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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Geschäftsordnung

Zeitreise: 05.02.2009

(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch 1. zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter, 2. zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2), 3. das Verfahren der Entscheidungsgremien, 4. Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.

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