben.

Das Stadtjugendamt Nürnberg teilte in seiner Stellungnahme vom 10.5.2012 u. a. mit, die Mutter sei dem Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht abgeneigt. Sie verweise allerdings auf das unstete Verhalten des Vaters und wünsche eine kontinuierliche Lösung. Der Vater habe sich einer Begutachtung verweigert. Eine solche sei für die Mutter jedoch Grundbedingung für einen (begleiteten) Umgang. Sie wolle ihr Kind vor Unwägbarkeiten schützen. Die Kindergärtnerin S. habe mitgeteilt, dass es sich bei ihm um ein aufgeschlossenes Kind handle, welches sich offensichtlich wohl fühle. S. sei stets ausgeglichen, mit seinem Sozialverhalten gäbe es keine Probleme. Er werde von der Mutter offensichtlich gut versorgt. Bei seiner richterlichen Anhörung am 14.5.2012 wurde deutlich, dass S. keine Erinnerung an den Vater hatte, gleichzeitig aber Kontakten zum Vater aufgeschlossen gegenüberstand.

Im Anhörungstermin vom 22.5.2012 stellte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers den Antrag, dem Vater begleitete Umgangskontakte in den Räumen des ZAB Nürnberg zu gewähren. Am 12.6.2012 teilte eine Mitarbeiterin des ZAB mit, es bestehe Bereitschaft eine Umgangsanbahnung zu begleiten, sofern der Vater nunmehr bereit sei, den Rahmen, den das ZAB setze, zu akzeptieren. Mit Beschluss vom 12.6.2012 ordnete das Familiengericht als Hauptsacheentscheidung begleitete Umgangskontakte nach Vorgaben des ZAB an. Zu einer Umsetzung dieser Entscheidung kam es jedoch nicht, weil nach einem Erstgespräch mit dem Antragsteller von dem ZAB Nürnberg die Begleitung von Umgangskontakten abgelehnt wurde. In einem Schreiben vom August 2012 teilte das ZAB dem Beschwerdeführer hierzu u. a. mit: „Leider muss ich in unserem Gespräch feststellen, dass Sie Schwierigkeiten haben, die Rahmenbedingungen in unserem Haus zu akzeptieren. Während dem Gespräch habe ich Ihnen mehrfach versucht diese zu erklären und den Blick auf S. zu lenken und auf den Anfang eines neuen Kontakts. Wir haben immer wieder große Schleifen gedreht, welche ich an dieser Stelle nicht wiederholen möchte. Den vorgegebenen Rahmen lasten Sie mir persönlich an, indem ich von Anfang an etwas gegen Ihre Person und kein wirkliches Interesse an einer Durchführung des BU gehabt hätte. Dem ist nicht so! Ich habe kein Vertrauen mehr in Ihre Aussage, dass Sie sich zukünftig vorstellen könnten, zu kooperieren. Ein begleiteter Umgang in unserem Hause wird nicht stattfinden“.

Mit einem Schreiben vom 17.9.2012, welches der Antragsteller dem Amtsgericht Nürnberg zu dem Verfahren 107 F 1253/12 zuleitete, wandte er sich - vertraulich - an die Schulleitung der von S. besuchten Grundschule. In diesem Schreiben teilte er mit, dass er sich um S. große Sorgen mache. Weiter enthält das Schreiben u. a. Folgendes: „Vor Gericht hat Fr. R. bzw. Ihre Anwältin auch bereits nachweislich gelogen mit dem Ziel Umgang zu verhindern. ... Ein Gespräch mit Fr. K. vom ZaB der Umgangsstelle endete mit Gesprächsabbruch, weil ich aus Kindessicht berechtigte Kritik an den Voraussetzungen des dortigen Umgangs geäußert habe. Begleiteter Umgang dort entspricht nicht den Anforderungen an ein zeitgemäßes Kindesrecht auf Umgang (Art. 9 UN-Kinderrechtsdeklaration) Frau K. vom ZAB berücksichtigt in keiner Weise Art. 6 Abs. 1-2 GG, das Elternrecht, sondern erwartet eine kritiklose Hinnahme von Umständen, die Umgang nicht erleichtern sondern erschweren.“

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 1800/12

Antrag des Vaters vom 22.5.2012, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung im Monat Juni 2012 einen einmaligen begleiteten Kontakt in den Räumen des ZAB für die Dauer von drei Stunden einzuräumen.

Das Familiengericht wies den Antrag mit Beschluss vom 6.6.2012 mit der Begründung ab, es könne nicht festgestellt werden, ob das ZAB zu einer Umgangsbegleitung bereit sei, obwohl eine solche bereits im Jahr 2007 abgelehnt worden sei.

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 3503/12

Antrag des Vaters vom 25.9.2012 auf Regelung des Umgangs.

Zur Begründung des Antrages, ihm unbegleiteten Umgang einzuräumen, machte er geltend, zur Umsetzung des Beschlusses vom 12.6.2012 sei es nur wegen der „Fehlwahrnehmung“ seitens des ZAB gekommen. Im begleiteten Umgang wäre es nicht möglich gewesen, auch spontan ins Freie zu gehen, die Natur zu erkunden oder auch nur Fußball zu spielen. Dies stelle eine „Freiheitsberaubung“ dar.

In seiner Stellungnahme vom 27.12.2012 teilte Rechtsanwalt H. B., der Verfahrensbeistand des Kindes, u. a. mit, dass vor der Anordnung unbegleiteten Umgangs ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Mit Schreiben vom 3.1.2013 erklärte der Antragsteller, dass er sich an keinem Gutachten beteiligen werde. Er warf der Mutter erneut vor, Umgangskontakte nur deshalb zu verweigern, weil sie ihn wegen ihres promisken Verhaltens aus ihrem Leben heraushalten wolle. Man erkenne eindeutig Borderline-Verhaltenszüge im Wesen der Mutter. In seiner Stellungnahme vom 1.5.2013 regte der Verfahrensbeistand erneut die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Umgangsfähigkeit des Vaters an. In einer E-Mail an den Verfahrensbeistand vom 6.5.2013 erklärte der Antragsteller u. a.: „Ihr schreiben hat mir ein akutes seelisches trauma zugefügt. Sie nehmen mir mein gesicht, meine identität, sie zerstören mich, mein Selbstbild, meine definition von leben. Ich habe es in der macht, Sie dermassen zu attackieren, dass sie innerhalb eines jahres insolvent sind. Ich habe sehr viele verbindungen auch durch meine Mutter die ein sehr umtriebiger mensch war. Wenn ich es wirklich will, kann ich veranlassung zu prüfungen erwirken, die kein selbstständiger will. Ein enger freund ist im stadtrat, andere in anderen ämtern die ich lieber nicht anführe. Sie zerstören mich, das kann ich auch. ...“

Im Anhörungstermin vom 7.5.2013 schlossen die Eltern eine Zwischenvereinbarung, welche Umgangskontakte, die von der Stadtmission Nürnberg begleitet werden sollten, vorsahen. Dennoch griff der Antragsteller in der Folgezeit mit einer Vielzahl von an das Amtsgericht gerichteten Schreiben weiterhin die Antragsgegnerin an, unterstellte ihr eine Borderline-Erkrankung, warf ihr promiskes Verhalten vor und stellte ihre Erziehungsfähigkeit in Abrede. Daneben griff er insbesondere auch den Verfahrensbeistand des Kindes an, obwohl, was der Antragsteller wusste, gerade dessen Bemühungen wesentlich zu dem erneuten Versuch einer Umgangsanbahnung beigetragen hatten. Ab dem 25.6.2013 kam es zu Umgangskontakten unter Begleitung der Stadtmission Nürnberg. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Mutter vom 1.8.2013 wurde die Fortsetzung dieser Kontakte verweigert. Als Grund gab die Mutter an, dass sie auch weiterhin von dem Vater mit verschiedensten Schreiben an die Gerichte in einem schlechten Licht dargestellt werde. Zu den erfolgten Umgangskontakten teilte der Umgangsbegleiter, Herr G., mit, dass es dem Vater gelungen sei, einen guten Kontakt zu S. aufzubauen, das Kind habe unbefangen mit dem Vater spielen können.

Mit Schreiben vom 9.8.2013 erklärte der Antragsteller die Rücknahme seiner „Befangenheitsäußerung“ gegenüber der zuständigen Richterin. Zur Begründung trug er u. a. vor: „Vor eine absurde Frage Umgang oder Arbeit gestellt zu werden hat mittlerweile gezeigt, dass die Richterin, ob sie nun befangen ist, oder nicht, auch nichts für die Situation kann.“ In der Folgezeit gingen dennoch wieder eine Vielzahl von Schreiben des Antragstellers bei dem Amtsgericht ein, mit denen er der zuständigen Richterin Inkompetenz, Kindeswohlgefährdung, Kindesentzug, Beteiligung am Kindesentzug und Konspiration vorwarf. In seiner Stellungnahme vom 10.9.2013 teilte der Verfahrensbeistand mit, S. habe inzwischen zum Ausdruck gebracht, dass ihm die von der Stadtmission begleiteten Umgangskontakte mit dem Vater gut gefallen hätten. Er finde es aber nicht gut, wenn der Vater schlecht über die Mutter rede oder schreibe. Was der Vater schreibe stimme nicht, seine Mutter sei eine gute Mutter und er liebe sie. Trotz des Streits der Eltern wolle er den Vater aber gerne wiedersehen. Im Anhörungstermin vom 27.9.2013 erklärte der Verfahrensbeistand, für S. sei regelmäßiger Umgang vorstellbar. Das Kind bekomme allerdings mit, dass der Vater sich schriftlich negativ über die Mutter äußere. Aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen den Eltern werde ein unbegleiteter Umgang nicht möglich sein.

Mit Beschluss vom 2.10.2013 ordnete das Familiengericht eine Umgangspflegschaft für das Kind S. an. Diese Anordnung wurde bis zum 10.5.2014 befristet. Als Umgangspflegerin, welche die Umgangskontakte umfassenden begleiten sollte, wurde Frau Rechtsanwältin L., Nürnberg, bestellt. Gleichzeitig regelte das Amtsgericht den Umgang des Antragstellers mit S. wie folgt:

Der Vater ist zum Umgang mit S. berechtigt und verpflichtet: - An jedem zweiten Freitag, erstmals am 5.10.2013 und letztmals am 31.1.2014, wobei die Umgangspflegerin S. um 15.00 Uhr von der Mutter abholt, den Umgangstermin mit dem Vater begleitet und S. um 18.00 Uhr zur Mutter zurückbringt.

- An jedem zweiten Freitag, erstmals am 14.2.2014, wobei die Umgangspflegerin S. um 15.00 Uhr von der Mutter abholt und um 18.00 Uhr dorthin zurückbringt, im Übrigen aber den Umgangstermin mit dem Vater nicht begleitet.

In der Folgezeit griff der Antragsteller mit mehreren Schreiben die zuständige Richterin und die Mutter mit unsachlichen Argumenten, die in völlig unangemessener Wortwahl vorgetragen wurden, an. Unter anderem beschwerte er sich auch immer wieder darüber, dass er wegen seiner Arbeit (Probezeit) Probleme habe, den Umgangskontakt wahrzunehmen. Hierzu teilte die Umgangspflegerin Frau Rechtsanwältin L. mit, dass sie zu einer Umgangsbegleitung am Samstag nicht bereit sei.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 legte der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 2.10.2013 Beschwerde (Az.: 7 UF 1598/13) ein, mit welcher er eine Abänderung der Umgangszeiten und auch der Dauer des begleiteten Umgangs erreichen wollte.

