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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Geheimschutzordnung

Zeitreise: 22.07.2026

Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes