Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:

um . . . Prozentwenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen
50nicht mehr als 1 Jahr
45mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre
40mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre
35mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre
30mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre
25mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre
20mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre
10mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

(2) Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.

(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.

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(1) (weggefallen) (2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei denn, daß
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published on 15/11/2017 00:00

Tenor 1. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Mai 2016 in Gestalt der diesen bestätigenden Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2016 wird dahingehend geändert, dass die Erbschaftsteuer des Klägers auf 575.651,75 € herabgesetzt
published on 25/09/2018 00:00

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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