Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 99 BHO.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 7 C 30/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tatbestand 1 Die Kläger sind Journalisten und begehren von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nachfolgend Bundesministerium) Zugang zu Informationen.

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Juli 2015 - VII R 65/13

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 2012  2 K 1568/10 aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils in Gestalt de

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Aug. 2014 - V R 24/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren ein sog. Floating-Center. In diesem Rahmen überließ sie ihren Kunde