Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 5 Ausschluss der Zulage
Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, - 2.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder - 3.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von...
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von...