Der erste von Frau Rechtsanwältin L. begleitete Umgang fand am 25.10.2013 statt. Der Umstand, dass die Umgangspflegerin den nächsten Termin vom 8.11.2013 wegen einer eigenen Erkrankung absagen musste, hatte zur Folge, dass der Antragsteller sich veranlasst sah, mit Schreiben vom 9.11.2013 die zuständige Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und Beschwerde wegen „Kindesentzug § 235 (1) StGB'' zu erheben. Unter anderem hat das Schreiben folgenden Inhalt:

„Das die Umgangspflege krank sein soll, stelle ich in Abrede und äußere hiermit berechtigte Zweifel an der Krankheit und/oder AU der Umgangspflege, ein Attest wäre vorzulegen und zu überprüfen. Die Richterin verübt Kindesentzug, begeht somit nach § 235 (1) StGB eine Straftat. Die Arglist ist vorgegeben: Die Richterin hat bereits im August/September das Verfahren bereits wegen Urlaub um Wochen verschleppt. Die Richterin überschreitet hierbei ihre Befugnisse und fügt einen 7-jährigen absichtlich und wissentlich das Trauma des Vaterentzuges vor. Die Richterin wurde über den Umgangsausfall per Telefonat vom 8.11. vom Jugendamt zusätzlich informiert, das Jugendamt hätte sogar eine Umgangsersatzbegleitung vorgeschlagen, auch diesen Schritt, Kindesentzug und Kindeswohlgefährdung zu unterbinden hat die Richterin eiskalt ignoriert. Das Vorgehen der Richterin zeigt ein besonderes Interesse daran, S. Schaden zuzufügen, man hat den Eindruck, die Richterin würde S. regelrecht verabscheuen“.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 beantragte Rechtsanwältin L. bei dem Familiengericht Nürnberg ihre Entlassung als Umgangspflegerin. Zur Begründung trug sie u. a. vor: „Bereits von Beginn an zeigte sich der Kindsvater mir gegenüber äußerst anmaßend und aggressiv, nachdem er mit den gerichtlich geordneten Zeiten nicht einverstanden ist, da er diese nur schwer wahrnehmen kann. Zur Eskalation kam es schließlich, nachdem ich den Umgangstermin vom 15.11.2013 krankheitsbedingt absagen musste. ... Nachdem eine sinnvolle Zusammenarbeit mit dem Kindsvater nicht möglich ist, halte ich es für zweckmäßig, den in der E-Mail vom 10.11.2013 ausdrücklich geäußerten Wunsch des Kindsvaters zu entsprechen“.

Eine am 11.11.2013 an die Umgangspflegerin von dem Antragsteller gesandte E-Mail hatte u. a. folgenden Inhalt:

„Leider sind sie der aufforderung nach einer terminabgabe fuer den naechsten umgang nicht nachgekommen. Dies ist kindesentzug 235 StGB. Entweder sie bieten sofort umgang oder einen ersatz an, oder ich erstatte Strafanzeige. Hr. S., kripo, sowie auch hr. ...r vom praes. Mfrkn. Sind auch ihr vorgehen aufmerksam gemacht worden. Findet kein sofortiger umgang statt, werde ich selbst Umgang durchfuehren. Wenn sie krank sind liegt eine au vor, die sie mir zur kontrolle senden. Ansonsten bestehen zweifel und der mdk waere mit einer sozialbegutachtung zu beauftragen. Kindesentzug ist eine schwere straftat. ...“.

Einer von dem Senat im Beschwerdeverfahren 7 UF 1598/13 geforderten Glaubhaftmachung der von dem Antragsteller geltend gemachten berufsbedingten Verhinderung an der Wahrnehmung des festgesetzten Umgangs kam er nicht nach. Die Aufforderung erging, weil der Antragsteller mit Schreiben vom 10.11.2013 einen „Eil-Antrag“ auf Abänderung der vom Amtsgericht festgesetzten Umgangszeiten beantragt hatte, welchen der Senat als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgang auslegte. Mit Schreiben vom 2.12.2013 reagierte der Antragsteller auf die vorgenannte Verfügung u. a. mit Folgendem:

„Obwohl der VRI OLG mich ja bereits quasi „Irren“ im „Mollathschen“ Sinne per Gefälligkeitsgutachten abstempeln wollte, war und bin ich nicht „persönlichkeitsgestört“, sondern nur ein Vater, der eine angemessene Umgangsregelung für sein Kind erreichen möchte. ... Nachdem dieser Stil, wenn man es so bezeichnen kann, nun erneut durch das Einfordern eines unsinnigen Beweises, seine Fortsetzung findet, nehme ich den einstweiligen Antrag hiermit zurück ...“.

Mit Verfügung vom 4.12.2013 wurde im Beschwerdeverfahren Anhörungstermin auf den 8.1.2014 bestimmt und angeordnet, dass zu dem Anhörungstermin das Kind S. mitzubringen sei. Mit Schreiben vom 13.12.2013 wandte sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Anhörung des Kindes. Unter anderem führte er hierzu aus:

„Die ungefragte Ladung des Kindes verletzt mich in Art. 6 (1 (2)) GG. Gemäß Art. 20 (4) GG bin ich als Bundesbürger deswegen zum Protest verpflichtet. Eine solche Ladung gefährdet Kindeswohl, da das Kind dadurch in einen Gewissenskonflikt gerät und die Gefahr einer Instrumentalisierung des Kindes besteht ... Es ist besonders unvernünftig, Kindern solche Belastungen auszusetzen.“. Im Übrigen machte er mit diesem Schreiben geltend, die Mutter gefährde durch ihr Sozialverhalten das Wohl des Kindes i. S. des § 1666 BGB. Einer der „Freunde“ der Mutter sei vorbestraft. Mit Schreiben vom 16.12.2013 trug er vor, S. habe ihm beim Umgang vom 13.12.2013 merkwürdige Andeutungen über die „Freunde“ seiner Mutter gemacht. Dass S. das Thema anbringe, zeige, dass er von verschiedenen Männern beeinflusst oder gar beeinträchtigt, möglicherweise sogar belästigt werde. Auf der Facebook-Seite der Antragsgegnerin habe er etliche Fotos von S. gefunden, die ihn zumeist unbekleidet und halb nackt zeigen würden. Es fänden sich dutzende Kommentare von Männern und Posts, die sich scheinbar auch auf S. bezögen. Er habe aufgrund der schieren Masse und des Umfeldes der Mutter, sie habe vorbestrafte Freunde, Angst, dass S. Pädophilen ausgesetzt sein könnte. Die unerhörte Vielzahl der Männerkommentare weise auf promiskuitives Verhalten der Mutter und sich daraus ergebende Kindeswohlgefährdung hin.

In seiner Stellungnahme vom 23.12.2013 teilte der Verfahrensbeistand mit, er habe am 23.12.2013 ein weiteres Gespräch mit S. geführt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die bis dahin erfolgten Umgangskontakte unter der Begleitung der Umgangspflegerin schön gewesen seien. S. habe erklärt, sich auch vorstellen zu können, den Vater jeden Samstag zu sehen. Es müsse ihn aber jemand holen und bringen.

Mit Schreiben vom 24.12.2013 kritisiert der Antragsteller, dass „der Richter“ es zulasse, dass die Mutter Umgangskontakte verweigern dürfe, um sich, statt um die Umgangsgestaltung gemäß Wohlverhaltenspflicht zu kümmern, promisk zu verhalten. Die Mutter kümmere sie nicht um das Kind, weil sie sich promisk verhalte. Das Kind werde durch die wahllosen Männerkontakte, auf die ihre Facebook-Seite hinweise, verwirrt. Außerdem mache die Mutter dem Kind noch nicht einmal Frühstück. Mit Schreiben vom 4.1.2014 teilte der Antragsteller mit, er habe mit S. ein „vertrauliches Vater-Sohn-Gespräch“ geführt. Dabei habe ihm S. mitgeteilt, dass er nicht zum Gericht gehen wolle. Er beantrage daher nochmals, von der Anhörung des Kindes abzusehen. Nach Hinweis des Senats, dass nicht beabsichtigt sei, auf die Anhörung des Kindes zu verzichten, nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 10.1.2014 die Beschwerde gegen den Beschluss vom 2.10.2013 zurück.

Das von dem Antragsteller angesprochene „vertrauliche Vater-Sohn-Gespräch“ fand am 3.1.2014 für die Dauer von 30 Minuten während des von Rechtsanwältin L. zu begleitenden Umgangskontaktes - ohne Zustimmung und in Abwesenheit der Umgangspflegerin - statt. Aufgrund dieses Geschehens verweigerte die Mutter in der Folgezeit weitere begleitete Umgangskontakte. Bei seiner Anhörung vom 28.1.2014 in dem Verfahren 107 F 4406/13 erklärte S., der Vater sei während der begleiteten Umgangskontakte immer „lieb“ gewesen . Nur am 3.1.2014 habe er, während beide alleine gewesen seien, gesagt, dass seine Schwester Samantha „doof“ oder „dumm“ sei. Außerdem bekomme seine Mutter von dem Vater dauernd Briefe, in denen Lügen stünden. So sei es z. B. nicht wahr, dass er zu wenig zu essen bekomme.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 1412/13

Antrag des Vaters vom 15.4.2013 zur Regelung des Umgangs.

Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16.4.2013 zu dem Verfahren 107 F 3503/12 verbunden

Amtsgericht Nürnberg - Az. 107 F 2452/13

Antrag des Vaters vom 10.7.2013, gerichtet auf die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge.

In seiner Stellungnahme vom 22.8.2013 sprach sich das Jugendamt der Stadt Nürnberg gegen die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge aus. Eine gemeinsame elterliche Sorge würde dem Wohl des Kindes schaden, denn die daraus entstehenden Konflikte würden über Vater und Mutter auf das Kind durchschlagen und die jetzige stabile Erziehungssituation destabilisieren und dem Kind alle Sicherheit rauben. Mit Schreiben vom 12.1.2014 führt der Antragsteller u. a. aus: „Mir wird beim Gedanken körperlich übel und ich verspüre den Drang mich zu übergeben, dass man als Vater dafür zahlt, dass die Mutter des gemeinsamen Kindes dem Kind kein Frühstück macht, sich offenbar zu schön dafür ist, sich eine Vollzeitstelle zu suchen, dafür aber in den Luxusurlaub fährt, Hartz 4 kassiert und dem Kind laufend Pseudoväter fortsetzt. Sie nimmt ihrem Kind den Vater weg, weil sie sich lieber dutzendfach promisk verhält ...“

Der Antrag vom 10.7.2013 wurde mit Schriftsatz des Bevollmächtigten des Vaters vom 24.1.2014 zurückgenommen.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 3889/13

Antrag des Vaters vom 7.11.2013, im Wege der einstweiligen Anordnung die von dem Familiengericht Nürnberg mit Beschluss vom 2.10.2013 angeordneten begleiteten Umgangskontakte von Freitag auf Samstag zu verlegen und die Umgangszeit auszuweiten.

Das Verfahren wurde nach Abgabe durch das Amtsgericht von dem Senat unter dem Az.: 7 UFH 1742/13 als einstweiliges Anordnungsverfahren zu dem Beschwerdeverfahren 7 UF 1598/13 geführt und mit Verfügung vom 11.12.2013 zu dem Verfahren 7 UFH 1659/13 verbunden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde von dem Antragsteller mit Schreiben vom 10.1.2014 zurückgenommen.

OLG Nürnberg - Az.: 7 UFH 1659/13

Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung die von dem Amtsgericht mit Beschluss vom 2.10.2013 geregelten begleiteten Umgangskontakte fortzusetzen. Begründet wurde der Antrag mit dem Ausfall des Umgangs am 8.11.2013 wegen Erkrankung der Umgangspflegerin. Mit Schreiben vom 21.11.2013 beantragte der Antragsteller darüber hinaus, die angeordneten Umgangskontakte auf Samstag zu verlegen und machte geltend, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit den Umgang am Freitag nicht in vollem Umfang wahrnehmen könne. Am 28.11.2013 teilte die Umgangspflegerin mit, der nächste Umgangstermin habe am 25.11.2013 stattgefunden. Der Vater sei pünktlich zum Termin erschienen. Mit Schreiben vom 10.1.2014 hat der Antragsteller seinen Antrag vom 10.11.2013 zurückgenommen.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 4335/13

Antrag des Vaters vom 16.12.2013, der Mutter das Sorgerecht gemäß § 1666 BGB zu entziehen.

