Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 7 Fahrlehrerausbildung

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Gesetz über das Fahrlehrerwesen Inhaltsverzeichnis

(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.

(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.

(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber

1.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate
2.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
3.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.
Besitzt der Bewerber
1.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE,
2.
für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE,
so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.

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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lebe

(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüf
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published on 19/06/2019 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2019 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe
published on 21/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gr
published on 04/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.2111 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. August 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrlehrerlaubnis;
published on 21/08/2015 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. August 2015 – 31 O 80/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Kläger, ein klagebefugter Verb
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(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer...
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den...