Anwaltsgerichtshof München Urteil, 24. Nov. 2014 - BayAGH I - 1 - 6/14

bei uns veröffentlicht am24.11.2014
nachgehend
Bundesgerichtshof, AnwZ (Brfg) 3/15, 20.05.2015

Gericht

Anwaltsgerichtshof München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1) Der am ... geborene Kläger wurde am 7. Dezember 2006 erstmals zur Rechtsanwaltschaft und gleichzeitig beim Amtsgericht ... sowie bei dem Landgericht ... zugelassen. Er ist seitdem Mitglied der Beklagten.

2) Seit 19. Juli 2013 ermittelte die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen den Kläger wegen Totschlags (121 Js 13854/13). Am selben Tag erging gegen ihn ein Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Regensburg nach § 126a StPO. Das Landgericht - Schwurgericht Regensburg ordnete durch Urteil vom 13. Juni 2014 nach § 63 StGB die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und hielt den Unterbringungsbefehl vom 19. Juli 2013 aufrecht. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kläger seine Mutter erstochen, war aber bei Begehung der Tat nach dem Gutachten der vom Schwurgericht gehörten Sachverständigen Dr. L. infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Aufgrund des Unterbringungsbeschlusses wurde der Kläger in das Bezirkskrankenhaus Straubing gebracht. Diese Klinik beantragte mit Schreiben der dort mit seiner Behandlung befassten Ärzte Dr. L., Dr. P. und S. vom 20. August 2013 beim Amtsgericht Kelheim u. a. die Genehmigung der Gabe einer antipsychotischen Medikation ggf. auch gegen den Willen des Klägers sowie die Genehmigung von Maßnahmen der Absonderung und mechanischen Behinderung zur Unterstützung dieser medizinischen Maßnahme. Der Kläger leide an einer rezidivierenden, aktuell hochfloriden paranoiden Schizophrenie. Er fühle sich als Opfer einer permanenten Rechtsbeugung, sei auch körperlich hochaggressiv und deshalb für sich und andere gefährlich. Ein ausführliches Gutachten des Arztes S. vom 28.08.2013 kommt zur Diagnose einer schweren, fortgeschrittenen und weiter fortschreitenden psychiatrischen Erkrankung. Ein weiteres Gutachten des leitenden Arztes für Neurologie und Psychiatrie des Bezirksklinikums M., Dr. S., vom 24. September 2013 bestätigt die Diagnose einer hochakuten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Selbst- und fremdgefährliche Handlungen seien jederzeit möglich. Es bestehe dringliche Behandlungsbedürftigkeit. Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit fehlten völlig. Auch das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 4. November 2013 kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei nicht in der Lage, sinnvolle Entscheidungen zu treffen, erkennt bei ihm aber nur eine psychische Störung und hält ihn für grenzwertig psychotisch.

Am 5. September 2013 ordnete das Amtsgericht Kelheim im Wege der einstweiligen Anordnung (2 XVII 228/13) für den Kläger vorläufige Betreuung an. Als Aufgabenkreise des Betreuers wurden Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen dieser Aufgabenkreise festgelegt. Mit Beschluss vom 29. November 2013 nannte das Amtsgericht Kelheim als besonderen Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung im Verwaltungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Nürnberg und bestellte für diesen Rechtsanwalt G. als Betreuer. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das LG Regensburg mit Beschluss vom 30. Dezember 2013 (7 T 494/13) zurück. Mit Hauptsachebeschluss vom 1. April 2014 ordnete das Amtsgericht Straubing u. a. für den Aufgabenkreis Vertretung im Verwaltungsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Nürnberg Betreuung an und bestellte insoweit weiterhin Rechtsanwalt G. als Betreuer, weil der Kläger aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten zu besorgen (XVII 776/13).

Mit Bescheid vom 2. April 2014 gab die Beklagte dem Kläger auf, bis spätestens 23. Juni 2014 ein Gutachten des leitenden Arztes, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Hans S., Bezirksklinikum M. über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Zur Begründung verwies sie v. a. auf die vorzitierten Gutachten. Der Bescheid wurde Rechtsanwalt G. am 17. April 2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Kläger persönlich verfasste, am 6. Mai 2014 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Klage. Der Kläger macht geltend, es habe zu keiner Zeit ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorgelegen. Gegenteilige Behauptungen seien offenkundige Verleumdungen. Das Gutachten von Dr. B. habe dies bereits bestätigt.

