Zuständigkeit der Senate
Die Senate entscheiden 1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2; 2. auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt; 3. über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.
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