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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Eröffnung der Aussprache

Zeitreise: 22.07.2026

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

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Ende des Gesetzes