Unabhängig von der Klageerhebung beauftragte Rechtsanwalt G. als Betreuer des Klägers den Sachverständigen Dr. S. mit der Erstattung des von der Beklagten verlangten Gutachtens. Mittlerweile liegt dieses Gutachten vom 3. Juli 2014 vor.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wies der Senat den Betreuer des Klägers darauf hin, dass mit der Vorlage des Gutachtens das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den bescheid vom 2. April 2014 entfallen sein dürfte, und regte eine Anpassung des Klageantrags an die veränderte Lage an. Der Betreuer reagierte darauf lediglich mit dem Hinweis, sein Mandant wolle keine Änderung, er, der Betreuer, könne dem ausdrücklichen Willen des Betreuten nicht zuwiderhandeln

Der Kläger stellt den Antrag:

Der Bescheid der RAK Nürnberg vom 2.4.2014 wird aufgehoben bzw. seine Nichtigkeit festgestellt.

Die Beklagte stellt den Antrag:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die im Ermittlungs- und Betreuungsverfahren erholten Gutachten hinreichend Anlass gegeben haben, dem Kläger nach § 15 BRAO die Vorlage eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand aufzugeben.

II.

1)

Die Klage war zulässig. Auf das Verfahren finden nach § 112c Abs.1 BRAO die Vorschriften der VwGO Anwendung. Ein Vorverfahren war nach § 15 Abs. 2, 3 BayAGVwGO, § 62 Abs. 1, 2 BRAO nicht erforderlich.

Die Klage ist unzulässig geworden, weil ihr infolge der Vorlage des vom angefochtenen Bescheid geforderten Gutachtens das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger ist dem durch den Bescheid ausgesprochenen Gebot nachgekommen. Damit ist der angefochtene Verwaltungsakt und damit der Klagegegenstand, die Hauptsache erledigt. Der Kläger kann mit einer Aufhebung des Verwaltungsakts nichts mehr erreichen (Kopp/Schenke, VwGO 19. Aufl. § 161 Rdnr. 7; § 113 Rdnr. 103; Schoch/Schneider/Clausing, VwGO § 161 Rdnrn. 9ff je m. w. Nachw.).

Der Kläger, genauer sein ihm wegen Geschäftsunfähigkeit bestellter Betreuer, hätte im Vermögensinteresse des Klägers auf die neue Situation durch entsprechende prozessuale Erklärungen reagieren müssen. Dadurch dass der Kläger bzw. sein Betreuer trotz eines auch die Kostenfolge betreffenden Hinweises des Senats ausdrücklich an dem unveränderten Sachantrag festgehalten hat, hat er die Abweisung der Klage als unzulässig mit der entsprechenden Kostenfolge bewirkt. Das Vermögen des Klägers ist durch dieses Verhalten beeinträchtigt worden. Der seitens des Betreuers angeführte Wille des - geschäftsunfähigen - Betreuten ist wegen dessen Krankheit ganz unerheblich gewesen.

2) Die Klage hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Bescheids gegeben waren.

Nach § 15 Abs. 1 BRAO gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, u. a. wenn es zur Entscheidung über den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die Anordnung nach § 15 BRAO muss au konkreten Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung beruhen. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt. Es lagen mehrere Gutachten vor, die übereinstimmend zum Ergebnis kamen, der Kläger leide an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einer ganz erheblichen psychischen Krankheit. Selbst- und fremdgefährliche Handlungen seien jederzeit möglich. Auch das vom Kläger ausdrücklich positiv erwähnte Gutachten von Frau Dr. B., kommt zu dem Ergebnis, er sei nicht in der Lage, sinnvolle Entscheidungen zu treffen.

Es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt, der an solchen Krankheiten leidet und nicht mehr in der Lage ist sinnvolle Entscheidungen zu treffen, seinen Beruf nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann und die Rechtspflege gefährdet. Der Senat ist daher verwundert, dass nicht nur der Kläger selbst der Meinung ist, der Bescheid vom 2. April 2014 müsse aufgehoben und die Anwaltszulassung des Klägers könne und müsse unter Einsatz des Vermögens des Betreuten verteidigt werden.

3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m.

§ 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 194 Abs. 2 BRAO. Im Hinblick auf die gegenüber der Zulassungssache selbst geringere Bedeutung des Verfahrens hat der Senat den Wert auf die Hälfte des Regelstreitwerts festgesetzt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 112 e BRAO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 24. Nov. 2014 - BayAGH I - 1 - 6/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Anwaltsgerichtshof München Urteil, 24. Nov. 2014 - BayAGH I - 1 - 6/14

Referenzen - Gesetze

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 24. Nov. 2014 - BayAGH I - 1 - 6/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unb

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 194 Streitwert


(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt. (2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 0

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihr

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer


(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere di

Referenzen

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.