Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsgenehmigungen
(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung. Die Unterrichtung hat innerhalb von zwei Wochen nach der erstmaligen Erteilung, der Erneuerung, der Änderung oder dem Widerruf einer Sicherheitsgenehmigung zu erfolgen.
(2) Die Unterrichtung enthält 1. Name und Anschrift des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dem eine Sicherheitsgenehmigung erstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen worden ist, 2. die Bezeichnung des Geltungsbereichs der Sicherheitsgenehmigung, 3. das Ausstellungsdatum der Sicherheitsgenehmigung, 4. die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsgenehmigung sowie 5. im Fall des Widerrufs der Sicherheitsgenehmigung die Gründe für den Widerruf.
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