Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
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published on 30/08/2017 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Popularklage sind Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008
published on 24/11/2014 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
published on 02/11/2016 00:00
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den anwaltlichen Beisitzer Rechtsanwalt Dr. L. wird zurückgewiesen.
Gründe
published on 13/08/2010 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens z
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