Zur Begründung machte der Antragsteller u. a. geltend: „Auf der Facebook Seite von Frau R., unter M. R. zu finden, sind etliche Fotos von S.. Er ist zumeist unbekleidet und halb nackt. Es finden sich mehrere Dutzend Kommentare von Männern und Posts, die sich scheinbar auch auf mein Kind beziehen. Ich habe aufgrund der schieren Massen und des Umfelds von Frau R., sie hat vorbestrafte Freunde, Angst vor Pädophilen. Scheinbar sind hierbei auch anzügliche, tendenziell obszöne und sexistische Inhalte Teil dieser „Posts“. Die unerhörte Vielzahl der Männerkommentare weiß auch auf promiskuitives Verhalten und sich daraus ergebende Kindswohlgefährdung (§ 1666 BGB) hin. Ich habe Angst um mein Kind und befürchte akute Belästigung durch Pädophile. ...“

Rechtsanwalt B., der auch in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeistand, teilte am 2.1.2014 mit, dass auf den von dem Antragsteller genannten Seiten der Kindsmutter vor allem Weihnachtsbilder der Familie (in Festtagskleidung, das Kind im Anzug) zu sehen seien. Das „gewagteste“ Bild scheine eine alte Aufnahme aus dem Sommerurlaub zu sein, auf der S. ein ärmelloses Shirt und Shorts trage. Abgesehen von den üblichen Werbebannern bei Facebook seien auch keine anstößigen Kommentare oder Bemerkungen ersichtlich. Herr I., Stadtjugendamt Nürnberg, führte aufgrund der Angaben des Antragstellers am 7.2.2014 einen Hausbesuch bei der Antragsgegnerin durch und teilte 8.2.2014 mit, die Mutter sei, wie immer, kooperativ gewesen. Sie habe in seinem Beisein ihr Facebook-Konto geöffnet. Sie habe ihm nicht nur die Fotos in ihrem Profil, sondern auch die Fotoalben, die nur ihren Freunden zugänglich seien, gezeigt. Auf den Fotos sei S. nur selten zu sehen und, abgesehen von einem Foto, gänzlich bekleidet. Die Ausnahme sei ein Bild von ihm in Badehose am Swimming-Pool im Urlaub gewesen. An dieser Aufnahme sei nichts Anzügliches festzustellen gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihm auch ihr Adressverzeichnis gezeigt. In diesem seien sehr gemischt Männer und Frauen aufgeführt gewesen. Hinweise darauf, dass die Mutter Kontakte zum kriminellen Milieu habe, seien nicht festzustellen gewesen. Eine Rücksprache mit der Lehrerin von S. habe ergeben, dass dieser jeden Tag seine Lunch-Box dabei habe. Auch von der Lehrerin seien bei S. keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden.

Der Antrag wurde von dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.1.2014 zurückgenommen.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 4406/13

Antrag des Vaters vom 26.12.2013 auf Regelung des Umgangs

Der Vater begründete seinen Antrag auf unbegleiteten Umgang mit dem harmonischen und komplikationslosen Verlauf der vorangegangenen, begleiteten Umgangskontakte. S. komme momentan zu kurz, weil seine Mutter sich nicht um ihn kümmere. Aufgrund des eklatanten erzieherischen Versagens der Mutter bestehe auch dringender Bedarf, dem Kind die Vorteile einer ausgewogenen gesunden Ernährung zu zeigen, weil die Mutter sich keine Zeit nehme, ihm jeden Morgen ein Frühstück zuzubereiten. Mit Schreiben vom 30.12.2013 ergänzt er sein Vorbringen u. a. wie folgt:

„Der Umgang zeigt, dass die Kindsmutter Umgang einzig deshalb ablehnt, weil sie sich promisk verhält, ihr FACEBOOK Account, davon kann sich das Gericht ein eigenes Bild machen, weißt eindeutig ebenso wie S. Aussage darauf hin. ... S. hat großes Interesse am Umgang mit seinem Vater und kein Interesse an den Pseudo-Vätern die er von der Mutter auch bei ihren Urlaubsreisen, S. war schon „tausendmal“ in Spanien, mal hier bei dem und dann dort bei dem, etc., vorgesetzt bekommt. S. findet die Geräusche, die er aus dem Zimmer der Mutter hört, merkwürdig. Ich finde das promiske Verhalten der Mutter stört S. in dessen Entwicklung. Sein Selbstwertgefühl leidet unter ständig wechselnden Partnern. Die Mutter befindet sich auf einer Art permanenten Partnersuche und hat für S. nicht genügend Aufmerksamkeit. ...“

Mit Schreiben vom 4.1.2014 und 10.1.2014 nahm der Antragsteller den Antrag zur Regelung des Umgangs zurück. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15.1.2014 beantragte die Antragsgegnerin den Ausschluss des Umgangsrechts. Zur Begründung nahm sie auf das Geschehen vom 3.1.2014 Bezug und machte weiter geltend, der Antragsteller nutze den Umgang mit dem Kind, um sie gegenüber S. zu verleumden und das Kind auszufragen. Alle von dem Antragsteller in letzter Zeit gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Die Vorwürfe des Antragstellers im Zusammenhang mit Bildern des Kindes, welche sie auf ihre Facebook-Accounts eingestellt habe, entbehre jeder Grundlage und entspringe nur der Phantasie des Antragstellers. Sie sorge auch für eine angemessene Ernährung des Kindes. S. wolle am Morgen zu Hause nur einen Kakao trinken, bekomme aber stets Obst und Gemüse sowie Brot mit in die Schule. Auch die stets wiederholten Vorwürfe zu ihrem Lebensstil seien völlig haltlos. Dennoch sei sie wegen dieser Vorwürfe immer wieder von dem Jugendamt kontaktiert worden. Stets habe sich jedoch herausgestellt, dass sie das Kind S. gut versorge und sich gut um das Kind kümmere.

Der Verfahrensbeistand, Rechtsanwalt ..., teilte mit Schriftsatz vom 23.1.2014 mit, von dem Antragsteller in einer ganzen Reihe von E-Mails beleidigt und zu Unrecht der Lüge bezichtigt worden zu sein. Die von dem Verfahrensbeistand vorgelegten E-Mails des Antragstellers bzw. Notizen seiner Büromitarbeiterinnen zu Anrufen des Antragstellers in der Kanzlei des Verfahrensbeistandes drehen sich im Wesentlichen um die Absage weiterer Umgangskontakte durch die Antragsgegnerin nach dem 3.1.2014. Eine Telefonnotiz der Angestellten Y. G. zu einem Anruf des Antragstellers vom 16.1.2014 hat u. a. folgenden Inhalt: „... Ich habe ihm einen Rückruf angeboten, das wollte er aber nicht, er brüllte dann herum, ich solle Rechtsanwalt B. sofort, sofort, sofort holen, kaum will man mit ihm sprechen, brüllt er wieder sofort ...“.

E-Mails des Antragstellers an den Verfahrensbeistand vom 17.1.2014 haben folgenden Inhalt:

„Sie nehmen mir mein kind weg. Der umgang heute findet statt. sie haben dafuer sorge zu tragen.“

„Es liegen keine gruende gegen umgang vor. Sie haben für umgang zu sorgen. Provozieren Sie mich nicht, ein verwandter ist ehem. Polizist i.r. Sie sorgen fuer umgang.

„Sie verletzen S. und mich im grundrecht auf Umgang. Sie provozieren mich und ich bin somit gemaess Art. 20; 4 zum Widerstand verpflichtet. Ruecken sie mein kind heraus“.

„Sie nehmen einem kind den vater weg. Das ist eine suende vor den gesetzen der natur wie dem prinzip von ursache und wirkung. Alles kommt auf einen selbst zurück. Ich waere nie so ein feigling wie Sie. Schauen wir was kommt hr. B.. Kindesentzug dem sohn den vater nehmen damit kommen Sie in sich selbst nicht zurecht. Sie sind total involviert im borderline kontext coabhängig. ...“

E-Mails vom 20.1.2014:

„Ich will meinen Sohn sehen sofort! Entweder sie ermöglichen das bis 12.00 Uhr oder ich erstatte auf rat der richterin Strafanzeige gegen ihre neue Freundin.“

„Nachdem sie den kientzig zig als vb decken habe Anzeige erstattet. Ich will zu meinem kind.“

„Entgegen ihrer aussage vom 16.1. sind sie erneit der vb ihrer neuen Freundin. Sie haben mich damit belogem und sie nehmen mir meinen Sohn weg. Sie sind so gross und stark und so ein feigling. Der Umgang muss sofort fortgesetzt werden. Es liegt kein Antrag ihrer Freundin vor. Ich Sie auf ihre verletzung im grundrecht auf umgang hin und auf die grundrechtliche Widerstandspflicht. Ich willnzu meinem Sohn. Sie haben keinen Grund mit mein kind wegzunehmen also doch wegen ihrer neuen Freundin.“

S. wurde am 28.1.2014 von der zuständigen Richterin angehört. Über die Anhörung wurde ein Vermerk mit folgendem Inhalt gefertigt:

„S. erzählt bekümmert, dass die Mama dauernd Briefe bekommt vom Papa, in denen Lügen stehen, u. a., dass er zu wenig zu Essen bekommt, dabei bekommt er doch jeden Morgen ein Schulbrot mit. Ihm gegenüber sei der Vater immer lieb gewesen. Nur bei dem Kino, was nicht geklappt hatte, weil sie zu spät gekommen sind, da habe er u. a. gesagt, dass seine Schwester S. doof oder dumm sei. Und das stimmt gar nicht. S. erklärt, er möchte jetzt erstmals keinen Umgang haben, auch nicht, wenn jemand dabei ist, weil der Papa so böse Sachen schreibt. Anders hingegen scheint es zu sein, wenn der Papa keine bösen Briefe mehr schreibt.“

Während des Termins zur Anhörung der Eltern, des Verfahrensbeistandes und der Umgangspflegerin vom 28.1.2014 verließ der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund mit laut knallender Türe den Sitzungssaal. Nach Unterbrechung des Anhörungstermins kehrte der Antragsteller in den Sitzungssaal zurück und erklärte: „Ich möchte mich entschuldigen und finde es eine gemeine Provokation, dass einer der Freunde der Frau R. draußen vor dem Sitzungssaal wartet. So was macht die Frau R. nur, um mich zu provozieren“. Anschließend riss er erneut die Türe zum Sitzungssaal auf und erklärte: „Schauen Sie, er schaut mich so provokant an“. Bei seiner weiteren Anhörung erklärte er u. a.: „Dann war noch die Sache mit dem Facebook. Auf Bildern war mein Kind nicht ganz bekleidet zu sehen.“ Auch im weiteren Verlauf des Anhörungstermins kam es wiederholt zu lautstarken Äußerungen des Antragstellers, welche wiederholt Unterbrechungen des Termins nötig machten.

Mit Endbeschluss vom 30.1.2014 wies das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf Fortsetzung des Umgangs aus dem Beschluss vom 2.10.2013 (Az. 107 F 3503/12) zurück. Gleichzeitig wurde auf Antrag der Mutter das Umgangsrecht des Vaters für den Zeitraum von 6 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses ausgeschlossen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Bedenken gegen Umgangskontakte, welche seit dem Verfahren 107 F 399/07 im Raum stünden, seien erneut bestätigt worden. Weder habe es der Vater, wie von ihm im Verfahren 107 F 3503/12 versprochen, unterlassen „Briefe zu schreiben“ noch sei eine Besserung seiner Verhaltensauffälligkeiten ersichtlich, weshalb die Hinweise auf eine schwerwiegende „Persönlichkeitsproblematik“ ein erneutes Gewicht erhielten. Sein hohes Misstrauen gegenüber anderen Menschen mit der überstarken Erwartung persönlicher Kränkung oder Verletzung, wie es bereits in dem Gutachten der Sachverständigen R. vom 7.5.2008 festgestellt worden sei, zeige sich besonders deutlich in den unangemessenen Schreiben an das Gericht, den Verfahrensbeistand und die Umgangspflegerin. Die Gefährdung des Kindeswohls durch Fortsetzung von Umgangskontakten sei darin zusehen, dass es zwischen den Eltern zu überdurchschnittlich aggressiven Spannungen komme. Der Vater lege der Mutter und allen sonstigen Beteiligten gegenüber ein äußerst misstrauisches und feindseliges Verhalten an den Tag. Das Kindeswohl sei aufgrund der offensichtlichen Unfähigkeit des Vaters, sich zu kontrollieren, gefährdet.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2.2.2014 Beschwerde ein. Am 11.2.2014 erließ der Senat einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt: „Zu der Frage, ob bei dem Antragsteller eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche der Ausübung unbegleiteter oder begleiteter Umgangskontakte des Antragstellers mit seinem Kind S. R. C., geboren am 12.12.2005, entgegensteht, wird die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.“

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde der Sachverständige Prof. Dr. J. K., beauftragt. In einer Gegenvorstellung führte der Antragsteller u. a. aus:

„... Die Annahme des Senats, dass ein Nürnberger Vater angesichts des Fall Mollath noch ein Jota Vertrauen in die Rechtstreue des Senats haben würde, stellt einen gravierenden Realitätsverlust dar. ... Gesondert wäre die Vri Fr Dr. M. unter dem Aspekt der Co Abhängigkeit im Borderline-Kontex zu begutachten. Man hat Vater und Sohn fünf Jahre des Lebens genommen! Dies ist ein kleines Mord, somit Kapitalverbrechen!!! Der Senat sollte sich gründlich überlegen, wer als Gestört zu beleidigen ist. ... Das Oberlandesgericht ist nicht bereit, die Rechte des Kindes, welches nachweislich vom Umgang mit dem Vater profitiert hat, anzuerkennen. Die Umgangsverweigerung entspricht staatlichem Terror.“

