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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Mitteilung der Organisationsstruktur

Zeitreise: 13.07.2022

Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen: 1. Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern, 2. Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und 3. Art und Umfang der Erreichbarkeit.

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