Einkommensteuergesetz - EStG | § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1)1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen.3Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden.4Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern.5Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

(2)1Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3)1In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt.2Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer


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(1) (weggefallen) (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,1.wenn die positive Summe der einkommensteue

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zitiert 5 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 38 Erhebung der Lohnsteuer


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Einkommensteuergesetz - EStG | § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale


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Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 19/12 R

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Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 KR 20/12 R

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Landessozialgericht NRW Urteil, 20. Feb. 2014 - L 5 KR 295/12

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Dez. 2013 - B 12 R 2/11 R

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Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - III R 8/11

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Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - III R 63/10

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Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von Juni bis Oktober 2005 und von Juni bis Oktober 2006 in der Bundes-republik Deutschland bei einem deutsche

Bundessozialgericht Urteil, 31. Okt. 2012 - B 12 R 15/11 R

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Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2011 - B 12 R 18/09 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 2009 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2011 - 10 K 91/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten nach Abänderung des streitigen Zeitraums darum, ob dem Kläger für den Zeitraum von Ok

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2010 - 4 K 5221/08

bei uns veröffentlicht am 09.02.2010

Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) für ihre beiden in Italien lebenden Töchter einen inländischen Anspruch auf Kindergeld hat. 2 Die Klin ist die Mutter der am 17. Oktober 1993 geborenen Tochter X.. und der am 19. Dezemb

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juli 2009 - L 6 R 105/09

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wir

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Mai 2005 - L 11 R 561/05

bei uns veröffentlicht am 03.05.2005

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Der S

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(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes: 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und aa) ledig sind,bb) verheiratet, verwitwet oder...
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(1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine...
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(1) Bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durchzuführen. (2)1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe...
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