Der Gegenvorstellung wurde mit folgender Begründung nicht abgeholfen: „Aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen R.t in ihrem Gutachten vom 7.5.2008 (AG Nürnberg, 107 F 399/07), des Hinweises des Sachverständigen W. im Verfahren des Senats 7 UF 812/09 und des von dem Beteiligten Zeitler im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit geführten Kindschaftssachen gezeigten Verhaltens sieht der Senat Veranlassung, von Amts wegen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob der Einräumung von Umgangskontakten psychische Probleme des Vaters in Form einer Persönlichkeitsstörung entgegenstehen. Die Klärung dieser Frage ist nicht zuletzt von entscheidender Bedeutung, weil der Senat sich Gewissheit darüber verschaffen muss, ob es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein kann, S. immer wieder mit der Anbahnung von Umgangskontakten zu konfrontieren, obwohl möglicherweise aufgrund einer krankhaften Störung bei dem Beteiligten T.. Z. wenig Aussicht bestehen könnte, dass es zu einer nachhaltigen Durchführung von Umgangskontakten kommen wird. In gleichem Maße soll die Begutachtung jedoch auch die Möglichkeit eröffnen, die im Raum stehenden Hinweise auf eine entsprechende Störung zu entkräften..“

Mit Schreiben vom 18.3.2014 wandte sich der Antragsteller erneut gegen den erlassenen Beweisbeschluss. U. a. führt er aus: „Der Vater kann durch ein Gutachten bei einer solchen eindeutigen, beleidigenden Prämisse an den Gutachter, die absurden Vorwürfe und die Unterstellungen des Senats niemals entkräften. Der Beschluss legt die eindeutig ablesbare Erwartungshaltung an den Gutachter, den Vater als gestört zu selektieren. Dieses Verfahren ist grob verfassungsfeindlich. Der Beschluss ist menschenverachtend und keinesfalls in einem modernen Rechtsstaat post Mollath duldbar. ...“

Nach einer Vielzahl weiterer Eingaben, mit denen sich der Antragsteller im Wesentlichen unter Wiederholung seiner bisherigen Argumente gegen den Beweisbeschluss des Senats wandte, nahm er seine Beschwerde mit Schreiben vom 13.4.2014 zurück.

Oberlandesgericht Nürnberg - Az.: 7 UFH 328/14

Antrag des Antragstellers vom 1.3.2014 auf Anordnung der sofortigen Fortsetzung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung. Mit Verfügung vom 11.3.2014 wurde der Antragsteller u. a. auf Folgendes hingewiesen:

„Der Senat weist darauf hin, dass vor einer Entscheidung über Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 159 Abs. 1 FamFG Ihr Sohn S. A. von dem Senat angehört werden muss. In der Vergangenheit haben Sie zu erkennen gegeben, mit einer solchen Anhörung nicht einverstanden zu sein und, nachdem der Senat mitgeteilt hatte, dass er auf die Anhörung nicht verzichten könne, Ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Im Hinblick darauf, dass wohl bereits eine Ladung zu einem weiteren Anhörungstermin geeignet ist, eine gewisse Beunruhigung bei Ihrem Sohn herbeizuführen, werden Sie gebeten, zu prüfen, ob Sie trotz des Anhörungserfordernisses Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufrecht erhalten wollen. ...“

Mit einem Schreiben vom 14.3.2014 beantwortete der Antragsteller die von Senat aufgeworfene Frage zwar nicht, aus dem Schreiben wurde jedoch deutlich, dass er an seinem Antrag festhalten wolle. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 17.3.2014 Termin zur Anhörung der Eltern und des Kindes auf den 24.3.2014 bestimmt. Mit Schreiben vom 11.4.2014 nahm er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 2364/14

Antrag des Antragstellers vom 15.7.2014 zur Regelung des Umgangsrechts. Dieses Verfahren ist mit Beschluss des Familiengerichts Nürnberg vom 24.7.2014 zu dem vorliegenden Verfahren verbunden worden.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 4317/14

Antrag des damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8.12.2014, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung ein regelmäßiges Umgangsrecht und Ferienumgang einzuräumen.

Mit Beschluss vom 3.2.2015 wurden die Verfahren 107 F 4317/14 und 107 F 6/15 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, führendes Verfahren 107 F 4317/14. Mit Beschluss vom 20.8.2014 versagte das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in beiden Verfahren wegen mangelnder Erfolgsaussicht. Eine hiergegen von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde wurde von dem Senat mit Beschluss vom 1.10.2015 als unzulässig verworfen.

Amtsgericht Nürnberg - Az.: 107 F 6/15

Antrag des Antragstellers vom 2.1.2015 auf Anordnung regelmäßiger unbegleiteter Umgangskontakte im Wege der einstweiligen Anordnung. Das Verfahren wurde zum Verfahren 107 F 4317/14 verbunden.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der beigezogenen Akten bzw., was die Verfahren 107 F 399/07 und 107 F 499/09 betrifft, die Akten zu diesen Verfahren wurden nicht beigezogen, aus Verweisen in den beigezogenen Akten und den bei dem Senat aus den vorhergehenden Beschwerdeverfahren bekannten und in der EDV gespeicherten Daten.

Das vorliegende Verfahren

Mit Schreiben vom 12.6.2014 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, ihm für die Dauer von 12 Monaten jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang mit seinem Sohn S. einzuräumen. Gleichzeitig hat er mitgeteilt, dass er gegen eine Anhörung des Kindes nichts einzuwenden habe. Aus triftigen Gründen werde er jedoch an einem Anhörungstermin nicht teilnehmen. Zur Klärung der Frage, ob er umgangsfähig sei, sei er bereit, den behandelnden Facharzte Dr. R., Psychiater, Nürnberg, von der Schweigepflicht zu entbinden. Der aktuelle Umgangsausschluss gefährde das Kindeswohl, da die Gefahr einer Entfremdung bestehe. Während der begleiteten Umgangskontakte in der Vergangenheit habe er sich um das Kind gekümmert, es versorgt und behütet. Auch sonst seien in seiner Person keine Umstände gegeben, welche der Anordnung von Umgangskontakten entgegenstünden. Die von dem Amtsgericht genannten Ausschlussgründe seien irrelevant, da S. den Vater als lieben und fürsorglichen Menschen erlebt habe. Gleichzeitig mit der Antragstellung lehnt er die zuständige Richterin am Amtsgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Befangenheitsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, die Richterin habe die vorhergehenden Verfahren nicht unparteiisch geführt, die Entscheidung zum Ausschluss seines Umgangsrechts sei unrichtig gewesen. Dieses und auch weitere Ablehnungsgesuche, welche ebenfalls mit angeblicher Unfähigkeit der Richterin und Unrichtigkeit ihrer Entscheidungen begründet wurden, nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 1.8.2014 zurück.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrages beantragt. Sie hat geltend gemacht, die zahllosen Schreiben des Antragstellers und seine wahllos gestellten Anträge würden zeigen, dass sich nichts geändert habe und er nach wie vor nicht geeignet sei, Umgang mit S. wahrzunehmen. Der Antragsteller habe nach sämtlichen begleiteten Umgangskontakten keine Gelegenheit ausgelassen, vor dem Kind sowohl die Mutter als auch dessen Halbschwester in ein schlechtes Licht zu rücken und das Kind damit in einen massiven Loyalitätskonflikt gestürzt.

Der Antragsteller hat erwidert, dass keiner der Umgangsbegleiter hier einen Loyalitätskonflikt bei dem Kind, geschweige denn irgendeine Störung im Umgang, bemerkt habe. S. freue sich auf den Vater und habe selbst den Wunsch nach Umgang geäußert. Das Problem liege darin, dass die Gegenseite stets sämtliche Lösungsvorschläge abgelehnt habe. Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin habe es mehrfach an dem Respekt ihm gegenüber und gegenüber dem Kind fehlen lassen. Sie zwinge das Kind in einen Loyalitätskonflikt und dazu, sich gegen das eigene Erleben vom liebevollen Vater zu stellen. Er sei davon überzeugt, der Konflikt bestehe nur, weil die Anwältin der Antragsgegnerin Spielraum bekomme, den Konflikt hochzuhalten und dafür möglichst rasch die Verfahrenskostenhilfe zu erhalten. Mit Schreiben vom 28.9.2014 hat der Antragsteller u. a. vorgetragen:

„Der Vater möchte sich an dieser Stelle bei der Mutter entschuldigen. Er möchte sie um Frieden und Ruhe im Sinne S. bitten. Er versichert ihr, keine kritischen Äußerungen mehr über sie, ihr Verhalten oder sonstiges zu tätigen. Er bedauert ausdrücklich die Kritik an der Person der Mutter. Er versteht, dass die Mutter sich dadurch angegriffen gefühlt hat. ... Der Vater teilt der Mutter mit, dass er sich seit Januar seiner Schuld und Fehler bewusst geworden ist. ...'“

Im Anhörungstermin vom 24.10.2014 hat die Vertreterin des Stadtjugendamtes Nürnberg mitgeteilt, dass Vermittlungsversuche des Jugendamtes und auch von Seiten der Caritas Nürnberg gescheitert seien. Die Mutter hat erklärt, sie habe in der Vergangenheit S. oft angehalten, Kontakt zum Vater aufzunehmen, auch in begleiteter Form. Gerade weil die Umgangskontakte schön gelaufen seien, sei S. jeweils sehr enttäuscht gewesen, dass es nicht zu kontinuierlichem Umgang gekommen sei. Inzwischen sei sie nicht mehr bereit, S. zu Umgang mit dem Vater zu motivieren, weil sie weitere Enttäuschungen für das Kind fürchte. Der Antragsteller habe S. „Dinge“ über sie erzählt, was sie nicht wolle. Der Vater erklärte, er wolle kein Gutachten, sondern Umgang. Er werde an keinem Gutachten teilnehmen. Wenn das Gericht ihm Umgang nicht gewähren werde, werde er sich selbst darum kümmern.

Am 13.11.2014 hat das Amtsgericht folgenden Beweisbeschluss erlassen:

„Es ist ein familienpsychologisches Gutachten zum Umgang mit dem Kind R. C. S. A., geboren am 12.12.2005, zu erholen. Der Sachverständige wird gebeten, nach § 163 Abs. 2 FamFG auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinzuwirken (lösungsorientiertes Vorgehen).

Zum Sachverständigen wurde der Dipl.-Psychologe R. E., R., bestellt.

Mit Schreiben vom 29.1.2015 teilte der Antragsteller dem Amtsgericht mit, dass er sich an einem Gutachten nicht beteiligen werde. Da ein Gutachter sich ohne Vornahme einer Interaktionsbeobachtung nicht negativ über Umgang äußern dürfe, sei das in Auftrag gegebene Gutachten obsolet. Die Erklärung, sich an der Gutachtenserstellung nicht zu beteiligen, wiederholte der Antragsteller in der Folgezeigt mehrfach.

Mit Schreiben vom 26.3.2015, 30.8.2015, 18.10.2015, 14.11.2015 und 16.11.2015 lehnte er den Sachverständigen jeweils wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung machte er geltend, der Sachverständige habe gegen ihn „Psychoterror“ ausgeübt, weil er nachhaltig versucht habe, zu ihm Kontakt aufzunehmen. Weiter hat er u. a. ausgeführt: „Den Wert der (nächsten) Elternliebe kann man nicht erpressen und genau an der Erkenntnis dessen scheitert E. in seiner Rolle als Repräsentant des G., einer Unternehmung die nach Kenntnis des Vaters mit Scientology zusammengearbeitet hat ... Er (gemeint ist der Sachverständige) führt einen Männlichkeitswettbewerb mit dem Vater, will ihm zeigen, dass er der alleinige Entscheider ist und der Vater wie sein Untertan genau das zu tun hat, was er für richtig hält.“

In der Folgezeit sind eine Vielzahl von Schreiben des Antragstellers bei dem Amtsgericht Nürnberg eingegangen, mit welchen er überwiegend die zuständige Richterin angegriffen und ihr Verfahrensverschleppung, Befangenheit und die Begehung von Straftaten vorgeworfen hat.

Von seinem damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt L., ist mit Schriftsatz vom 27.5.2015 mitgeteilt worden, dass es zu seiner Beteiligung des Antragstellers an dem Gutachten bislang nicht gekommen sei. Der Gutachter habe den Wunsch des Kindes S. weitergegeben, zunächst einen Brief vom Antragsteller zu erhalten. Der Antragsteller habe sich jedoch nicht in der Lage gesehen, diesen Brief zu verfassen, zumal er zu Briefkontakten bereits einen Antrag gestellt hatte, über welchen noch nicht entschieden worden sei.

