Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 156/09

bei uns veröffentlicht am18.05.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1190/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes.
Der am xx.xx.1983 geborene Kläger leistete vom 01.09.2005 bis zum 31.05.2006 Zivildienst. Unter dem 02.09.2005 beantragte er beim Bundesamt für den Zivildienst die Erstattung von Beiträgen für eine von ihm abgeschlossene Lebensversicherung. Er gab an, bis zum 30.06.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Ausweislich einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft begann die Versicherungslaufzeit am 01.12.2002 und endet am 01.12.2043; der durchschnittlich geleistete Beitrag in den letzten zwölf Monaten vor Beginn des Zivildienstes belief sich auf 46,07 EUR im Monat.
Das Bundesamt für den Zivildienst lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.11.2005 ab: Die Voraussetzungen der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG seien nicht erfüllt. Zwar werde die Altersgrenze des 60. Lebensjahres im Gesetzestext nicht genannt, doch machten die Normen mit ihrer vorrangigen Bezugnahme auf die gesetzliche Rentenversicherung deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung am Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientierten. Nach § 35 SGB VI hätten Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet hätten. Der früheste Zeitpunkt für den Bezug einer Altersrente sei nach § 37 Abs. 2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres. Da das Regelwerk des Arbeitsplatzschutzgesetzes an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze anknüpfe, sei die Erstattung von Beiträgen zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, wenn die Gewährung der vereinbarten Leistung aus dem Versicherungsvertrag auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 60. Lebensjahres vereinbart worden sei. Hier ende die Vertragslaufzeit am 01.12.2043, während der Kläger erst am 11.12.2043 das 60. Lebensjahr vollende.
Mit seinem am 01.12.2005 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Versicherungsvertrag eindeutig zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen worden sei. Aus der Versicherungspolice ergebe sich, dass der Vertrag am 01.12.2048 ablaufe. Die Berufsunfähigkeitsrente sei bis zum 01.12.2043 eingeschlossen. Mit diesem Datum beginne die flexible Ablaufphase, die bewirke, dass bei Fortführung des Vertrags eine wesentliche Steigerung der Ablaufleistung eintrete. Auch seien bei einer eventuellen Kündigung ab diesem Zeitpunkt keine Stornokosten abzuziehen.
Auf Nachfrage des Bundesamts für den Zivildienst teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass die Versicherungssumme am 01.12.2043 angespart sei. Auf Wunsch des Klägers könne die Leistung zu diesem Termin ausbezahlt werden oder aber der Vertrag werde im Rahmen der flexiblen Auszahlungsphase fortgeführt, wobei die Leistung spätestens am 01.12.2048 fällig werde.
Das Bundesamt für den Zivildienst wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.01.2006 zurück: Die Vereinbarung einer Ablaufphase, in der die Versicherung weiterlaufe, wenn der Versicherungsnehmer die Auszahlung der Versicherungsleistung nicht beantrage, ändere nichts an der Fälligkeit der Versicherung bereits zu Beginn der Ablaufphase am 01.12.2043. Dieser liege vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Kläger.
Mit seiner am 11.02.2006 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm für die Zeit seines Zivildienstes die Beiträge zu der Lebensversicherung bei den „Volkswohl Bund Versicherungen“ zu erstatten. Er hat eine Bescheinigung seiner Versicherungsgesellschaft vom 21.07.2008 vorgelegt, wonach er unwiderruflich erklärt habe, dass er die flexible Ablaufphase frühestens ab dem 01.01.2044 nutzen werde; die Erklärung sei nun Vertragsbestandteil.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.12.2008 abgewiesen: Dem Kläger komme kein Anspruch auf Übernahme der Lebensversicherungsbeiträge aus § 14b Abs. 2 i.V.m. § 14a ArbPlSchG und § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG zu. Er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Zivildienstes keine Beiträge zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liege nur dann eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung vor, wenn die Lebensversicherung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werde. Das gelte auch dann, wenn die Fälligkeit der Lebensversicherung nur wenige Tage vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintrete. Die Fälligkeit werde auch durch die Vereinbarung einer „flexiblen Ablaufphase“ nicht berührt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen seien die Situation zu Beginn des Zivildienstes und die zwölf Monate davor. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes, da nach § 14a Abs. 4 Satz 1 bzw. § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG Beiträge für die Zeit des Wehr- bzw. Zivildienstes nur in Höhe des Betrags erstattet würden, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehr- oder Zivildienstes durchschnittlich entrichtet worden sei, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mindestens zwölf Monate bestehe. Die Modalitäten der Versicherung, wie sie zum Zeitpunkt des Beginns des Wehr- bzw. Zivildienstes bestanden hätten, seien für die Prüfung des Erstattungsanspruchs maßgebend. Spätere Änderungen dieser Modalitäten hätten für die Bestimmung von Grund und Höhe des Erstattungsanspruchs außer Betracht zu bleiben. Für die Gegenauffassung spreche zwar, dass bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sei und das materielle Recht hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Einstufung einer Lebensversicherung als Alters- und Hinterbliebenenversorgung keine ausdrückliche Regelung treffe. Jedoch ergebe sich aus § 14a Abs. 4 Satz 1 bzw. § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG, dass für sämtliche Vertragsmodalitäten und auch sonstige Anspruchsvoraussetzungen der Zeitpunkt des Beginns des Zivildienstes maßgeblich sei. Der unwiderrufliche Verzicht des Klägers auf die Inanspruchnahme der flexiblen Ablaufphase vor dem 01.01.2044 müsse deshalb außer Betracht bleiben.
Gegen das ihm am 30.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.01.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Zivildienstes keine Lebensversicherung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vorgelegen habe. Es könne bei objektiver Beurteilung kein Zweifel darüber bestehen, dass es sich um eine solche Versicherung handele. Dem Versicherungsvertrag liege eine Laufzeit vom 01.12.2002 bis zum 01.12.2048 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt werde die Leistung fällig, ohne dass es eines weiteren Zutuns einer der Vertragsparteien bedürfe. Die mögliche Inanspruchnahme der so genannten flexiblen Ablaufphase sei demgegenüber die nachrangige Alternative. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, mit Hilfe einer einzigen Abweichung vom eigentlichen Vertrag, die zudem des Zutuns einer der Vertragsparteien, nämlich einer rechtsgestaltenden Erklärung, bedürfe, dem Versicherungsvertrag den Charakter einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14b ArbPlSchG wieder abzusprechen. Wenn der Kläger darüber hinaus durch eine verbindliche, einseitige Erklärung diese Variante ausschließe, beeinträchtige dies das „Bestehen“ des Versicherungsvertrags im Sinne des § 14b Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG nicht. Der Versicherungsvertrag ende am 01.12.2048. Mit seiner unwiderruflichen Erklärung stelle er nur klar, dass er die Leistung auf jeden Fall nicht vor dem 60. Lebensjahr abrufe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Dezember 2008 - 5 K 1190/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheids vom 13.01.2006 zu verpflichten, ihm für die Zeit seines Zivildienstes die Erstattung der Beiträge zur Lebensversicherung bei den „Volkswohl Bund Versicherungen (Versicherungsnummer 9432254)“ zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie erachtet das angegriffene Urteil für zutreffend.
15 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch kann entweder § 14a Abs. 4 Abs. 1 oder § 14b Abs. 2 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253) sein. Beide Regelungen finden gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) - wie den Kläger - entsprechende Anwendung.
19 
Nach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bleiben außer Betracht.
20 
Nach § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. werden einem Zivildienstleistenden, der nach § 14a ArbPlSchG a.F. nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, die Beträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Nach § 14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG a.F. müssen diese Beiträge aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bleiben außer Betracht.
21 
Es kann offen bleiben, ob der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewesen ist und die Beiträge aus seinem Arbeitseinkommen geleistet hat oder ob er - ohne Arbeitnehmer zu sein - die Beiträge aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet hat. Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ist deswegen zweifelhaft, weil er in seinem Antrag auf Erstattung der Leistungen angegeben hat, das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 30.06.2005 gekündigt worden. Denn jedenfalls hat er die Beiträge nicht zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a f. ArbPlSchG a.F. geleistet.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309 und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) und des Senats (Urteil vom 06.03.2008 - 4 S 67/06 -, Juris) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris). Für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
23 
Zwar schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die „gesetzliche Rentenversicherung“ (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die „Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).
24 
Für die Beantwortung der Frage, ob eine freiwilligen Beitragsleistung zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. vorliegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - maßgeblich auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor abzustellen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2008 - 11 K 2367/07 -, Juris; VG München, Urteil vom 18.09.2001 - M 12 K 00.2128 -, Juris). Eine spätere Vertragsänderung ist insoweit unbeachtlich.
25 
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1988 - 1 B 44.88 -, NJW 1989, 3107). Dieses beantwortet auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246; vom 17.09.1987 - 7 C 15.85 -, BVerwGE 78, 114, und vom 01.12.1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157). Bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt der gerichtlichen Prüfung ohne Weiteres aus dem Gesetz (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 RdNr. 66, Fn. 3). So liegt der Fall hier.
26 
Nach den Regelungen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bzw. des § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. muss der Anspruchsberechtigte die Beiträge zu der Alters- und Hinterbliebenenversorgung leisten. Die den Aufwendungen zugrunde liegende Versicherung muss bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestanden haben. Danach ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Modalitäten des Versicherungsvertrags bereits in dem gesamten Zwölfmonatszeitraum die Anforderungen an die Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes erfüllen müssen. Knüpft das Gesetz nämlich hinsichtlich des Bestands der Versicherung ausnahmslos an die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so gilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Diesen systematischen Zusammenhang übersieht die Gegenauffassung (VG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 17 K 2121/04 -, Juris), wonach das materielle Recht keine zeitlichen Anforderungen stelle, bis zu welchem Zeitpunkt ein Versicherungsvertrag als schon der Altersversorgung und nicht mehr der Vermögensbildung zugehörig anzusehen sein müsse.
27 
Danach hat es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung im maßgeblichen Zeitraum zwölf Monate vor Beginn seines Zivildienstes nicht um eine „sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ gehandelt. Die Fälligkeit der Versicherung war auf den 01.12.2043 bestimmt und sollte damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers eintreten. Die vom Kläger im Jahr 2008 abgegebene unwiderrufliche Erklärung, die flexible Ablaufphase frühestens ab dem 01.01.2044 zu nutzen, ist für diese Beurteilung rechtlich nicht von Bedeutung, da sie nichts daran zu ändern vermag, dass die Versicherung im erheblichen Zeitraum keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes darstellte. Ihm kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für den Zeitpunkt der Fälligkeit auf das Ende der so genannten flexiblen Ablaufphase zum 01.12.2048 abzustellen sei. Die Fälligkeit ist vielmehr zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann, hier also zum 01.12.2043. Mit der Vereinbarung einer flexiblen Ablaufphase wird lediglich das - von der Abrufentscheidung des Gläubigers abhängige - Leistungsrecht des Schuldners geregelt, nicht aber die Fälligkeit als das Recht des Gläubigers, die Leistung verlangen zu dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss
vom 18. Mai 2010
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 552,78 EUR festgesetzt.
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Berufung des Klägers ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kommt kein Anspruch auf Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch kann entweder § 14a Abs. 4 Abs. 1 oder § 14b Abs. 2 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253) sein. Beide Regelungen finden gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) - wie den Kläger - entsprechende Anwendung.
19 
Nach § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bleiben außer Betracht.
20 
Nach § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. werden einem Zivildienstleistenden, der nach § 14a ArbPlSchG a.F. nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, die Beträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Nach § 14b Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG a.F. müssen diese Beiträge aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bleiben außer Betracht.
21 
Es kann offen bleiben, ob der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewesen ist und die Beiträge aus seinem Arbeitseinkommen geleistet hat oder ob er - ohne Arbeitnehmer zu sein - die Beiträge aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet hat. Die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers ist deswegen zweifelhaft, weil er in seinem Antrag auf Erstattung der Leistungen angegeben hat, das Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf des 30.06.2005 gekündigt worden. Denn jedenfalls hat er die Beiträge nicht zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a f. ArbPlSchG a.F. geleistet.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309 und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) und des Senats (Urteil vom 06.03.2008 - 4 S 67/06 -, Juris) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris). Für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
23 
Zwar schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die „gesetzliche Rentenversicherung“ (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die „Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.).
24 
Für die Beantwortung der Frage, ob eine freiwilligen Beitragsleistung zu einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne der §§ 14a Abs. 4 Satz 1, 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. vorliegt, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - maßgeblich auf die Situation am Tag des Beginns des Wehrdienstes und die zwölf Monate davor abzustellen (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2008 - 11 K 2367/07 -, Juris; VG München, Urteil vom 18.09.2001 - M 12 K 00.2128 -, Juris). Eine spätere Vertragsänderung ist insoweit unbeachtlich.
25 
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Verpflichtung hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich aus dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1988 - 1 B 44.88 -, NJW 1989, 3107). Dieses beantwortet auch die Frage, zu welchem Zeitpunkt die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.03.2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246; vom 17.09.1987 - 7 C 15.85 -, BVerwGE 78, 114, und vom 01.12.1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157). Bei Ansprüchen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf bestimmte Zeiträume beziehen, folgt der zeitliche Bezugspunkt der gerichtlichen Prüfung ohne Weiteres aus dem Gesetz (Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 RdNr. 66, Fn. 3). So liegt der Fall hier.
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Nach den Regelungen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bzw. des § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. muss der Anspruchsberechtigte die Beiträge zu der Alters- und Hinterbliebenenversorgung leisten. Die den Aufwendungen zugrunde liegende Versicherung muss bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate bestanden haben. Danach ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Modalitäten des Versicherungsvertrags bereits in dem gesamten Zwölfmonatszeitraum die Anforderungen an die Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Arbeitsplatzschutzgesetzes erfüllen müssen. Knüpft das Gesetz nämlich hinsichtlich des Bestands der Versicherung ausnahmslos an die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes an, so gilt dies auch für ihre Zuordnung zum Bereich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Diesen systematischen Zusammenhang übersieht die Gegenauffassung (VG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 17 K 2121/04 -, Juris), wonach das materielle Recht keine zeitlichen Anforderungen stelle, bis zu welchem Zeitpunkt ein Versicherungsvertrag als schon der Altersversorgung und nicht mehr der Vermögensbildung zugehörig anzusehen sein müsse.
27 
Danach hat es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung im maßgeblichen Zeitraum zwölf Monate vor Beginn seines Zivildienstes nicht um eine „sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ gehandelt. Die Fälligkeit der Versicherung war auf den 01.12.2043 bestimmt und sollte damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers eintreten. Die vom Kläger im Jahr 2008 abgegebene unwiderrufliche Erklärung, die flexible Ablaufphase frühestens ab dem 01.01.2044 zu nutzen, ist für diese Beurteilung rechtlich nicht von Bedeutung, da sie nichts daran zu ändern vermag, dass die Versicherung im erheblichen Zeitraum keine Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des Gesetzes darstellte. Ihm kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für den Zeitpunkt der Fälligkeit auf das Ende der so genannten flexiblen Ablaufphase zum 01.12.2048 abzustellen sei. Die Fälligkeit ist vielmehr zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann, hier also zum 01.12.2043. Mit der Vereinbarung einer flexiblen Ablaufphase wird lediglich das - von der Abrufentscheidung des Gläubigers abhängige - Leistungsrecht des Schuldners geregelt, nicht aber die Fälligkeit als das Recht des Gläubigers, die Leistung verlangen zu dürfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris).
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
30 
Beschluss
vom 18. Mai 2010
31 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 552,78 EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 156/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 156/09 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 35 Regelaltersrente


Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 14a Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer


(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt. (2) Der Arbeitgeber hat während des

Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG | § 14b Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen


(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Vers

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften


(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass a) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - 4 S 156/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2008 - 4 S 67/06

bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

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(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend

1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
a)
in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
b)
an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend

1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
a)
in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
b)
an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend

1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
a)
in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
b)
an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes.
Der am … 1981 geborene Kläger leistete vom 03.11.2003 bis 31.08.2003 Zivildienst. Vor Beginn seines Zivildienstes arbeitete er als Konstruktionsmechaniker bei einer Stahl- und Maschinenbaufirma. Am 16.02.2004 beantragte er beim Bundesamt für Zivildienst die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für eine am 26.11.1999 abgeschlossene Lebensversicherung. Die Versicherungslaufzeit begann am 01.12.1999 und endet am 01.12.2041. Der monatliche Durchschnittsbeitrag für die letzten 12 Monate vor Zivildienstbeginn betrug 61,52 EUR.
Mit Bescheid vom 09.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Versicherung diene nicht der Altersversorgung des Klägers, da die Versicherungssumme am 01.12.2041 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres am 10.12.2041 ausgezahlt werde.
Der Kläger legte hiergegen am 23.03.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Erstattung könne nicht von einer starren Altersbegrenzung abhängig gemacht werden, zumal die Versicherung nur 10 Tage vor dem 60. Geburtstag auslaufe. Der Gesetzestext sehe eine Altersgrenze von 60 Jahren nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 wies das Bundesamt für den Zivildienst den Widerspruch des Klägers zurück.
Der am 06.05.2004 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 25.10.2005 - 7 K 981/04 - stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, die beantragte Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge des Klägers zu bewilligen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 14a Abs. 4 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG lägen vor. Die Kapitallebensversicherung sei eine „sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ im Sinne von § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG, da sie überwiegend der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensvorsorge des Klägers diene. Dies ergebe sich daraus, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig werde, in dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollende. Unerheblich sei, dass die Versicherung bereits neun Tage vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers fällig werde. Zwar werde die gesetzliche Rente gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI erst in dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen jedoch gerade nicht auf § 99 SGB VI, sondern auf §§ 33, 35 ff. SGB VI abgestellt. Im Übrigen ergebe sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI, dass die maßgebliche gesetzliche Zeiteinheit ein Monat und nicht ein bestimmter Tag sei. Mache es für den Rentenbeginn keinen Unterschied, an welchem Tag im Vormonat der Versicherte 60 Jahre alt werde, diene auch eine Lebensversicherung im Sinne des ArbPlSchG der Altersversorgung, wenn sie während des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig werde. Im Übrigen sei es bei Kapitallebensversicherungsverträgen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den Monatsanfang zu legen.
Am 02.01.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.10.2005, zugestellt am 05.12.2005, eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das Bundesamt für den Zivildienst vor, die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung richte sich nach den allgemeinen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Laufzeit dürfe danach frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres enden. Das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente regle § 35 SGB VI, der die Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres voraussetze. § 99 SGB VI betreffe nur die Rentenzahlungsmodalitäten, auf die es nicht ankomme. Hinzu komme, dass das SGB VI lediglich die monatliche Auszahlung von Rentenbeträgen kenne, während bei der privaten Lebensversicherung jeder Tag vertraglich als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass es für die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung auf den Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres ankomme. Für die Annahme, dass die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, müsse es genügen, wenn die Versicherung in dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig werde. Ein weiteres Indiz hierfür sei, dass er den Vertrag am 01.12.1999, also vor seinem Geburtstag am 10.12.1999 abgeschlossen und eine Laufzeit bis zu 60 Jahren vereinbart habe. Die maßgebliche gesetzliche Zeiteinheit sei ein Monat. Wer seine Altersversorgung sichern wolle, werde regelmäßig den Fälligkeitszeitpunkt auf den Beginn des Monats legen, in dem er 60 Jahre alt werde, und nicht auf den Folgemonat. Der Vertrag sehe keine Teilzahlungen vor dem 60. Lebensjahr vor.
12 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts für den Zivildienst und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253), der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) entsprechende Anwendung findet. Danach werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG a.F. nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung stellt keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. dar.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon sei dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris, unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung im Beschluss vom 06.02.1995 – 25 A 997/93 -, Juris). Nach dieser Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
17 
Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Dabei sind die Vorschriften des SGB VI in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754 - SGB IV a.F. -) maßgebend, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich die maßgebliche Altersgrenze durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) geändert hat.
18 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig wird, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet. Die in §§ 37 Satz 2, 40 Nr. 1 SGB VI a.F. geregelte gesetzliche Mindestaltersgrenze ist erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2007, Vorbemerkungen zu §§ 35-42 SGB VI RdNr. 3). Da erst mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die entsprechende Altersrente entsteht, dient folglich auch eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen und damit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offen gelassen, ob es auf den genauen Tag der Vollendung des 60. Lebensjahrs oder auf den Monat ankommt, in den dieser Tag fällt. Eine - wenn auch nur wenige Tage - vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung fällt damit aufgrund der gebotenen pauschalierenden Sichtweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.
19 
Aus § 99 Abs. 1 SGB VI lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift werden Altersrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nur die Frage geregelt wird, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente zu zahlen ist, nicht aber die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, wann eine Altersrente entsteht. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ist im Übrigen auch deswegen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die hier vorzunehmende Abgrenzung, da er zusätzlich von einem Antrag des Versicherten abhängig ist. Sind danach die in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Auszahlungsmodalitäten für die Abgrenzung nicht maßgebend, wie auch das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, kann aus dieser Vorschrift nicht geschlossen werden, es komme stets nur auf den Monat an, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, während der Tag der Vollendung selbst unbeachtlich sei. Denn der Umstand, dass das SGB VI im Rahmen der Auszahlungsmodalitäten nur die monatliche, nicht aber die tageweise Auszahlung von Renten kennt, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente, die sich nach den §§ 33, 35 ff. SGB VI a.F. richtet, ohne Belang. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es sei beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten des Monats zu legen, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollende. Denn auch wenn eine solche Verfahrensweise üblich sein sollte, so war er doch in keiner Weise gehindert, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach seinem 60. Lebensjahr festzulegen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass bei privaten Lebensversicherungen jeder Tag eines Monats als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
22 
Beschluss
23 
vom 6. März 2008
24 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 615,20 EUR festgesetzt. Denn dies ist der Betrag, dessen Gewährung der Kläger mit seiner Klage erstrebt (61,52 EUR x 10 Monate Zivildienst).

