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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Gebührenschuldner

Zeitreise: 29.01.2025‹ § 2§ 4 ›

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist verpflichtet, 1. wer die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag auf Datenverarbeitung veranlasst, 2. wer die Gebührenschuld eines anderen übernommen hat oder 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Wer die Gebührenschuld eines anderen übernimmt, hat dem Forschungsdatenzentrum dies schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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