Mit Schreiben vom 30.8.2015 hat der Antragsteller seinen Umgangsregelungsantrag und sämtliche weiteren Anträge zurückgenommen. Mit weiterem Schreiben vom 30.8.2015 hat er „Beschwerde wegen Kindesentzug“ erhoben. Darüber hinaus hat er mit weiterem Schreiben vom 30.8.2015 erneut den Sachverständigen E. wegen Parteilichkeit abgelehnt. Der Sachverständige füge durch sein Verhalten Kindern absichtlich und wissentlich Kindesentzug und Leid zu.

Mit Verfügung vom 1.9.2015 wies die nun zuständige Richterin am Amtsgericht D. die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass das Verfahren durch die Rücknahme des Antrages mit Schreiben des Antragstellers vom 30.8.2015 nicht beendet worden sei. In der Folgezeit hat der Vater in eine Vielzahl von Eingaben immer wieder die lange Verfahrensdauer moniert und wiederholt - erfolglos - den Sachverständigen und die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

In seiner Stellungnahme vom 7.10.2015 hat Rechtsanwalt B., der Verfahrensbeistand, über ein Gespräch mit S. am 4.10.2015 berichtet. Dabei habe das Kind erklärt, keinen Kontakt mehr zu seinem Vater aufnehmen zu wollen. Das Kind habe in den Gespräch sehr reflektiert gewirkt und sei in der Lage gewesen, gut darzustellen warum und vor allen Dingen, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater mehr haben wolle. Begründet habe das Kind seine Haltung damit, dass der Vater seiner Mutter ständig Briefe schreibe, die zum Teil beleidigend seien. Dies wisse er, da er schon einmal einen dieser Brief gelesen habe. Auch habe er selbst mitbekommen, dass der Vater seine Mutter und ihn verfolge. Bei einer Gelegenheit wäre die Tante mit dabei gewesen. Man sei in das Geschäft Z. geflüchtet, habe die Polizei gerufen und sei aus einem Hinterausgang geflohen. Außerdem habe der Vater schon in der Schule angerufen und seiner Klassenlehrerin mit der Polizei gedroht. S. habe erklärt, dass es nichts gäbe, was der Vater ändern könne, damit er, S., wieder zum Umgangskontakt bereit sei. Der Vater sei nicht in der Lage, sein Verhalten zu ändern, weil er „krank im Kopf“ sei und kein „nein“ akzeptieren könne. Das Kind habe es abgelehnt, von dem Vater Briefe oder Geschenke zu bekommen. Auch begleitete Umgangskontakte habe S. abgelehnt, weil der Vater den begleiteten Umgang mit Frau L. benutzt habe, seine Mutter und seine Schwester zu beleidigen. Das Kind habe zum Ausdruck gebracht, dass es sich durch die Gerichtsverfahren „genervt“ fühle. S. sei von seinem Vater enttäuscht, wütend und zornig und sehe keine Änderung in dessen Verhalten. Der Verfahrensbeistand hat sich dafür ausgesprochen, den Wille S. zu respektiert.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 9.10.2015 seinen Antrag auf Regelung des Umgangs erneut zurückgenommen und erklärt, dass er die zuständige Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde, sollte sie die Rücknahme nicht akzeptieren.

Der Sachverständige Dipl.-Psychologen E. hat in seinem Gutachten vom 25.11.2015, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, u. a. dargelegt:

Die Antragsgegnerin sei zu einem diagnostischen Interview am 23.1.2015 bereit gewesen. Dabei habe sie erklärt, dass das übergriffige Verhalten des Vaters ihr gegenüber aufhören müsse. Erst wenn hier eine positive Veränderung eintrete, könne Umgang mit dem Kind adäquat funktionieren. Dem Angebot des Sachverständigen, unter seiner Moderation ein Dreiergespräch mit dem Antragsteller durchzuführen, habe die Mutter abgelehnt. Zu lösungsorientierten Ansätzen, den Umgang stattfinden zu lassen, habe sich die Mutter nicht bereit erklärt. Nach dem Erstgespräch vom 23.1.2015 habe die Mutter eine weitere Beteiligung an der Begutachtung abgelehnt.

Der Vater habe sich an der Begutachtung nur bedingt beteiligt. Bereits vor der ersten Kontaktaufnahme durch den Sachverständigen habe der Vater ihm in einem Schreiben vom 26.11.2014 jeden Kontakt zu dem Kind S. untersagt. Jede fallbezogene Aussage des Sachverständigen werde sofort mit einer Klage wegen üblicher Nachrede beantwortet werden. Akut bestehe der Tatverdacht der illegalen Datenweitergabe. Der Vater prüfe, ob und in welcher Form Strafanzeige gegen den Sachverständigen wegen des Verdachts auf Datenweitergabe erstattet werden könne. Unter keinen Umständen werde er, der Vater, sich an der Begutachtung beteiligen. Diagnostische Interviews mit dem Vater seien nicht möglich gewesen. Der Sachverständige habe jedoch mehrere Telefonate mit dem Vater führen können. Während zu Anfang der Begutachtung noch eine Möglichkeit gegeben gewesen sei, zumindest eine gewisse Zeit ein homogenes und ruhiges Gespräch mit dem Vater zu führen, teilweise hätten die Gespräche bis zu einer Stunde gedauert, seien diese Phasen im Verlauf der Begutachtung immer kürzer geworden. Der Vater habe sich in hohem Maße auffällig, verbal beleidigend, thematisch nicht erreichbar und ausfallend verhalten. Dieses Verhalten habe er auch gegenüber anderen Personen, z. B. Mitarbeitern des Sekretariats des Sachverständigen, an den Tag gelegt. Immer wieder habe der Antragsteller deutlich gemacht, dass er zu einem diagnostischen Gespräch mit dem Sachverständigen nur bereit sei, wenn er S. gesehen habe. Die Mehrzahl der Kommunikationen, bis auf die letzten Gespräche im September 2015, seien durch Beschimpfungen, Schreien, Drohungen und unsachliche Äußerungen geprägt gewesen. Auf den Inhalt der von dem Sachverständigen auf Seiten 27 ff. des schriftlichen Gutachtens dokumentierten Kommunikation wird Bezug genommen.

Am 16.3.2015 habe ein diagnostisches Interview mit dem Kind S. stattgefunden. Aus diesem Gesprächs, welches der Sachverständige im Detail auf Seiten 32 mit 62 des schriftlichen Gutachten dokumentiert hat, ergibt sich, dass S. immer wieder bekundet hat, keinen Kontakt mehr zu dem Antragsteller haben zu wollen.

Ein mit dem Kind durchgeführter EBF-KJ-Test habe einen signifikant erhöhten Ablehnungswert gegenüber dem Vater gezeigt. Ein FEEL-KJ-Test mit dem Kind habe ein positives und kompetentsinnvolles Strategiemuster des Kindes zur Emotionskontrolle ergeben. Dies weise auf eine förderliche Erziehung in diesem Bereich hin.

In seinem Befund kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass es sich bei den Eltern des Kindes S. um ein Hoch-Konflikt-Elternpaar handele. Ein Belastungsrisiko für Kinder von Hoch-Konflikt-Elternpaaren sei hinreichend belegt. Familiensysteme mit hohere Konfliktbelastung würden einen Risikofaktor für die Entwicklung der Kinder im Bereich ihrer Persönlichkeitsmerkmale und im Bereich der Verhaltensentwicklung begründen. Entsprechende Merkmale seien bei dem Kind S. jedoch nur ansatzweise zu erkennen. S. erscheine emotional stabil und in seiner Befindlichkeit ausgeglichen. Dies werde auch testtheoretisch gestützt. Allerdings sei belegt, dass Familiensysteme mit hoher Konfliktbelastung dazu führen können, dass bei betroffenen Kindern Ängstlichkeit oder Rückzugsverhalten auftreten. Es seien Probleme im Bereich der Emotionsregulation, des Coping-Verhaltens sowie ein geringes Selbstwertgefühl hinreichend beschrieben. Diese Symptomatik sei bei dem Kind S. bereits zu erkennen gewesen. Das Rückzugsverhalten vom Vater könne der bereits lang anhaltenden Konfliktsituation geschuldet sein. Es sei davon auszugehen, dass S. sich in einer Loyalitätsbeziehung zu seiner Mutter befinde. Dies würde auch durch die hohen Kohäsions- und Identitfikationswerte im EDF-KJ zum Ausdruck gebracht, die diese emotionale Wärme und Nähe sowie Aspekte gegenseitiger Unterstützung, Fürsorge und Verlässlichkeit belege. Die Beziehungslage zur Mutter erscheine nach den testtheoretischen Ergebnissen unbelastet, kindwohlförderlich und werde von dem Kind positiv erlebt. Demzufolge bringe eine Diskreditierung dieser Beziehungsebene (Mutter-Kind) durch den Vater gegenüber dem Kind auch subjektive Belastungen des Kindes mit sich. Die Daten ließen erkennen, dass die Mutter das Kind S. auch an Konfliktthemen zwischen ihr und dem Vater mehrfach habe teilhaben lassen, was zu vermeiden gewesen wäre. Letztlich sei demzufolge die Hypothese, dass das Kind durch das Verhalten der Mutter beeinflusst sei, ebenfalls plausibel. Dass dies jedoch ein singuläres Begründungsmerkmal für die bestehende Ablehnung des Kindes gegenüber dem Umgang mit dem Vater sei, erscheine wegen der offensichtlichen negativen Verhaltensauffälligkeiten und den fehlenden Emotionsregulationsfähigkeiten des Vaters unwahrscheinlich. Der Kindeswille sei als stabil und manifest zu bewerten. Aufgrund der Forschungsergebnisse über kindliche Willensebenen sei davon auszugehen, dass unabhängig davon, ob der Wille des Kindes induziert wurde oder ob er autonom selbst entwickelt wurde, dieser dennoch als manifest und stabil zu bewerten sei.

Bei dem Vater seien chronische Verhaltensauffälligkeiten festzustellen. Sein Kommunikationsverhalten sei in hohem Maße dysfunktional. Wiederholt habe er Dekompensationsmuster, gestörte Affektregulation und fehlende Impulsregulation gezeigt. Wenn der Antragsteller in einen emotionalen Erregungszustand verfalle, erscheine er nicht mehr in der Lage zu sein, sich zu deregulieren. Unsachliche, thematisch ferne Inhaltsebenen und realitätsferne Inhalte würden dann sein Denken und Tun bestimmen. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt. Dies weise auf eine bedeutsame defizitäre Persönlichkeitsakzentuierung und auf ein psychisches Störungsbild hin. Das Verhalten des Vaters sei in Kommunikationssituationen zu keinem Zeitpunkt adäquat vorhersehbar. Demzufolge biete sich hier ein Gefährdungspotential für das Kind im Rahmen eines Umgangs, wodurch sein Sicherheitsbedürfnis verletzt werde. Dies stelle ein bedeutsames Risiko für das Kind dar.

In Bezug auf weitere Umgangskontakte sei eine negative Prognose zu stellen. Die Möglichkeiten, auf die Willensinternalisierung des Kindes und die Konflikthaftigkeit des Willenssystems durch Umgangsregelungen, wie sie den Fachpersonen zur Verfügung stünden, zu reagieren, erscheine ausgeschöpft. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Umgang seien in erheblichem Maße durch das Verhalten des Vaters verursacht. Umgang scheitere mittlerweile an der vorangeschrittenen Willensbildung des Kindes und der verfahrenen Einstellung von Vater und Mutter. Als hochproblematisch und für die Entwicklung des Kindes am belastendsten sei der andauernde elterliche Konflikt zu sehen. Die Gefährdungsschwelle durch Umgangskontakte könne erreicht sein und werde überschritten, wenn in hochkonflikthaften Familien summarisch folgende vier Gefährdungskriterien vorlägen:

1. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des hauptsächlich betreuenden Elternteils oder beider Elternteile aufgrund der kognitiven Verengung auf den Elternkonflikt,

2. behandlungsbedürftige Belastungssymptomatik des Kindes

3. eingeschränkte Bewältigung altersentsprechender Entwicklungsaufgaben

4. Fehlentwicklungen in der Eltern-Kind-Beziehung.

Hinweise auf das Vorliegen dieser Faktoren im konkreten Familiensystem seien lediglich dadurch erkennbar, dass sich beide Eltern kognitiv auf ihren Konflikt und auf ihre Bedürfnisse in Bezug auf die Umgangsgestaltung fixieren würden. Eine Belastungssymptomatik des Kindes S., Entwicklungsauffälligkeiten oder umfassende Fehlentwicklungen seien bislang nicht erkennbar. Eine Negativentwicklung in der Beziehung zwischen Vater und Kind sei durchaus erfassbar, diese sei auch nicht monokausal auf das Verhalten der Mutter zurückzuführen. Es sei davon auszugehen, dass ohne eine grundlegende Änderung der Einstellung bei den Eltern, insbesondere beim Vater, ein Umgang derzeit nicht umzusetzen sei und das Kindeswohl belaste. Eine Gefährdung des Kindes sei möglich. Bei dem Kind lägen Belastungsrisiken und geäußertes Belastungserleben vor. Aufgrund der vorliegenden Daten sei aus sachverständiger Sicht ein Kontakt des Kindes S. mit seinem Vater nicht umzusetzen und berge ein hohes Belastungsrisiko für das Kind. Der Wille des Kindes sei zu würdigen.

Nach Eingang des Gutachtens hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2.12.2015 u. a. erklärt: „... Ebenso finde ich es toll, dass ihre Tochter in L. lebt und bin der Meinung, dass wenn Frau R. und S. die Chance haben, auch dort zu leben, Fr. R. diese unbedingt wahrnehmen sollte, da L. sicher mehr zu bieten hat als Nürnberg. ... Bitte stellen Sie das Verfahren ein. Jeder soll seines Weges gehen, vor allen S.. Ich möchte nie wieder mit der Mutter etwas zu tun haben und werde nie wieder einen Antrag stellen, also akzeptieren sie bitte die Rücknahme meines Antrages ...“.

In der Folgezeit wandte er sich im Wesentlichen gegen die Gestaltung der Begutachtung und den Inhalt des Gutachtens und hat den Sachverständigen - wiederum ohne Erfolg - erneut abgelehnt.

Das Amtsgericht hat am 21.12.2015 das Kind angehört. S. hat erzählt, dass er keinen Kontakt zu dem Vater mehr haben wolle. Dieser habe Briefe geschrieben und Lügen erzählt. Im Oktober vor einem Jahr habe der Vater sie in der Stadt verfolgt. Der Vater schreibe und erzähle nur Lügen. Bei einem Treffen habe er einmal zu ihm gesagt, dass seine Schwester und seine Mutter komisch und doof seien. Er wolle ein normales Leben führen wie alle Kinder, nur ohne Vater. Es falle ihm nichts Schönes ein, wenn er an seinen Vater denke. Es sei so, als ob er keinen Vater habe. Er wünsche sich auch nichts zum Geburtstag von dem Vater, er wolle keinen Kontakt. Es falle ihm aber auch nichts Schlechtes zu dem Vater ein, wenn er an ihn denke. Er vermisse ihn nicht, er ignoriere den Vater. Er sei davon überzeugt, dass sich der Vater nicht ändern könne. Auch der Sachverständige habe versucht, ihn zur Kontaktaufnahme mit dem Vater zu überreden. Er wolle mit dem Vater aber keinen Kontakt haben. Auch nachdem dem Kind erklärt worden ist, dass der Vater große Zuneigung zu ihm verspüre, ihn sehen möchte und es sinnvoll sei, Kontakt zu Vater und Mutter zu haben, ist das Kind bei seiner ablehnenden Haltung geblieben.

In dem Anhörungstermin am 22.12.2015 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass das Verfahren von Amts wegen weitergeführt werde. Die Mutter hat erklärt, ihr sei der Umgang nun zu viel. Ihr seien die ständigen Briefe und Beleidigungen und das Stalking durch den Antragsteller zu viel. Frau W., Jugendamt der Stadt Nürnberg, hat bekundet, keine neuen Ideen zur Umsetzung von Umgangskontakten mehr zu haben.

Der Sachverständige hat ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten u. a. angegeben: „In einem Gespräch war S. noch bereit, Briefe von seinem Vater zu akzeptieren. Ich habe dann versucht, Kontaktanbahnungsmaßnahmen mit Herrn Z. und dessen Prozessbevollmächtigten zu besprechen und umzusetzen. Der Vater war dazu jedoch nicht bereit. Er hat sich nie auf irgendeinen Vorschlag eingelassen. Auch das Ergebnis der gestrigen gerichtlichen Anhörung des Kindes bestätigt, dass der Kindeswille stabil ist.“

Auf Frage, ob eine Gefährdung des Kindes im Rahmen des Umgangs zu erwarten ist, hat der Sachverständige erklärt:

„Es sind wenig Daten diesbezüglich vorhanden, ob Umgang für S. belastend war. Es ist jedoch sicher, dass inadäquate Äußerungen über Bezugspersonen, z. B. über die Mutter oder die Schwester sehr belastend für S. sind. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Umgangsbegleiter auf Herrn Zeitler einwirken kann und ihn dahingehend beeinflussen kann, Aussagen zu unterlassen. Ein besonderer Risikofaktor ist die grundsätzlich Uneinschätzbarkeit des Verhaltens des Vaters. Für S. wäre es besonders wichtig, das Verhalten des Vaters bei einem Umgang einschätzen zu können.“

Auf Frage des Verfahrensbeistandes:

„Der wesentliche Punkt ist die Einsichtsfähigkeit des Herrn Z.. Ich weiß zu wenig über seine Lebensgeschichte, um eine fundierte Diagnose stellen zu können. Erkennbar ist jedoch, dass seine Bedürfnislage stets im Vordergrund steht. Dies deutet auf eine narzisstische Struktur hin. Erforderlich wäre, dass Herr Z. einen Therapeuten findet, zu dem er Vertrauen hat und dann bei diesem eine Verhaltenstherapie absolviert. Es sollte jedoch mindestens drei bis sechs Monate dauern, überhaupt einen geeigneten Therapeuten zu finden. Im Optimalfall sind dann Erfolge nach drei bis sechs Monaten denkbar. Erfahrungswerte zur Mindesttherapiedauer in dieser Form gibt es jedoch nicht.“

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.2.2016, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Kind S. bis zum 28.2.2018 ausgeschlossen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den entgegenstehenden Willen des Kindes abgestellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei ein Kontakt des Kindes mit seinem Vater nicht umzusetzen und berge ein hohes Belastungsrisiko für das Kind. Es könne auf chronische Verhaltensauffälligkeiten des Vaters geschlossen werden. Sein Kommunikationsverhalten sei in hohem Maße dysfunktional. Wenn der Vater in einen Erregungszustand verfalle, scheine er nicht mehr in der Lage zu sein, sich zu kontrollieren. Dies decke sich mit den Wahrnehmungen des Gerichts, insbesondere im Anhörungstermin vom 22.12.2015. Bereits sechs Minuten nach dem Aufruf der Sache habe der Vater den Sitzungssaal verlassen, da er sich von dem im Sitzungssaal anwesenden Justizbeamten in objektiv nicht nachvollziehbarer Weise bedroht gefühlt habe.

Gegen diese Entscheidung, welche ihm am 19.2.2016 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.2.2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Nürnberg am 20.2.2016, Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Fall befasst. Die Aussage des Kindes sei nicht protokolliert worden. Er habe deshalb starke Zweifel an der These, dass das Kind keinen Umgang wolle. Die Mutter müsse dafür sorgen, dass Umgangskontakte stattfinden können. Die Entscheidung des Amtsgerichts zeuge von einem „sehr verwirrten richterlichen Geist“. Im Jahr 2008 habe er bei einer Studie über die G. eine Unterlage entdeckt, die eine Zusammenarbeit von G. und Scientology beweise. Daher habe er sich zu Recht an dem G.-Scientology-Gutachten nicht beteiligt. Die ablehnende Haltung des Kindes sei keinesfalls auf die Erlebnisse des Kindes mit dem Vater zurückzuführen, sondern eindeutig auf die Beeinflussung durch die Mutter. S. habe zu keinem Zeitpunkt erlebt, dass er sich negativ über dessen Mutter oder Schwester geäußert habe.

Mit weiterem Schreiben vom 20.2.2016 hat der Antragsteller erneut Beschwerde gegen den Beschluss erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Entscheidung gebe keinen Lösungsweg vor, sondern sei rein destruktiv und lehne Männer/Väter „per se“ ab. Falls die Richterin Begründungen liefere, seien diese nicht zu erkennen und auf Vorurteilen oder glatten Lügen/Fehlangaben basierend. Der 2-Jahres-Ausschluss sei unmenschlich grausam, stelle Terror und Folter dar. Es könne nicht sein, dass Menschen in Familienrecht vor Terminen wie gemeine Verbrecher angesehen und deshalb terrorisiert würden. Die im Termin vom 22.12.2015 anwesenden Justizbeamten seien von der Richterin vor dem Termin zur „Vätereinschüchterung“ aufgestachelt worden. Durch die Äußerungen des Verfahrensbeistandes sei er verleumdet worden, er habe das Kind zum seine Anstiftung zum „Vaterhass“ angestiftet. Selbst wenn sich S. dem Verfahrensbeistand gegenüber negativ geäußert haben sollte, sei dies noch lange kein Grund gewesen, das Kind zu „endlos Tiraden“ gegen den eigenen Vater anzustiften. Er werde sich an keiner Begutachtung beteiligen.

Mit Stellungnahme vom 31.3.2016 berichtet der Verfahrensbeistand, er habe mit dem Kind erneut am 31.3.2016 sprechen können. Die Haltung des Kindes dem Vater gegenüber habe sich nicht verändert. S. wolle den Vater nicht sehen. Von sich aus habe das Kind erklärt, dass der Umgangsausschluss für immer gelten solle. Die Mutter habe anschließend berichtet, dass es keine weiteren Zwischenfälle mit dem Vater mehr gegeben habe. Letztmals im November 2015 habe sie einen Entwicklungsbericht mit Einschreiben/Rückschein an den Vater geschickt. Das Einschreiben sei jedoch nicht abgeholt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Der von dem Amtsgericht angeordnete Umgangsausschluss entspreche unter jedem Gesichtspunkt dem Wohl des Kindes. S. habe eindeutig geäußert, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater haben wolle. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Vater aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht einschätzbar sei und auch deshalb eine Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden könne. Der Wille S. dürfe deshalb nicht ignoriert werden.

Der Senat hat das Kind am 20.4.2016 angehört. S. erzählte, dass er die 4. Klasse der Grundschule besuche und sehr gute Noten habe. Besonders sei er an Sprachen und Naturwissenschaften interessiert. Im nächsten Schuljahr werde er auf ein Gymnasium wechseln. Mit dem Vater sei er letztmals etwa sechs Monate nach dem begleiteten Umgang vom 3.1.2014 zusammengetroffen. Der Vater habe die Tante angeschrien. Es sei dann mit der Tante und der Mutter in das Geschäft Z. gegangen und durch einen Hinterausgang geflohen. Die von Frau L. begleiteten Umgangskontakte seien eine neue Erfahrung für ihn gewesen, weil er den Vater habe kennenlernen können. Es sei ein neues Gefühl gewesen, er könne jedoch nicht mehr sagen, ob er sich wohlgefühlt habe oder nicht. An die früheren Umgangskontakte mit dem Vater habe er keine Erinnerungen. Ungefragt erklärte S., dass er keinen Umgang mit seinem Vater mehr haben wolle. Nach den Gründen gefragt, nannte er das bereits vorher geschilderte Zusammentreffen mit dem Vater etwa Mitte 2014. Weiter gab er an, dass der Vater bei seiner Lehrerin angerufen und nicht gesagt habe, wer er sei. Die Lehrerin habe sogar die Polizei anrufen wollen. Das sei ihm sehr unangenehm gewesen. Außerdem schreibe der Vater in Briefen Dinge über die Mutter, die nicht richtig seien, z. B., dass er zu wenig zu essen bekomme. Immer wieder ist S. darauf zurückgekommen, dass er den Vater nicht mehr sehen wolle. Er glaube, dass der Vater „eine Störung im Kopf“ habe. Er habe auch erzählt, dass seine Mutter und seine Tante „doof“ seien. Auf die Frage, wie er reagieren würde, wenn dennoch Umgangskontakte angeordnet würden, erklärte er, dass er dies nicht wisse. Er könne auch nichts dazu sagen, wie seine Mutter reagieren würde. Auch auf Vorhalt, dass es wichtig sei, sich ein eigenes Bild von dem Vater zu machen, bleibt S. bei seiner Ablehnung. Die Frage, ob er bereit sei, dies seinem Vater direkt zu sagen, verneint S.. Er sei hierzu auch nicht bereit, wenn bei einem entsprechenden Zusammentreffen Begleitpersonen anwesend wären. S. sagte: „Ich will Papa nicht sagen, dass ich ihn nicht sehen will, weil ich ihn eben gerade nicht sehen will.“ Er finde einfach, dass der Vater „irgendwie krank“ sei. Dies schließe er aus den Sachen, die der Vater gemacht habe.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Anhörung durch den Senat am 20.4.2016 erklärt, er wolle nun doch wieder Umgang mit seinem Sohn haben. Die Rücknahmen in erstere Instanz seien erfolgt, weil damals das Gutachten des Sachverständigen nicht, wie in Aussicht gestellt, im September 2015 fertiggestellt worden sei. Wenn er damals schon gewusst hätte, dass er ein Recht auf ein geordnetes Verfahren habe, hätte er den Antrag nicht zurückgenommen. Nach seiner Kenntnis würden G.-Gutachten in der Weise erstellt, dass der Sachverständige die Rohdaten aufnehme und diese dann nach München schicke, wo das Gutachten dann standardmäßig erstellt werde. Es sei zutreffend, dass der Sachverständige versucht habe, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Er habe jedoch ein G.-Gutachten abgelehnt. Scientology habe seines Wissens nach bei G. Gutachten in Auftrag gegeben. Er habe dem Sachverständigen telefonisch mitgeteilt, dass er zu einem Gespräch nur nach einer Interaktionsbeobachtung bereit sei. Der Sachverständige sei aber nicht in der Lage gewesen, entsprechende Termine anzubieten. Es sei fraglich, ob hier der Wille des Kindes überhaupt zu beachten sei. Das Kind stehe in einem Loyalitätskonflikt. S. müsse sich entscheiden und es sei nachvollziehbar, dass er sich in der Situation, in der er sich befindet, für die Mutter entscheide. Es sei aber zu berücksichtigen, woher der Kindeswille komme. Er könne für die ablehnende Haltung des Kindes nicht verantwortlich sein, da er S. seit Anfang 2014 nicht mehr gesehen habe.