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253), der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) entsprechende Anwendung findet. Danach werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG a.F. nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung stellt keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. dar.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon sei dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris, unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung im Beschluss vom 06.02.1995 – 25 A 997/93 -, Juris). Nach dieser Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
17 
Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Dabei sind die Vorschriften des SGB VI in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754 - SGB IV a.F. -) maßgebend, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich die maßgebliche Altersgrenze durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) geändert hat.
18 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig wird, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet. Die in §§ 37 Satz 2, 40 Nr. 1 SGB VI a.F. geregelte gesetzliche Mindestaltersgrenze ist erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2007, Vorbemerkungen zu §§ 35-42 SGB VI RdNr. 3). Da erst mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die entsprechende Altersrente entsteht, dient folglich auch eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen und damit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offen gelassen, ob es auf den genauen Tag der Vollendung des 60. Lebensjahrs oder auf den Monat ankommt, in den dieser Tag fällt. Eine - wenn auch nur wenige Tage - vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung fällt damit aufgrund der gebotenen pauschalierenden Sichtweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.
19 
Aus § 99 Abs. 1 SGB VI lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift werden Altersrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nur die Frage geregelt wird, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente zu zahlen ist, nicht aber die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, wann eine Altersrente entsteht. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ist im Übrigen auch deswegen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die hier vorzunehmende Abgrenzung, da er zusätzlich von einem Antrag des Versicherten abhängig ist. Sind danach die in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Auszahlungsmodalitäten für die Abgrenzung nicht maßgebend, wie auch das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, kann aus dieser Vorschrift nicht geschlossen werden, es komme stets nur auf den Monat an, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, während der Tag der Vollendung selbst unbeachtlich sei. Denn der Umstand, dass das SGB VI im Rahmen der Auszahlungsmodalitäten nur die monatliche, nicht aber die tageweise Auszahlung von Renten kennt, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente, die sich nach den §§ 33, 35 ff. SGB VI a.F. richtet, ohne Belang. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es sei beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten des Monats zu legen, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollende. Denn auch wenn eine solche Verfahrensweise üblich sein sollte, so war er doch in keiner Weise gehindert, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach seinem 60. Lebensjahr festzulegen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass bei privaten Lebensversicherungen jeder Tag eines Monats als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
22 
Beschluss
23 
vom 6. März 2008
24 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 615,20 EUR festgesetzt. Denn dies ist der Betrag, dessen Gewährung der Kläger mit seiner Klage erstrebt (61,52 EUR x 10 Monate Zivildienst).

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend

1.
das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass
a)
in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz 1 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die von diesem bestimmte Stelle treten und
b)
an die Stelle des Grundwehrdienstes der Zivildienst tritt;
2.
das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmte Stelle tritt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, stehen der Zivildienst und der freiwillige zusätzliche Zivildienst bei Anwendung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts dem Grundwehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes gleich.

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für die Dauer seines Zivildienstes.
Der am … 1981 geborene Kläger leistete vom 03.11.2003 bis 31.08.2003 Zivildienst. Vor Beginn seines Zivildienstes arbeitete er als Konstruktionsmechaniker bei einer Stahl- und Maschinenbaufirma. Am 16.02.2004 beantragte er beim Bundesamt für Zivildienst die Erstattung von Lebensversicherungsbeiträgen für eine am 26.11.1999 abgeschlossene Lebensversicherung. Die Versicherungslaufzeit begann am 01.12.1999 und endet am 01.12.2041. Der monatliche Durchschnittsbeitrag für die letzten 12 Monate vor Zivildienstbeginn betrug 61,52 EUR.
Mit Bescheid vom 09.03.2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Versicherung diene nicht der Altersversorgung des Klägers, da die Versicherungssumme am 01.12.2041 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres am 10.12.2041 ausgezahlt werde.
Der Kläger legte hiergegen am 23.03.2004 Widerspruch ein und führte aus, die Erstattung könne nicht von einer starren Altersbegrenzung abhängig gemacht werden, zumal die Versicherung nur 10 Tage vor dem 60. Geburtstag auslaufe. Der Gesetzestext sehe eine Altersgrenze von 60 Jahren nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 wies das Bundesamt für den Zivildienst den Widerspruch des Klägers zurück.
Der am 06.05.2004 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 25.10.2005 - 7 K 981/04 - stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, die beantragte Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge des Klägers zu bewilligen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs gemäß § 14a Abs. 4 Satz 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG lägen vor. Die Kapitallebensversicherung sei eine „sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ im Sinne von § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG, da sie überwiegend der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensvorsorge des Klägers diene. Dies ergebe sich daraus, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig werde, in dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollende. Unerheblich sei, dass die Versicherung bereits neun Tage vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers fällig werde. Zwar werde die gesetzliche Rente gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI erst in dem Kalendermonat gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen jedoch gerade nicht auf § 99 SGB VI, sondern auf §§ 33, 35 ff. SGB VI abgestellt. Im Übrigen ergebe sich aus § 99 Abs. 1 SGB VI, dass die maßgebliche gesetzliche Zeiteinheit ein Monat und nicht ein bestimmter Tag sei. Mache es für den Rentenbeginn keinen Unterschied, an welchem Tag im Vormonat der Versicherte 60 Jahre alt werde, diene auch eine Lebensversicherung im Sinne des ArbPlSchG der Altersversorgung, wenn sie während des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig werde. Im Übrigen sei es bei Kapitallebensversicherungsverträgen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den Monatsanfang zu legen.
Am 02.01.2006 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.10.2005, zugestellt am 05.12.2005, eingelegt. Sie beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Oktober 2005 - 7 K 981/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt das Bundesamt für den Zivildienst vor, die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung richte sich nach den allgemeinen Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Laufzeit dürfe danach frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres enden. Das Entstehen des Anspruchs auf Altersrente regle § 35 SGB VI, der die Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres voraussetze. § 99 SGB VI betreffe nur die Rentenzahlungsmodalitäten, auf die es nicht ankomme. Hinzu komme, dass das SGB VI lediglich die monatliche Auszahlung von Rentenbeträgen kenne, während bei der privaten Lebensversicherung jeder Tag vertraglich als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass es für die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung auf den Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres ankomme. Für die Annahme, dass die Lebensversicherung der Altersvorsorge diene, müsse es genügen, wenn die Versicherung in dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahrs fällig werde. Ein weiteres Indiz hierfür sei, dass er den Vertrag am 01.12.1999, also vor seinem Geburtstag am 10.12.1999 abgeschlossen und eine Laufzeit bis zu 60 Jahren vereinbart habe. Die maßgebliche gesetzliche Zeiteinheit sei ein Monat. Wer seine Altersversorgung sichern wolle, werde regelmäßig den Fälligkeitszeitpunkt auf den Beginn des Monats legen, in dem er 60 Jahre alt werde, und nicht auf den Folgemonat. Der Vertrag sehe keine Teilzahlungen vor dem 60. Lebensjahr vor.
12 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts für den Zivildienst und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253), der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) entsprechende Anwendung findet. Danach werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG a.F. nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung stellt keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. dar.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon sei dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris, unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung im Beschluss vom 06.02.1995 – 25 A 997/93 -, Juris). Nach dieser Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
17 
Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Dabei sind die Vorschriften des SGB VI in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754 - SGB IV a.F. -) maßgebend, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich die maßgebliche Altersgrenze durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) geändert hat.
18 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig wird, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet. Die in §§ 37 Satz 2, 40 Nr. 1 SGB VI a.F. geregelte gesetzliche Mindestaltersgrenze ist erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2007, Vorbemerkungen zu §§ 35-42 SGB VI RdNr. 3). Da erst mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die entsprechende Altersrente entsteht, dient folglich auch eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen und damit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offen gelassen, ob es auf den genauen Tag der Vollendung des 60. Lebensjahrs oder auf den Monat ankommt, in den dieser Tag fällt. Eine - wenn auch nur wenige Tage - vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung fällt damit aufgrund der gebotenen pauschalierenden Sichtweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.
19 
Aus § 99 Abs. 1 SGB VI lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift werden Altersrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nur die Frage geregelt wird, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente zu zahlen ist, nicht aber die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, wann eine Altersrente entsteht. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ist im Übrigen auch deswegen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die hier vorzunehmende Abgrenzung, da er zusätzlich von einem Antrag des Versicherten abhängig ist. Sind danach die in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Auszahlungsmodalitäten für die Abgrenzung nicht maßgebend, wie auch das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, kann aus dieser Vorschrift nicht geschlossen werden, es komme stets nur auf den Monat an, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, während der Tag der Vollendung selbst unbeachtlich sei. Denn der Umstand, dass das SGB VI im Rahmen der Auszahlungsmodalitäten nur die monatliche, nicht aber die tageweise Auszahlung von Renten kennt, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente, die sich nach den §§ 33, 35 ff. SGB VI a.F. richtet, ohne Belang. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es sei beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten des Monats zu legen, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollende. Denn auch wenn eine solche Verfahrensweise üblich sein sollte, so war er doch in keiner Weise gehindert, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach seinem 60. Lebensjahr festzulegen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass bei privaten Lebensversicherungen jeder Tag eines Monats als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
22 
Beschluss
23 
vom 6. März 2008
24 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 615,20 EUR festgesetzt. Denn dies ist der Betrag, dessen Gewährung der Kläger mit seiner Klage erstrebt (61,52 EUR x 10 Monate Zivildienst).

