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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Nachzahlung oder Erstattung bei falscher Höhe des Beförderungsentgelts

Zeitreise: 04.08.2023

(1) Ist das Beförderungsentgelt eines Fahrausweises falsch erhoben worden, so muss der Unterschied zum richtigen Beförderungsentgelt 1. vom Reisenden nachgezahlt werden, wenn der erhobene Betrag zu niedrig gewesen ist, oder 2. vom Eisenbahnverkehrsunternehmen erstattet werden, wenn der erhobene Betrag zu hoch gewesen ist.

(2) Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

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