II. Die Beschwerde des Beteiligten T. A. Z. ist statthaft und zulässig. Ihr bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt, weil es zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, sein Umgangsrecht mit dem Kind S. R. C. bis zum 28.2.2018 auszuschließen.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie ist innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) bei dem für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg (§ 64 Abs. 1 FamFG) formgerecht eingelegt worden. Der Vater ist beschwerdeberechtigt. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts greift in das dem Antragsteller gemäß § 1684 Abs. 1 BGB zustehende Recht auf persönlichen Umgang mit seinem Sohn S. ein. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Regelung des Umgangs vom 12.6.2014 mit Schreiben vom 30.8.2015 und 9.10.2015 zurückgenommen hat. Mit den Rücknahmeerklärungen wollte der Antragsteller in erster Instanz eine Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung, also gerade keine gerichtliche Entscheidung zum Umgang erreichen. Soweit das Amtsgericht dennoch - wie noch gezeigt werden wird zu Recht - das Verfahren von Amts wegen weiterbetrieb und - gegen den erkennbaren Willen des Antragstellers - eine Entscheidung erlassen hat, ist hierin eine die Beschwerdeberechtigung begründende Belastung des Beschwerdeführers zu sehen. Darüber hinaus ergibt sich eine Beschwer auch daraus, dass für ein künftiges Umgangsverfahren, wenn der Antragsteller ein solches vor Ablauf der von dem Amtsgericht bestimmten Ausschlussfrist einleiten würde, die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB erfüllt sein müssten.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil es zur Abwendung einer Gefährdung des Wohls des Kindes S. erforderlich ist, das Umgangsrecht des Vaters bis zum 28.2.2018 auszuschließen, § 1684 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB.

2.1. Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Gemäß § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu dem jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln, wenn sich die Eltern nicht einigen können. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in § 1684 Abs. 2 BGB geregelten Pflicht anhalten, § 1684 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BGB. Wird die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen, § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist, § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB. Das Umgangsrecht hat den Zweck, dem berechtigten Elternteil in erster Linie zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1093, Rn. 17).

2.2. Ausschluss des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Für die Gefährdung des Kindeswohls, welche festgestellt sein muss, um einen Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils rechtfertigen zu können, gilt der Maßstab des § 1666 BGB (vgl. Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl., Rn. 24 zu § 1684). Dies bedeutet, dass Umgang nur dann ausgeschlossen werden darf, wenn durch Umgangskontakte das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG FamRZ 2010, 713; FamRZ 2009, 1472). Bei der Entscheidung, ob danach eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, ist als ein wesentliches Kriterium auch der tatsächliche Kindeswille einzubeziehen, dem, je nach dem Alter des Kindes und seines Entwicklungsstandes, zunehmende Bedeutung beizumessen ist. Ein nachhaltig entgegenstehender Kindeswille kann den Ausschluss von Umgangskontakten rechtfertigen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 371). Das Bundesverfassungsgericht führt in der in FamRZ 2013, 371 veröffentlichen Entscheidung u. a. aus: „Das Oberlandesgericht hat im Rahmen der Erörterung der Möglichkeit begleiteter Umgangskontakte eine Kindswohlgefährdung mit dem entgegenstehenden Kindeswillen begründet. Dabei hat es den Kindeswillen durch persönliche Anhörung sowie durch Verwertung der Erkenntnisse des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes erforscht und festgestellt, dass das Kind die ablehnende Haltung konstant und wiederholt (gegenüber dem Amtsgericht, dem Verfahrensbeistand, dem Oberlandesgericht) geäußert hat. ... Wenn es nach alledem aufgrund seines persönlichen Eindrucks von dem Kind und unter Berücksichtigung der durch das Kind bekundeten Erfahrungen davon ausging, dass die als stabil und nachhaltig eingeschätzte Ablehnung jeglichen Umgang seitens des zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung 12 Jahre und 3 Monaten alten Kindes momentan nicht ohne Schäden überwunden werden könne und deswegen das Kindeswohl für den Fall der Durchführung begleiteter Umgangskontakte als konkret gefährdet angesehen hat, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. ... Ob eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere dem Verhalten des Beschwerdeführers bei den Umgangskontakten, abgeleitet werden kann, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Umgang der Beschwerdeführer mit dem Kind bereits seit geraumer Zeit kaum noch stattgefunden hatte und die Sachverständigengutachten, auf die das Oberlandesgericht seine Einschätzung der Kindeswohlschädlichkeit des elterlichen Verhalten u. a. stützt, bereits in den Jahren 2004 und 2006 erstellt wurden, bedarf hier ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob die wiederholte Äußerung des Wunsches der Eltern nach einer Rückkehr des Kindes zu ihnen für sich betrachtet als Argument für einen Umgangsausschluss herangezogen werden darf. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an, weil das Oberlandesgericht seine Feststellung einer Kindeswohlgefährdung auch darauf gestützt hat, dass der Wille des Kindes derzeit nicht überwunden werden könne, ohne das Kind zu schädigen. Diese Begründung der Kindeswohlgefahr trägt die Entscheidung selbstständig“.

Entgegen der von dem Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist ein entgegenstehender Kindeswille auch dann zu berücksichtigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er - auch - auf Beeinflussung durch den anderen Elternteil beruht. Entscheidend ist insoweit vielmehr, dass es sich um einen manifesten, nachhaltig geäußerten Kindeswillen handelt, der nicht ohne erhebliche Gefährdung des Kindeswohls ignoriert werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2015, 1093) hat hierzu u. a. ausgeführt: „Eine Einschränkung oder der Ausschuss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (vgl. BVerfGE 31, 194, 209 ff.). Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch macht (vgl. BVerfGK 15, 509 <515>) und seinen Willen mit zunehmendem Alter mehr Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGK 9,274 <281>; 10, 519 <524>). Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen (vgl. BVerGK 6, 57). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2.4.2001 - 1 BvR 212/98 -, FamRZ 2001, Seite 1057). Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen 11-jährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das Amtsgericht im Mai 2011 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt hat und zwar sowohl gegenüber der Familienrichterin und dem Berichterstatter des Oberlandesgericht als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen. Angesichts des Alters des Kindes bei seiner letzten Anhörung und der Beharrlichkeit seiner Willensäußerung haben sich die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit ihrer Entscheidung am Kindeswillen orientiert. ...“.

2.3. Das Amtsgericht war befugt, das Verfahren trotz Antragsrücknahme durch den Beschwerdeführer von Amts wegen weiterzuführen, weil es nach Sachlage davon ausgehen durfte, dass die Regelung des Umgangs, die auch in einem Ausschluss des Umgangs bestehen kann, aus Gründen des Kindeswohls notwendig war (vgl. Palandt/Götz, a. a. O., Rn. 9 zu § 1684). Das Regelungsbedürfnis ist nicht durch die Rücknahme des Antrags des Vaters entfallen, weil nach dem Verhalten des Vaters in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er in Zukunft auf längere Sicht von seinem Anspruch auf Umgang freiwillig absehen werde. Die entsprechende Prognose des Amtsgerichts hat sich im weiteren Verfahrensverlauf eindrucksvoll bestätigt. Bei seiner Anhörung am 20.4.2016 hat der Beschwerdeführer nachdrücklich bekundet, auf Umgang mit seinem Sohn zu bestehen und sich dadurch in direkten Widerspruch zu seinen Beteuerungen in 1. Instanz gesetzt. Es musste damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer umgehend einen neuen Antrag zum Umgang gestellt hätte. Entsprechendes Verfahrensverhalten des Antragstellers hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass seit dem Jahren 2006 mehr oder weniger ununterbrochen Verfahren um die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht geführt wurden. Selbstverständlich hat das Kind S. mit zunehmendem Alter die permanenten Streitigkeiten seiner Eltern, deren Gegenstand er war, immer deutlicher wahrgenommen. Mit zunehmendem Alter ist S. auch immer häufig unmittelbar - durch die erforderlichen Anhörungen - in die Verfahren einbezogen worden. Hiermit sind - unabwendbar - Belastungen des Kindes einhergegangen. Aus Gründen des Kindeswohls ist das Amtsgericht deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass eine Umgangsregelung ergehen muss, die es möglichst effektiv vermeidet, dass S. auch in Zukunft mehr oder weniger unablässig zum Mittelpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen seiner Eltern gemacht wird.

2.4. Sachverständige beraten ist der Senat davon überzeugt, dass der entgegenstehende Wille des Kindes S. die Aussetzung des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem Kind bis 28.2.2018 erfordert.