Gründe

 
13 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Lebensversicherungsbeiträge nicht zu. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 09.03.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
15 
Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 14.02.2001 - ArbPlSchG a.F. - (BGBl I S. 253), der gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG auf Zivildienstleistende (anerkannte Kriegsdienstverweigerer) entsprechende Anwendung findet. Danach werden einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge für eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des § 14a Abs. 1 bis 3 ArbPlSchG a.F. nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Denn die vom Kläger abgeschlossene Lebensversicherung stellt keine "sonstige Alters- und Hinterbliebenenversorgung" im Sinne des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F. dar.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 11.06.1993 - 8 C 26.92 -, BVerwGE 92, 309, und vom 30.05.1997 - 8 C 50.95 -, Buchholz 448.4 § 14b ArbPlSchG Nr. 1 S. 1) zählen auch Lebensversicherungen zu einer "sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung", wenn sie (überwiegend) der Altersversorgung und nicht der privaten Vermögensbildung des Wehrpflichtigen bzw. des Zivildienstleistenden dienen. Hiervon sei dann auszugehen, wenn sie frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden (so auch Hessischer VGH, Urteil vom 25.01.2005 - 2 UE 1691/04 -, NVwZ-RR 2006, 44; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 L 2978/96 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.1998 - 25 A 4709/94 -, Juris, unter Aufgabe seiner abweichenden Auffassung im Beschluss vom 06.02.1995 – 25 A 997/93 -, Juris). Nach dieser Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, kommt es für die Abgrenzung zwischen einer der Altersversorgung dienenden und einer der privaten Vermögensbildung dienenden Lebensversicherung entscheidend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an, wobei die maßgebliche Grenze die Mindestaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI ist.
17 
Richtig ist zwar, dass das Gesetz nicht ausdrücklich vorschreibt, dass eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung dient, wenn sie erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig wird. Sowohl § 14a Abs. 4 Satz 1 als auch § 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F. machen jedoch mit der vorrangigen Bezugnahme auf die "gesetzliche Rentenversicherung" (§ 14b Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) bzw. die "Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (§ 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.) deutlich, dass sich auch die anschließend erwähnten Beiträge zu einer „sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ an dem Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Das Gesetz legt es daher nahe, den Begriff der „sonstigen Altersversorgung“ in Anlehnung an die sozialrechtliche Regelung der Altersrente zu bestimmen. Hieraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung zwischen Altersversorgung und Vermögensbildung des Wehrpflichtigen den allgemeinen Vorschriften der §§ 33, 35 ff. SGB VI über die gesetzliche Altersgrenze zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Für die Anknüpfung an die einheitliche rentenrechtliche Mindestaltersgrenze, die mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht ist, sprechen neben dem Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes offenkundige Erfordernisse der Praktikabilität. Die gesetzliche Erstattungsregelung soll sicherstellen, dass dem Wehrpflichtigen oder dem Zivildienstleistenden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen, die er „im Rahmen seiner beruflichen Entwicklung zur Sicherstellung seiner Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfahrungsgemäß abzuschließen pflegt“ (BT-Drucks. 11/5058 S. 8 f.), durch die Einberufung kein Nachteil, aber auch kein Vorteil entsteht. Dieses Motiv und die schutzwürdigen Belange einer praktikablen Verwaltungshandhabung rechtfertigen die pauschalierende, am Leitbild des gesetzlichen Mindestrentenalters ausgerichtete Sichtweise, die auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Entstehung einer Altersrente abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997, a.a.O.). Dabei sind die Vorschriften des SGB VI in der bei Beginn des Zivildienstes des Klägers geltenden Fassung vom 19.02.2002 (BGBl I S. 754 - SGB IV a.F. -) maßgebend, so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob sich die maßgebliche Altersgrenze durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) geändert hat.
