(1)1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat.2Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen.3Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.

(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe

1.
des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2.
des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3.
der Höhe des Steuerabzugs und
4.
des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.

(3)1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.2Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte.3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.4Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.

(4) § 50b gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Steuerrecht: Zur Zahlung der Bauabzugsteuer

11.11.2013

Zahlt der Besteller nach Zahlung des Werklohns an den Unternehmer die Bauabzugsteuer an das Finanzamt, so hat Unternehmer den Betrag an den Besteller zu erstatten.
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 51 Ermächtigungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefäll

Einkommensteuergesetz - EStG | § 48c Anrechnung


(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet: 1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,2. die Vorauszahlungen auf d
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 48 Steuerabzug


(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der

Einkommensteuergesetz - EStG | § 48b Freistellungsbescheinigung


(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

Einkommensteuergesetz - EStG | § 50b Prüfungsrecht


1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbeschei

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Juni 2005 - 2 V 429/04

bei uns veröffentlicht am 10.06.2005

Tatbestand In seinem Beschluss vom 22. Februar 2005 hat der Senat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Okt. 2003 - 17 U 210/02

bei uns veröffentlicht am 07.10.2003

Tenor I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 31.5.2002 - 9 O 24/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und i.Ü. wie folgt abgeändert: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Karlsruhe

Referenzen

1Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach §...