Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Zugang zum EES zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten; Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 27.10.2025

(1) Zugriffsberechtigte Behörden im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind 1. die Bundespolizei, 2. die sonstigen mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betrauten Behörden, 3. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter, 4. die Zollfahndungsämter, 5. das Zollkriminalamt, 6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, 7. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, 8. der Bundesnachrichtendienst, 9. der Militärische Abschirmdienst, 10. der Generalbundesanwalt, 11. die Generalstaatsanwaltschaften der Länder, 12. die Staatsanwaltschaften der Länder, 13. die mit der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten betrauten Dienststellen der Landespolizeibehörden, soweit sie nicht bereits von Nummer 3 erfasst sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, weitere Behörden der Länder, die zum Einreise- /Ausreisesystem zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von terroristischen Straftaten oder sonstigen schweren Straftaten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2017/2226 zugangsberechtigt sind, auf Ersuchen des jeweils zuständigen Landes durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen.

(3) Zentrale Zugangsstellen können beim Bund und bei den Ländern eingerichtet werden.

(4) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat erstellt in Abstimmung mit den Ländern 1. eine Liste der zentralen Zugangsstellen, 2. eine Liste der zugangsberechtigten Polizeibehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste sowie 3. eine Liste der Organisationseinheiten, die innerhalb der zugangsberechtigten Behörden zum Zugang zum Einreise- /Ausreisesystem ermächtigt sind.Die Länder teilen die erforderlichen Angaben sowie jede nachträgliche Änderung dem Bundesministerium des Innern und für Heimat mit. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt die Listen der zugangsberechtigten Behörden und der zentralen Zugangsstellen sowie jede nachträgliche Änderung an die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) und an die Europäische Kommission.

Passende Werkzeuge

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.