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§ 45aAmtlich · § 5 UrhG

Mitteilungen in Strafsachen

Zeitreise: 22.12.2025

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

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