18 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts genügt es nicht, dass die Lebensversicherung in dem Monat fällig wird, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet. Die in §§ 37 Satz 2, 40 Nr. 1 SGB VI a.F. geregelte gesetzliche Mindestaltersgrenze ist erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Danach wird ein Lebensjahr jeweils mit Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet (vgl. Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand 2007, Vorbemerkungen zu §§ 35-42 SGB VI RdNr. 3). Da erst mit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die entsprechende Altersrente entsteht, dient folglich auch eine Lebensversicherung nur dann der Altersversorgung, wenn sie nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (a.a.O.) ausdrücklich ausgesprochen und damit entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht offen gelassen, ob es auf den genauen Tag der Vollendung des 60. Lebensjahrs oder auf den Monat ankommt, in den dieser Tag fällt. Eine - wenn auch nur wenige Tage - vor diesem Zeitpunkt fällig werdende Lebensversicherung fällt damit aufgrund der gebotenen pauschalierenden Sichtweise nicht mehr in den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 4 Satz 1 ArbPlSchG a.F.
19 
Aus § 99 Abs. 1 SGB VI lässt sich ein abweichendes Ergebnis nicht herleiten. Nach dieser Vorschrift werden Altersrenten von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zu entnehmen, dass nur die Frage geregelt wird, ab welchem Zeitpunkt die Altersrente zu zahlen ist, nicht aber die im vorliegenden Fall entscheidende Frage, wann eine Altersrente entsteht. Der Zeitpunkt des Leistungsbeginns ist im Übrigen auch deswegen kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die hier vorzunehmende Abgrenzung, da er zusätzlich von einem Antrag des Versicherten abhängig ist. Sind danach die in § 99 Abs. 1 SGB VI geregelten Auszahlungsmodalitäten für die Abgrenzung nicht maßgebend, wie auch das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannt hat, kann aus dieser Vorschrift nicht geschlossen werden, es komme stets nur auf den Monat an, in dem das 60. Lebensjahr vollendet werde, während der Tag der Vollendung selbst unbeachtlich sei. Denn der Umstand, dass das SGB VI im Rahmen der Auszahlungsmodalitäten nur die monatliche, nicht aber die tageweise Auszahlung von Renten kennt, ist für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente, die sich nach den §§ 33, 35 ff. SGB VI a.F. richtet, ohne Belang. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, es sei beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen weitgehend üblich, den Fälligkeitszeitpunkt auf den ersten des Monats zu legen, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollende. Denn auch wenn eine solche Verfahrensweise üblich sein sollte, so war er doch in keiner Weise gehindert, die Fälligkeit auf einen Zeitpunkt nach seinem 60. Lebensjahr festzulegen. Zu Recht weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass bei privaten Lebensversicherungen jeder Tag eines Monats als Fälligkeitszeitpunkt ausgehandelt werden könne.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
22 
Beschluss
23 
vom 6. März 2008
24 
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen gem. §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG auf jeweils 615,20 EUR festgesetzt. Denn dies ist der Betrag, dessen Gewährung der Kläger mit seiner Klage erstrebt (61,52 EUR x 10 Monate Zivildienst).

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht berührt.

(2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an. Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2. Veränderungen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst eintreten, bleiben unberücksichtigt.

(3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer anderen Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4 sinngemäß. Betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungen sind Versicherungen in Einrichtungen nach dem Betriebsrentengesetz, freiwillige Versicherungen in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.

(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitseinkommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflichtet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 5 bis 8 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 6 Absatz 1 und nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn die den Aufwendungen zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müssen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleistet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Erstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 6 bis 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden kann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.