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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Rechtsgeschäftlicher Verkehr

Zeitreise: 31.08.2015‹ § 2§ 4 ›

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

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Ende des Gesetzes