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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Ausschluss von der Beförderung

Zeitreise: 04.08.2023

(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 können Kinder von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie 1. nicht schulpflichtig sind, 2. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 3. nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2) Von der Beförderung können auch Personen ausgeschlossen werden, sofern sie 1. eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sind, 2. eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sind oder 3. den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen.

(3) Von der Beförderung nach Absatz 2 ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts oder der Gepäckfracht.

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