Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG | § 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; - 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; - 3.
die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung; - 3a.
das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter; - 4.
das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung; - 5.
die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl; - 6.
die Stimmabgabe; - 7.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; - 8.
die Anfechtung der Wahl; - 9.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind...