Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2017 - 4 Sa 443/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0628.4Sa443.16.00
bei uns veröffentlicht am28.06.2017

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3.8.2016, Az.: 1 Ca 1594/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Arbeitnehmerstatus der Klägerin sowie über deren Eingruppierung.

2

Die am … 1962 geborene Klägerin ist nach eigener Behauptung seit 1991 bei der beklagten Fernsehanstalt, nach deren Behauptung seit 1992, als Redakteurin beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte zunächst auf der Grundlage mehrerer zeitlich aneinandergereihter befristeter Verträge, in denen die Klägerin jeweils als freie Mitarbeiterin bezeichnet ist. Unter dem 08.11. / 22.11.2011 schlossen die Parteien rückwirkend zum 01.07.2010 einen unbefristeten Vertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 41 - 44 d. A. sowie auf die Seiten 3 - 5 (= Bl. 269 - 271 d. A.) des erstinstanzlichen Tatbestandes Bezug genommen wird. Nach § 5 Ziffer 8 dieses Vertrages, in dessen § 1 die Klägerin als "freie Mitarbeiterin" bezeichnet ist, finden auf das Beschäftigungsverhältnis u. a. die Bestimmungen des Tarifvertrages zur Regelung der Freien Mitarbeit im 2. Kreis sowie des Bestandsschutztarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beim Z. Anwendung.

3

Bereits seit 1996 ist die Klägerin bei dem Sender S. eingesetzt. Seit September 2011 ist sie für das von diesem Sender wöchentlich ausgestrahlte Wissenschaftsmagazin "Sc." als Schlussredakteurin tätig. In dieser Funktion ist sie für ca. 6 - 7 Sendungen pro Jahr verantwortlich, die sie von der Erstellung eines Sendekonzepts über die Einladung der Gäste und die optische Präsentation im Studio gestaltet. Darüber hinaus arbeitet die Klägerin auch selbst als Autorin der Sendung und erstellt eigene Beiträge. Seit 2015 ist sie daran beteiligt, neue dramaturgische Formen des Formats zu entwickeln. Gemeinsam mit einem Team ihr zugeordneter (teilweise angestellter) Redakteure betreut sie die jeweilige Sendung (60 Sendeminuten) bis zur Durchführung/Ausstrahlung. Sie koordiniert die Arbeitsaufteilung und Tätigkeiten des Redakteurteams, entwickelt federführend die Sendekonzeption und erstellt ein Treatment zu den wissenschaftlichen Themen. Sie ist verantwortlich für die Recherche der Gäste, betreut die Autoren der Beiträge und nimmt diese Beiträge ab, sofern sie nicht von ihr selbst stammen. Sie ist auch verantwortlich für das Briefing des Moderators/Redaktionsleiters Sc. und fertigt zusammen mit dem Team ein umfangreiches Dossier und Exposé. Ihr obliegt schließlich die Durchführung der Livesendung bzw. Aufzeichnung. Bei Außenproduktionen ohne Ü-Wagen ist sie für den gesamten Schnitt, das Zusammenfahren (Bildregie) der Sendung zuständig.

4

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.08.2016 (Bl. 268 - 288 d. A.).

5

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt:

6

1. Festzustellen, dass zwischen den Parteien spätestens seit dem 01.07.2001
hilfsweise ab dem 01.07.2010
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

7

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.07.2001
hilfsweise ab dem 01.07.2010
nach dem Tarifvertrag über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film-und Fernsehschaffenden e.V. und dem X. deutschen Fernsehen, ( Z.), vom 26.07.1971, Anlage 1 (Gruppenkatalog) und den Vergütungstabellen vom 01.01.2012 – 31.12.2014, mit VergGr. 10, Stufe 6 (Anlagen 2 und 3) zu vergüten

8

hilfsweise

9

nach Vergütungsgruppe 10 Stufe 1 seit dem 01.07.2011 zu vergüten.

10

3. Für den Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und der Feststellung, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin nicht nach dem MTV zu vergüten wäre,

11

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 08.11.2011 nach dem Honorarband IV/Stufe 11 des Tarifvertrages zur Regelung der freien Mitarbeit im 2. Kreis zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttomonatnachzahlungsbeträge zwischen den Honorarbändern IV und III beginnend mit dem 08.11.2011, von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an,

12

hilfsweise seit Rechtshängigkeit, mit 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.08.2016 abgewiesen.

16

Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 23 - 34 dieses Urteils (= Bl. 289 - 300 d. A.) verwiesen.

17

Gegen das ihr am 14.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.10.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 07.11.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.1.2016 begründet.

18

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das sich aus Art. 5 GG ergebende Recht der Fernsehanstalten auf Programmvielfalt könne den Abschluss von Arbeitsverträgen in diesem Bereich nicht völlig verhindern bzw. verdrängen. Im Zweifel sei der Anwendung arbeitsrechtlicher Normen der Vorrang zu geben, soweit das Grundrecht der Sender aus Art. 5 GG nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werde. Die Beklagte habe nicht dargetan, warum ihre (der Klägerin) Beschäftigung in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sei, wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit. Das Fehlen von Planstellen sei kein sachlicher Grund, der dem Abschluss von Arbeitsverträgen entgegenstehe. Art. 5 GG schütze nicht die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Sender. Sie - die Klägerin - nehme zwar eine programmgestaltende Tätigkeit wahr. Diese sei allerdings stark eingeschränkt, da die Beklagte von ihr aufgrund der Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Übung ständige Dienstbereitschaft bzw. die ständige Bereitschaft, Weisungen auszuführen, erwarte und sie in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung zu Arbeitsleistungen heranziehe. Regelmäßig erscheine sie zu Betriebsbeginn und gehe erst, wenn die offiziellen Betriebszeiten bei der Beklagten endeten. Sie sei nicht frei in der Gestaltung und Organisation ihrer Tätigkeit. Vielmehr hänge dies stets von dem schon lange vorausgeplanten und ihr vorgegebenen Format der Sendung ab. Das jeweilige Thema werde ihr, d. h. ihrem Team (Arbeitsgruppe) allgemein vorgegeben. Einzelanweisungen seien grundsätzlich nicht erforderlich. Wegen der Gruppenabhängigkeit könne sie nicht bestimmen, wieviel Zeit sie für die Auswertung der Informationsquellen und die Erarbeitung der Texte aufwenden wolle. Sie sei durch die ihr zugeteilten Aufgaben und die sich wiederholenden Ablaufschemata sachlich und zeitlich gebunden. Bezeichnenderweise werde sie in den mit "Personalplanung" überschriebenen Dienstplänen aufgeführt. Eine Unterscheidung zwischen festangestellten und freien Mitarbeitern werde dabei nicht gemacht. Ihre Aufgabengebundenheit und ihre Abhängigkeit vom Team habe zwangsläufig zur Folge, dass die an der Sendung "Sc." beteiligten Mitarbeiter im Voraus durch die Dienstpläne der Beklagten auch zeitlich gebunden seien. Für eine zeitliche Weisungsabhängigkeit spreche auch der Umstand, dass sie nach dem Vertragsinhalt in eine 40-Stunden-Woche eingebunden sei. Die Beklagte erwarte von ihr auch ständige Dienstbereitschaft. Dies ergebe sich bereits aus der weitgehenden Durchführung der Dienstpläne. Aus der Vertragsgestaltung ergebe sich nicht, dass sie einzelne Einsätze hätte ablehnen können. Dies habe sie auch in keinem einzigen Fall getan, sondern nur mit Zustimmung der Beklagten einen Einsatz nicht wahrgenommen. Für die ständige Dienstbereitschaft spreche auch, dass sie in der Bestimmung der zeitlichen Lage ihres Urlaubs nicht frei sei. Vielmehr müsse sie nach § 2 Abs. 2 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 zum Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (Urlaubstarifvertrag) ihren Urlaub spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt unter Angabe der beabsichtigten Urlaubszeit beantragen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, dass gegen den Eingruppierungsfeststellungsantrag Zulässigkeitsbedenken bestünden. Soweit das Arbeitsgericht darüber hinaus ausgeführt habe, dass der Klageantrag auch unbegründet wäre, sei bereits fraglich, ob dieser Hinweis in Rechtskraft erwachsen solle oder nicht. Die in § 3 des Vertrages vom 08.11. / 22.11.2011 genannte Vergütung sei unrichtig. Sie beruhe - wie erstinstanzlich dargetan - auf einer falschen Eingruppierung. Hinsichtlich des bedingt gestellten Antrages auf Eingruppierung nach dem Honorarband IV / Stufe 11 sei zu berücksichtigen, dass über diesen nur zu entscheiden sei, wenn sie den Status einer Arbeitnehmerin inne habe und wenn sie nicht dem für die Arbeitnehmer der Beklagten geltenden Manteltarifvertrag unterfalle. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts sei der Antrag daher mangels Bedingungseintritts nicht zur Entscheidung angefallen.

19

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 13.12.2016 (Bl. 372 - 404 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.06.2017 (Bl. 455 - 462 d. A.) Bezug genommen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

22

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien spätestens seit 01.07.2001, hilfsweise, ab 01.07.2010, höchsthilfsweise ab einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;

23

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit 01.07.2001, hilfsweise, ab 01.07.2010, höchsthilfsweise seit einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt nach dem Tarifvertrag über die Vergütungsordnung zwischen der Rundfunk-Ferseh-Film-Union im DGB, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, dem Deutschen Journalistenverband, der Vereinigung der Rundfunk-, Film- und Fernsehschaffenden e.V. und dem X. Deutschen Fernsehen, ( Z.), vom 26. Juli 1971, Anlage 1 (Gruppenkatalog) und den Vergütungstabellen vom 01.01.2012 - 31.12.2014, mit VergGr. 10, Stufe 6 (Anlagen 2 und 3) zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend mit dem 01.01.2001, von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen;

24

3. für den Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin und der Feststellung, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin nicht nach dem MTV zu vergüten wäre,

25

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 08.11.2011 nach dem Honorarband IV / Stufe 11 des Tarifvertrages zur Regelung der freien Mitarbeit im 2. Kreis zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Honorarbändern IV und III, beginnend mit dem 08.11.2011 von dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an,

26

hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 02.03.2017 (Bl. 433 - 446 d. A.) und vom 27.06.2017 (Bl. 464 - 467 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

30

Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2017 (Bl. 469 ff d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

II.

1.

32

Die Statusklage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.

33

Das Berufungsgericht folgt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und sieht daher insoweit von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe ab.

34

Das Berufungsvorbringen der Klägerin bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

a)

35

Das Arbeitsgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die das BAG zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. Beide unterscheiden sich durch der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit, m. w. N.).

36

Diese Grundsätze sind auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen. Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen - wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden - zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit (BAG v. 14.03.2007 a. a. O., m. w. N.).

37

Zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören diejenigen, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk).

38

Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (BAG v. 19.01.2000 a. a. O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (BAG v. 07.05.1980 - 5 AZR 293/78 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

b)

39

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin keine Arbeitnehmerin.

40

Die Klägerin ist (unstreitig) programmgestaltende Mitarbeiterin. Als Schlussredakteurin bringt sie ihre individuelle journalistische Befähigung und Aussagekraft sowie ihre Fachkenntnisse und Bewertung in das Wissenschaftsmagazin "Sc." ein, indem sie das Sendekonzept erstellt, die Gäste einlädt und die optische Präsentation im Studio gestaltet. Darüber hinaus erstellt sie auch eigene Beiträge.

41

Die Klägerin unterliegt bei der Erbringung ihrer Dienste keinem inhaltlichen Weisungsrecht, welches ihre Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit derart weitgehend einschränkt, dass die Annahme eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein könnte. Die Klägerin ist - unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages - keinen konkreten inhaltlichen Weisungen betreffend der von ihr erstellten und präsentierten Sendungen unterworfen. Überdies wirken selbst die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe des Programmablaufs nicht statusbegründend (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit). Mit der anhand einer "Personalplanung" (Bl. 53 ff d. A.) erfolgenden Vorgabe von Themen und Sendezeiten nimmt die Beklagte lediglich eine Konkretisierung der von der Klägerin geschuldeten Leistung vor. Dies ist auch bei einem freien Dienst- oder Werkvertragsverhältnis möglich und üblich (BAG v. 14.03.2007 - 5 AZR 499/06 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Arbeitnehmerähnlichkeit).

42

Die Klägerin ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden. Vielmehr kann sie ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestalten. Die pauschale Behauptung, die Beklagte erwarte von ihr eine ständige Dienstbereitschaft, erweist sich als unsubstantiiert. Die Klägerin ist in der Gestaltung und Organisation ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei. Sie kann bestimmen, wieviel Zeit sie für die Vorbereitung einer Sendung bzw. für die Erstellung eines Sendekonzepts aufwendet. Die notwendige Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und während der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind kein wesentliches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Auch bei Dienst- oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden, ohne dass sich daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit ergibt, wie sie für das Arbeitsverhältnis kennzeichnend ist (BAG v. 14.03.2007 a. a. O.).

43

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihre Arbeitnehmereigenschaft ergebe sich daraus, dass sie in Dienstpläne eingeteilt werde. Bei den von der Klägerin als "Dienstpläne" bezeichneten Plänen handelt es sich unstreitig um die bereits in erster Instanz zu den Akten gereichten "Personalplanungen". Diese beinhalten jedoch lediglich die Aufteilung der Sendungen bzw. Themen auf die einzelnen Schlussredakteure. Es handelt sich daher nicht um Dienstpläne im eigentlichen Sinne. Wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung selbst erklärt hat, wird die Verteilung der zum Teil auch von den Schlussredakteuren selbst vorgeschlagenen Themen innerhalb des Kreises der Schlussredakteure vorab besprochen. Die Übernahme eines Themas bzw. einer Sendung durch die Klägerin erfolgt daher aufgrund einer Absprache und gerade nicht aufgrund einer einseitigen Weisung der Beklagten. Überdies käme der Aufnahme der Klägerin in Dienstpläne für sich genommen vorliegend nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu, da die Beklagte aufgrund der vereinbarten Geltung des Bestandsschutztarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen beim Z. gehalten ist, einen Mindestbeschäftigungsanspruch der Klägerin zu erfüllen (vgl. hierzu BAG v. 20.09.2000 - 5 AZR 61/99 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Rundfunk).

44

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat auch ihre Abhängigkeit von einem Team bei der Erstellung und Ausstrahlung einer Sendung keine zeitliche Weisungsgebundenheit zur Folge, welche die Annahme eines Arbeitsverhältnisses begründen könnte. Denn programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter sind nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig sind (BAG v. 19.01.2000 - 5 AZR 644/98 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk; BAG v. 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

45

Auch die Vereinbarung einer wöchentlichen "Arbeitszeit" von 40 Stunden unter § 2 Ziffer 4 des Vertrages vom 08.11. / 22.11.2011 begründet kein Weisungsrecht der Beklagten bezüglich der Lage der Arbeitszeit, sondern beschreibt nur den in Stunden gemessenen quantitativen Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung, ohne selbst eine Verpflichtung festzulegen, wann die betreffenden Stunden zu erbringen sind. Die Vereinbarung eines festen Stundenkontingents steht der Annahme eines freien Mitarbeiterverhältnisses nicht entgegen (vgl. LAG Baden-Württemberg v. 20.02.2002 - 11 Sa 2/02 -, Rz. 77, juris). Mit der Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl ist der zeitliche Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Leistung jeglicher Weisung entzogen. Bei der zeitlichen Umsetzung des vereinbarten Zeitumfangs ist die Klägerin - abgesehen von den feststehenden Sendeterminen - völlig frei.

46

Letztlich führt auch die in § 2 Abs. 2 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 1 zum Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen (Urlaubstarifvertrag) enthaltene Bestimmung, wonach die Klägerin ihren Urlaub spätestens sechs Wochen vor Urlaubsantritt beantragen muss, nicht zu Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft. Die betreffende Bestimmung hat nicht zur Folge, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit nicht mehr "im Wesentlichen" frei bestimmen kann. Überdies gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nach § 2 Satz 2 BUrlG gerade auch für arbeitnehmerähnliche Personen.

2.

47

Der Berufungsantrag zu 2. ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Da die Klägerin - nach Maßgabe vorstehender Ausführungen - nicht als Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt ist, findet der im Antrag bezeichnete Vergütungsvertrag auf das Beschäftigungsverhältnis der Parteien keine Anwendung, sodass die Klägerin auch nicht nach dessen Vorschriften einzugruppieren ist.

3.

48

Der Berufungsantrag zu 3. ist dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut ist er nur für den Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin gestellt worden, d. h. unter der Bedingung, dass der Statusklage stattgegeben wird. Dies hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auch nachdrücklich betont. Infolge der Abweisung der Statusklage ist daher über den betreffenden Hilfsantrag (Berufungsantrag zu 3.) nicht zu entscheiden. Der Antrag war demgemäß auch bereits dem Arbeitsgericht nicht zur Entscheidung angefallen. Soweit das Arbeitsgericht gleichwohl den Antrag abgewiesen hat, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil unterliegt daher insoweit der Aufhebung, wobei dies im Tenor des Berufungsurteils nicht gesondert zum Ausdruck gebracht wurde.

III.

49

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)