Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 14.2860

bei uns veröffentlicht am25.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an den Kläger erneut zu entscheiden.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stand, bevor er mit Ablauf des 30. November 2008 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, zuletzt als Obertriebwagenführer (Besoldungsgruppe A6) im Dienst des Beklagten.

Er war zunächst als Bahnbusfahrer bei der Betriebsstelle A. des Geschäftsbereichs Bahnbus A. der D. B. beschäftigt. Nach seiner Wahl zum Personalratsmitglied war er seit 1. Juni 1988 bis kurz vor seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 46 Abs. 3 BPersVG vom Dienst freigestellt. Sein dienstlicher Wohnsitz blieb bis dahin unverändert A.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2007 beanstandete der Kläger, dass er von dem Beklagten, welcher sich insoweit zu Unrecht auf die Nichtanwendbarkeit des in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG verankerten Lohnausfallprinzips berufe, von der Vergabe von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen nach § 42a BBesG ausgenommen werde. Dies stehe nicht im Einklang mit dem für freigestellte Personalratsmitglieder geltenden Benachteiligungsverbot. Ihm stünden diese Leistungen sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu.

Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit am 20. Oktober 2007 zugestelltem Bescheid vom 18. Oktober 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Prämien und Zulagen für besondere Leistungen könnten herausragende besondere Einzelleistungen honoriert werden. Da freigestellte Personalräte jedoch keinen Dienst leisteten, in dessen Rahmen sie herausragende Leistungen erbringen könnten, fehle es bei ihnen von vornherein an dem erforderlichen leistungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die im Ermessen des Dienstherrn stehende Vergabe von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen. Dementsprechend habe das Bundesministerium des Innern (BMI) in seinem Rundschreiben vom 12. März 2002 Nr. B I 3-212 152/12 u.a. bestimmt: „Beurteilungsgrundlage kann nur eine Leistung außerhalb der Freistellungszeit sein. Diese Instrumente dienen der Honorierung einer aktuellen Leistungssteigerung. Die Personalratstätigkeit ist aber jeder Bewertung entzogen. Das Lohnausfallprinzip greift nicht ein, da die Beschäftigten keinen Anspruch haben, sondern der Dienststelle ein Ermessensspielraum zusteht. Allenfalls eine kurz vor der Freistellung erbrachte herausragende Leistung kann daher zu einer Anwendung dieser Instrumente während der Freistellung führen…“.

Hiergegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. November 2007 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er im Wesentlichen vor, im Bereich des Beklagten hätten die Institute der Prämien und Zulagen für besondere Leistungen ihren ausschließlichen Leistungsbezug verloren. Es handle sich inzwischen vielmehr um ergänzende Besoldungsinstrumente. Da in der Dienststelle des Klägers praktisch jeder Beamte Prämien und Zulagen für besondere Leistungen erhalte, könne sich der Beklagte nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger wegen freistellungsbedingter Nichterbringung prämien- bzw. zulagenwürdiger Leistungen nicht benachteiligt werde und hiervon grundsätzlich ausgeschlossen sei.

Mit am 18. März 2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. März 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, es treffe nicht zu, dass Prämien und Zulagen für besondere Leistungen faktisch leistungsunabhängig an alle Beamten vergeben würden. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung eine Textpassage aus der Nr. 4.3 der Hinweise des Bundeseisenbahnvermögens zur Leistungsstufenverordnung (LStuV) zitiere, handle es sich dabei um eine überholte Fassung. Im Wesentlichen werde vielmehr inzwischen auch dort auf das bereits erwähnte Rundschreiben des BMI vom 12. März 2012 (a.a.O.) verwiesen.

Hiergegen erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 17. April 2008 entsprechend der ihm gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung:bei dem Verwaltungsgericht Augsburg Klage. Dieses verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. April 2008 (Az. Au 2 K 08.491) an die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten des Bundes bei dem Verwaltungsgericht München, welche wiederum mit Beschluss vom 29. Mai 2008 (Az. 14 P 08.2033) das Ruhen des Verfahrens anordnete, um eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten.

Aufgrund einer Sachstandsanfrage der Klagepartei wurde dem Rechtsstreit am 5. Juli 2010 (unter Fortsetzung des Ruhens) das Aktenzeichen M 14 P 10.3217 zugeteilt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012, welches zur Vergabe des weiteren Aktenzeichen 14 P 10.3217 führte, teilte der Beklagte mit, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (Az. 2 B 25.08) die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im – eine Beteiligung freigestellter Personalratsmitglieder an Prämien und Zulagen für besondere Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen bejahenden – Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2008 (Az. 14 B 06.1119) zurückgewiesen habe; gleiches gelte für ein Parallelverfahren (BVerwG vom 20.11.2008 – 2 B 26.08). Alle zitierten Entscheidungen seien für den vorliegenden Rechtsstreit nur beschränkt richtungweisend, da es sich bei den dortigen Klägern um der D. B. AG gemäß dem DB-Gründungsgesetz zugewiesene Beamte des Bundeseisenbahnvermögens gehandelt habe, welche als Betriebsräte freigestellt gewesen seien. Somit sei in jenem Rechtsstreit die maßgebliche anspruchsbegründende Norm § 37 Abs. 4 BetrVG gewesen, welcher hinsichtlich der Zahlung von Leistungszulagen bzw. Prämien an freigestellte Betriebsräte von einer weiter gefassten Definition des Lohnausfallprinzips als § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ausgehe.

Auf Antrag der Klagepartei wurde das Verfahren am 2. Juli 2014 unter dem Aktenzeichen M 14 P 14.2860 fortgeführt. Der Kläger beantragte nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an den Kläger erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2008 (Az. 14 B 06.1022) sei in ihrer Rn. 17 eindeutig zu entnehmen, dass freigestellte Personalratsmitglieder wie Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Beteiligung an Prämien und Zulagen für besondere Leistungen hätten. Diese Auffassung sei in den Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Ebenso hätten das VG Düsseldorf mit Urteil vom 16. November 2012 (Az. 13 K 4793/11) und das OVG Hamburg mit Beschluss vom 21. Mai 2012 (Az. 7 Bf 161/11.PVB) entschieden.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, seinerzeitige Rechtsgrundlage der begehrten Leistung sei für dienstlich tätige Beamte die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) vom 1. Juli 1997 i.d.F.d. Bek. vom 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745) gewesen. Danach hänge die Gewährung von Leistungszulagen und -prämien immer von einer herausragenden besonderen Einzelleistung des Beamten ab, welche sich bei freigestellten Personalratsmitgliedern aus in der Natur der Sache liegenden Gründen einer fiktiven Nachzeichnung entziehe. Als der Personalrat (als Gremium) im Jahr 2003 auf Anfrage des Klägers in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied die betreffende Frage an den damaligen Leiter des Bundeseisenbahnvermögens – Dienststelle Süd herangetragen habe, sei der Personalrat von diesem unter dem 10. Dezember 2003 schriftlich über die abschlägige Rechtsauffassung des Dienstherrn mit der Bitte unterrichtet worden, den Kläger entsprechend zu unterrichten. Weder der Personalrat noch der Kläger persönlich hätten sich anschließend in der Angelegenheit noch einmal an den Dienstherrn gewandt. Aufgrund der Hinweise des BMI im Rundschreiben vom 12. März 2002 (a.a.O.) sei im Bereich des Beklagten auch noch nie ein freigestelltes Mitglied des Personalrats bei der Vergabe von Leistungsprämien und -zulagen berücksichtigt worden. Im Zusammenhang mit dem Erlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) sei mit Wirkung vom 1. Juli 2009 die LPZV zusammen mit der Leistungsstufenverordnung (LStuV) durch die Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170) abgelöst worden. Die Regelungsinhalte seien im Wesentlichen gleich geblieben.

Unter dem 15. April 2015 schlug der Kläger durch seine Bevollmächtigten vor, das Verfahren durch Vergleich zu beenden. Zur Begründung des ihm insoweit vorschwebenden Betrags wurde vorgetragen, dem Kläger sei bereits mit vorgelegtem Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens – Dienststelle München vom 19. Februar 1999 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 eine Leistungszulage in Höhe von 165,00 DM monatlich (umgerechnet gesamt: 1.012,36 €) gewährt worden. Nachdem er nun im Jahr 2003 den Anspruch erneut, aber erfolglos geltend gemacht habe (vgl. oben), sei somit ein 71-monatiger Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zur Zurruhesetzung am 30. November 2008 zugrunde zu legen, so dass sich im Ganzen ein wirtschaftliches Interesse in Höhe von 6.035,00 € ergebe. Davon ausgehend wäre der Kläger mit einer einmaligen Abgeltungszahlung in Höhe von 4.500,00 € einverstanden.

