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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zweckbestimmung

Zeitreise: 31.08.2015

Das Sondervermögen dient der Förderung der deutschen Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 10).

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Ende des Gesetzes