Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14a Entwicklungsdienst

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers vertraglich zur Leistung eines mindestens zweijährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben, sich in angemessener Weise für die spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fortbilden und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung dies bestätigt.

(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden ferner nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.

(3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweigerer Entwicklungsdienst von der in Absatz 1 genannten Mindestdauer geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; dies gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Entwicklungsdienst aus Gründen, die der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die im Entwicklungsdienst zurückgelegte Zeit, soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst dauert, auf den Zivildienst anzurechnen.

(4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 14a ErsDiG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 14a ErsDiG

§ 14a ErsDiG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 14a ErsDiG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 11 Befreiung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines
§ 14a ErsDiG wird zitiert von 3 anderen §§ im Zivildienstgesetz.

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 24 Dauer des Zivildienstes


(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 10 Befreiung vom Zivildienst


(1) Vom Zivildienst sind befreit 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften


(1) Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gelten entsprechend 1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, dass a) in § 14a Absatz 2 an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle sowie in § 14c Absatz
§ 14a ErsDiG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Entwicklungshelfer-Gesetz - EhfG | § 1 Entwicklungshelfer


(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des En

Entwicklungshelfer-Gesetz - EhfG | § 2 Träger des Entwicklungsdienstes


(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die 1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf d

Referenzen

(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die 1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer...
(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die 1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer...
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des Entwicklungsdiens...
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des Entwicklungsdiens...