2.4.1. S. hat seit Anfang 2014 wiederholt und gegenüber verschiedenen Personen bekundet, keinen Umgang bzw. keinerlei Kontakt mehr zu seinem Vater zu wollen. Erstmals bei der Anhörung vom 28.1.2014 in dem Verfahren 107 F 4406/13 äußerte S. diese ablehnende Haltung. Bereits zum damaligen Zeitpunkt erklärte er seinen Wunsch, den Vater zunächst nicht mehr sehen zu wollen, mit dessen Verhalten bei dem begleiteten Umgang vom 3.1.2014. Der Vater soll die damalige Gelegenheit, sich ohne Aufsicht mit S. unterhalten zu können, genutzt haben, sich negativ über die Halbschwester des Kindes zu äußern. Im Übrigen erklärte S. seine Haltung auch in alterstypischer Weise damit, dass er mitbekommen habe, dass sich der Antragsteller - wie tatsächlich mit Anträgen vom 16.12.2013 (107 F 4335/13) und 26.12.2013 (107 F 4406/13) geschehen - erneut in sehr negativer Weise über das Erziehungsverhalten der Mutter geäußert hatte. Die von S. bei der Anhörung vom 28.01.2014 noch geäußerte Einschränkung, er wolle nur zunächst keinen Umgang mehr, ist zwischenzeitlich entfallen. S. hat bei sämtlichen weiteren Anhörungen durch die zuständige Richterin in erster Instanz, seinen Verfahrensbeistand, durch den Sachverständigen und auch gegenüber dem Senat über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder seinem Wunsch Ausdruck verliehen, zu dem Antragsteller keinen Kontakt mehr aufnehmen zu müssen. Er ist bei dieser Haltung geblieben, obwohl ihm mehrfach versichert wurde, sein Vater wünsche sich Kontakt zu ihm und habe ihn lieb. S. wurde auch mehrfach vorgehalten, dass ein Kontakt zwischen ihm und seinem Vater sinnvoll und auch in seinem Interesse wäre. Dennoch blieb das Kind konstant bei seinem Wunsch. Er begründete dies zum Teil mit eigenen Erfahrungen zu dem Verhalten des Vaters im Zusammenhang mit dem von Frau Rechtsanwältin L. begleiteten letzten Umgangskontakt, teils aber auch mit der möglicherweise zufälligen Begegnung vor der Arbeitsstätte der Mutter etwa Mitte 2014. Weiter begründete er seine Ablehnung in nachvollziehbarer Weise mit den immer wiederkehrenden, unsachlichen und im Ergebnis unzutreffenden schriftlichen Angriffen des Vaters auf die Erziehungsfähigkeit und den allgemeinen Lebenswandel der Mutter. Der Vater schreckte nicht davor zurück, der Mutter mit seinen Anträgen vom 16.12.2013 (107 F 4335/13) und vom 26.12.2013 (4406/13) vorzuwerfen, den Sohn dem digitalen Zugriff Pädophiler auszusetzen. Den Angaben des Kindes kann entnommen werden, dass er von dem Inhalt entsprechender schriftlicher Äußerungen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat. Dies kann dadurch geschehen sein, dass ihm seine Mutter Gelegenheit gegeben hat, Schreiben des Antragstellers selbst zu lesen oder ihm von dem Inhalt der Schreiben erzählt hat. Ob darin in Anbetracht des Umstandes, dass der Vater die Erziehungsfähigkeit der Mutter immer wieder, insbesondere in Bezug auf einen angeblich promisken Lebenswandel, in Frage stellte, obwohl von dem zuständigen Jugendamt im Rahmen mehrfacher Überprüfungen festgestellt worden ist, dass keinerlei Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter bestehen und sich das Kind positiv entwickelt, ein Verstoß der Mutter gegen ihre Wohlverhaltenspflicht zu sehen ist, kann dahin stehen. Der schwerwiegendere Verstoß ist jedenfalls darin zu sehen, dass der Vater die Mutter immer wieder und in zunehmendem Maße unsachlich angriff, obwohl ihm klar sein musste, dass er sie hierdurch verletzt. Auch dem Antragsteller war klar, dies hat er bei seiner Anhörungen durch den Senat bestätigt, dass die Bindung des Kindes zur Mutter in Anbetracht der Gesamtumstände und des Loyalitätskonfliktes, indem sich S. befand und befindet, von existentieller Bedeutung war und ist. Es wäre daher vorzüglich Sache des Antragstellers gewesen, diese Bindung zu respektieren, wenn möglich zu unterstützen, jedenfalls aber nicht durch ständig wiederholte, unsachliche Angriffe gegen die Mutter zu beeinträchtigen. Der Antragsteller konnte und musste auch erkennen, dass es der Mutter im Laufe der über Jahre hin andauernden Auseinandersetzungen immer schwerer fallen musste, S. gegenüber eine positive bzw. zumindest gewährende Haltung zum Umgang des Kindes mit dem Vater zu vermitteln. Dass die Mutter Umgangskontakten nicht von Anfang an negativ gegenüber stand, ergibt sich bereits daraus, dass sie Umgangskontakte, wenn auch in begleiteter Form, immer wieder zuließ und S. die Freiheit verspürte, sich bei Ausübung der begleiteten Umgangskontakte dem Vater gegenüber offen und zugewandt zu verhalten. Dass S. früher in der Lage war, die Umgangskontakte mit dem Vater positiv zu kommunizieren, zeigt, dass bei der Mutter die nötige Bindungstoleranz lange Zeit vorhanden war. Gerade der Umstand, dass S. die Erfahrung hat, dass er sich positiv über den Vater äußern darf, ist für den Senat auch wesentliches Indiz dafür, dass die nunmehr ablehnende Haltung zu ganz wesentlichen Teilen einen autonomen Willen des Kindes wiederspiegelt. Die aktuell ablehnende Haltung S. beruht nach Überzeugung des Senats auch darauf, dass er, gerade weil ihm die früheren begleiteten Umgangskontakte gefallen haben, durch den wiederholten Kontaktabbruch erhebliche Enttäuschung erfahren hat. Die wiederholten Aussagen des Kindes bei seiner Anhörung durch den Senat, er wolle unter keinen Umständen nochmals Kontakte zum Vater, weil dieser „nicht richtig im Kopf“ sei, stellt die altersentsprechende Formulierung der Befürchtung des Kindes dar, dass wegen des Verhaltens des Vaters auch ein erneuter Umgangsanbahnungsversuch wiederum nach kurzer Zeit mit dem Abbruch des unmittelbaren Kontaktes enden würde. Diese Befürchtung des Kindes entbehrt auch keineswegs der rationalen Grundlage. Die in der Vergangenheit erfolgten Umgangsanbahnungsversuche führten im Ergebnis im Wesentlichen deshalb nicht zu einem kontinuierlichen Umgang, weil der Vater sowohl im Verhältnis zur Mutter als auch im Verhältnis zu Helfersystemen ein völlig inadäquates Verhalten an den Tag legte. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei einem erneuten Umgangsanbahnungsversuch anders verlaufen könnte, so dass mit der Einrichtung eines kontinuierlichen Umgangs gerechnet werden könnte, liegen nicht vor.

2.4.2. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass bei dem Beschwerdeführer Verhaltensauffälligkeiten vorliegen, welche es aktuell ausschließen, ihm Umgangskontakte mit S. einzuräumen. Sachverständig beraten geht der Senat davon aus, dass bei dem Vater ein in hohem Maße dysfunktionales Verhalten vorliegt. Er zeigt Dekompensationsmuster, gestörte Affektregulation und fehlende Impulskontrolle. Die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Psychologen R. E. sind nachvollziehbar dargestellt und begründet. Sie decken sich im Übrigen mit dem Verhalten gegenüber Helfersystemen, wie z. B. gegenüber dem ZAB, der Verfahrenspflegerin Rechtsanwältin L. und dem Verfahrensbeistand des Kindes. Der Senat hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 25.11.2015. Die von dem Beschwerdeführer pauschal vorgebrachten Umstände und Bedenken rechtfertigen Zweifel an der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Gutachtens nicht. Die Verwertbarkeit des Gutachtens wird auch nicht dadurch grundsätzlich in Frage gestellt, dass sich der Beschwerdeführer an dem Gutachten nicht in dem gebotenen Maße beteiligt hat und deshalb von dem Sachverständigen eine Interaktionsbeobachtung nicht durchgeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an und immer wieder eine Beteiligung an der Gutachtenserstellung und der zur Vorbereitung erforderlichen Exploration abgelehnt. Dass es der Sachverständige bei der gegebenen Situation, der Vorgeschichte und der ablehnenden Haltung des Kindes abgelehnt hat, vor einer Exploration des Beschwerdeführers eine Interaktion zwischen Beschwerdeführer und Kind durchzuführen, ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige musste nach dem Ergebnis des diagnostischen Interviews vom 16.03.2015 und der durchgeführten Tests davon ausgehen, dass eine Konfrontation des Kindes mit dem Vater mit einer erheblichen Belastung des Kindes einhergehen würde. Diese Belastung des Kindes wäre nur dann zur rechtfertigen gewesen, wenn aufgrund der sonstigen Explorationsergebnisse nicht bereits Umstände festgestellt hätten werden können, die einer Durchführung von Umgangskontakten entgegengestanden hätten. Die Klärung, ob solche Umstände vorlagen, hat der Beschwerdeführer aber gerade dadurch, dass er sich dem Gutachtensprozess verweigerte, unmöglich gemacht. Die Verweigerung des Beschwerdeführers, die bei ihm vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten auf ihre Relevanz in Bezug auf Umgangskontakte überprüfen zu lassen, zieht sich im Übrigen wie ein roter Faden seit Jahren durch die Vielzahl der von ihm eingeleiteten Verfahren. Der Beschwerdeführer scheint nicht in der Lage zu sein, zu erkennen, dass es wenig zielorientiert und dem Kindeswohl abträglich ist, immer wieder Verfahren mit dem Ziel der Einrichtung regelmäßigen Umgangs einzuleiten, sich dann aber der Klärung entscheidungserheblicher Fragen zu verweigern. Der Senat verkennt nicht, dass der Beweiswert des Gutachtens vom 25.11.2015 dadurch gemindert ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht und die Mutter des Kindes nur teilweise der Begutachtung gestellt haben. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Feststellungen des Sachverständigen, soweit sie auf der eingeschränkten Tatsachengrundlage möglich waren, unverwertbar sind. Der Beschwerdeführer hat es nicht in der Hand, durch seine Verweigerungshaltung die von ihm begehrte Anordnung von Umgangskontakten zu erzwingen. Die Entscheidung muss vielmehr auf der dann eben eingeschränkten materiellen Entscheidungsgrundlage ergehen, wobei die Weigerung des Beschwerdeführers, sich an der Begutachtung zu beteiligen, freibeweislich zu würdigen ist.

Der Senat schließt sich auch den überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen zur Qualität und zur Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung an. Danach kann von einer innigen, tragfähigen und sicheren Bindung des Kindes zu seiner Mutter ausgegangen werden. In Anbetracht des seit Jahren andauernden Konflikts zwischen den Eltern ist diese Bindung für S. von existenzieller Bedeutung und deshalb vordringlich schützenswert. Dass S. seine Bindung zur Mutter, die mittlerweile - zermürbt und belastet durch die jahrelang andauernden Auseinandersetzungen zwischen den Eltern - Umgangskontakten des Kindes zum Vater nicht mehr positiv gegenübersteht, durch Umgang mit dem Vater nicht gefährden will, ist rational nachvollziehbar und verständlich. Wie bereits dargestellt, ist der Senat, ebenso wie der Sachverständige, davon überzeugt, dass die ablehnende Haltung des Kindes ganz wesentlich durch eigene Erfahrung und Enttäuschung geprägt ist. Die Erzwingung von Umgangskontakten gegen den ausdrücklichen Willen des Kindes kommt daher nicht in Betracht, solange keine realistische Chance besteht, auf Dauer regelmäßigen Umgang sicherzustellen. Diese Möglichkeit scheidet jedoch, auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, aus, solange der Vater nicht intensiv und nachweislich daran arbeitet, an seinem Verhalten etwas zu verändern. Eine Missachtung des von S. über einen langen Zeitraum nachhaltig, stabil und vehement geäußerten Willens, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, auf die greifbare Gefahr hin, dass es nach einer Umgangsanbahnung erneut zu einem Abbruch kommen würde, ist dem Kind keinesfalls zuzumuten. S., der bei seiner Anhörung durch den Senat einen für sein Alter ausgesprochen reifen, intelligenten, gut geförderten und sprachgewandten Eindruck hinterließ, würde, obwohl er - wenn auch nach kindlichen Maßstäben - in der Lage ist, die Gesamtsituation zu erfassen, eine entsprechende Entscheidung nicht nachvollziehen und akzeptieren können. Hierdurch wäre seine Entwicklung hin zu einer selbstbestimmten und mit Selbstwertgefühl ausgestatteten Persönlichkeit nachhaltig beeinträchtigt und damit das Kindeswohl gefährdet. Dies gilt es umso mehr zu verhindern, als S., er wird aller Voraussicht nach im nächsten Schuljahr auf ein Gymnasium wechseln, in der nächsten Zeit erhebliche Entwicklungsleistungen erbringen und Veränderungen in seinen Lebensumständen bewältigen muss.

2.5. Die von dem Amtsgericht gewählte Zeitspanne des Ausschlusses von Umgangskontakten erscheint notwendig und verhältnismäßig. Zur Abwendung der dargestellten Gefahren für das Kindeswohls erscheint es in Anbetracht der seit Jahren andauernden ununterbrochenen Auseinandersetzungen der Eltern erforderlich, dem Kind in seiner aktuell sehr fordernden Entwicklungssituation Gelegenheit zu geben, zur Ruhe zu kommen und sich den Anforderungen, welche auf ihn zukommen, mit voller Energie widmen zu können. Die von dem Amtsgericht gewählte Ausschlussfrist ist auch erforderlich, um das Kind möglichst aus dem Elternkonflikt und den damit einhergehenden Loyalitätskonflikt herauszunehmen, um ihm so überhaupt Gelegenheit zu geben, einen altersentsprechenden Loslösungsprozess von der Mutter zu durchlaufen. Dieser für die Entwicklung einer selbstständigen Persönlichkeit notwendige Loslösungsprozess kann nur positiv verlaufen, wenn S. nicht durch ständiges Fordern des Vaters gezwungen wird, sich auf die Seite der Mutter zu schlagen. Nur wenn S. die Möglichkeit erhält, sich aus einer Situation der Beruhigung und Stabilisierung heraus altersentsprechend von der Mutter zu lösen, wird es ihm möglich sein, seine ablehnende Haltung dem Vater gegenüber vielleicht doch noch einmal zu überdenken.

2.6. Der Senat sah keine Veranlassung, die Berichtspflicht der Mutter als Teil des Umgangsrechts anzuordnen, da eine entsprechende Vereinbarung der Eltern vom 15.5.2007 (Amtsgericht Nürnberg, Az. 107 F 1144/07) weiterhin gilt.

Kosten: Da die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 84 FamFG. Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der Regelentscheidung abzusehen, liegen nicht vor.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Verkündung durch Vorlesen der Beschlussformel am 20.04.2016.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 20. Apr. 2016 - 7 UF 270/16

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. (

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 159 Persönliche Anhörung des Kindes


(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, we

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 163 Sachverständigengutachten


(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogisch

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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.