Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
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Bundeshaushaltsordnung Inhaltsverzeichnis
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung. Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet.
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published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Kläger sind Journalisten und begehren von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nachfolgend Bundesministerium) Zugang zu Informationen.
published on 07/07/2015 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 2012 2 K 1568/10 aufgehoben und die Umsatzsteuerbescheide für 2006 und 2007, jeweils in Gestalt de
published on 28/08/2014 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren ein sog. Floating-Center. In diesem Rahmen überließ sie ihren Kunde
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