Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG | § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln

Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG | § 4a Einführung von Umschuldungsklauseln
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Die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Schuldverschreibungen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (anleiheübergreifende Änderung). Die Umschuldungsklauseln können folgende Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:

1.
einen Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen Anleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheitserfordernis) oder
2.
neben einem Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich einen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis).
Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k. Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen vorsehen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/06/2015 13:48

Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche zu verweigern.
SubjectsAnlegerrecht
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(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie ni
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published on 24/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 4 7 / 1 4 Verkündet am: 24. Februar 2015 Herrwerth, Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesg
published on 24/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 9 3 / 1 4 Verkündet am: 24. Februar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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