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§ 52Amtlich · § 5 UrhG

Vorläufige Wirtschaftsführung

Zeitreise: 06.05.2024

Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, dass er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um 1. den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen, 2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen, 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

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