Dies lehnte der Beklagte unter dem 5. November 2015 ab. Zur Begründung wurde die bisherige Argumentation unter Hinweis auf den Belohnungscharakter von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen, welche in dem synallagmatisch ausgestalteten, von Fürsorge- und Treuepflicht geprägten Beamtenverhältnis einen Fremdkörper bildeten, weiter vertieft. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2013 (Az. 6 P 5.12) wird Bezug genommen. Der Beklagte halte daran fest, dass mangels geeigneter Anknüpfungspunkte eine fiktive Nachzeichnung möglicher prämien- bzw. zulagenwürdiger Einzelleistungen des Klägers ans Unmögliche grenze. Allgemein seien in den Jahren 2003 bis 2008 in dem Betrieb, dem der Kläger angehört habe, jährliche Leistungsmaßnahmen entsprechend den von der obersten Dienstbehörde zugeteilten und in der Dienststelle umgesetzten Quoten vergeben worden. Wenn Beamten – fast ausschließlich – Leistungszulagen nach § 4 Abs. 1 LPZV gewährt worden seien, sei damit ihre Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher Dienstschichten, ihr zusätzlicher Einsatz als Plansprecher sowie die Übernahme von Fahrmeistertätigkeiten gewürdigt worden, die sich als zusätzliche außerordentliche Belastung dargestellt hätten. Es handle sich hierbei um überobligatorische Tätigkeiten mit Ausnahmecharakter, die sich gerade deshalb einer verallgemeinernden Sichtweise im Rahmen einer fiktiven Betrachtung entzögen. Diese Umstände gäben somit keinerlei Grund zu der Annahme, der Kläger hätte wegen der Häufigkeit, Frequenz oder Verteilung der leistungsbezogenen Vergütungselemente zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohne seine Freistellung auch zu den Zahlungsempfängern gehört. Die Höhe der gewährten Leistungszulage habe auf Grundlage der Besoldungsgruppe A6 bei Obertriebwagenführern monatlich 100,00 € (bis 2003) bzw. 110,00 € (ab 2004) betragen und sei verordnungsgemäß für maximal ein Jahr gewährt worden. Nur eine äußerst geringe Zahl von Obertriebwagenführern habe aufgrund ihrer herausragenden, ganz besonderen Einzelleistungen im gesamten Zeitraum ein weiteres Mal bei der Leistungsbezahlung berücksichtigt werden können. Bei der Gewährung von Leistungszulagen sei zudem die Regelung des § 4 Abs. 2 LPZV zu beachten gewesen, wonach die erneute Gewährung einer Leistungszulage frühestens ein Jahr nach Ablauf des gewährten Jahreszeitraums möglich gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen zu den aus Sicht des Beklagten nicht vorhandenen Anknüpfungspunkten für die Einbeziehung des Klägers in die Leistungsbesoldung wird Bezug genommen.

Unter dem 30. Juni 2016 wies der Kläger noch ergänzend auf die weiteren inzwischen bekannt gewordenen, den geltend gemachten Anspruch stützenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH vom 12.02.2008 – 14 B 06.1022 – juris) und des OVG Münster (OVG Münster vom 29.07.2014 – 1 A 2885/12) hin. Außerdem gehe aus dem bereits vorgelegten Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens – Dienststelle München vom 19. Februar 1999 eindeutig hervor, dass der Kläger über Jahre hinweg überobligatorischen Einsatz als freigestellter Personalrat gezeigt habe, auf den er sich berufen könne.

Der Beklagte erklärte zu Letzterem, die Entscheidung über die Gewährung der Leistungszulage im Jahr 1999 könne nicht nachvollzogen werden. Sie würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass Personalratstätigkeit jeglicher Bewertung durch den Dienstherrn entzogen sei. Der Vorgang könne nur mit einer nach § 8 BPersVG unzulässigen Begünstigung des Klägers erklärt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

1. Die Klage ist mit dem gestellten Bescheidungsantrag zulässig und begründet.

Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist das Verwaltungsgericht München, welches nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 83 Satz 2 VwGO an den Verweisungsbeschluss des VG Augsburg vom 30. April 2018 gebunden ist. Innerhalb des Verwaltungsgerichts München ist entgegen der Tenorierung des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht die für das Personalvertretungsrecht zuständige Fach-, sondern die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts München zur Entscheidung über beamtenrechtliche Streitigkeiten berufene Bundesbeamtenkammer zuständig, da der geltend gemachte Besoldungsanspruch seinem Wesen nach eine individualrechtliche Rechtsposition ist, auf welche aus personalvertretungsrechtlichem Anlass – die Tätigkeit des freigestellten Personalratsmitgliedes – die Regelung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG einwirkt (vgl. BVerwG vom 30.01.2013 – 6 P 5.12 - BVerwGE 145, 368 = PersR 2013, 178 = DokBer 2013, 146 = PersV 2013, 298 = RiA 2013, 176 = Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4).

Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der diese Leistung versagende Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Für die Beurteilung des geltend gemachten Klagebegehrens kommt es nach Auffassung der Kammer aus Gründen des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an, weil bei Verpflichtungs- wie bei Leistungsbegehren regelmäßig maßgeblich ist, ob ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften, welche sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, (noch) besteht (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, zu § 113, Rn. 47).

1.1 Die zunächst entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob grundsätzlich auch freigestellte Personalratsmitglieder aufgrund des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots im Wege der Nachzeichnung in leistungsbezogene Besoldungsinstrumente wie hier die Leistungszulage nach § 5 BLBV einbezogen werden müssen, obwohl sie während der Freistellung besondere persönliche und individuelle Leistungen, welche Voraussetzung für die Zulagengewährung sind, aus in der Natur der Freistellung liegenden Gründen nicht erbracht haben können, ist zugunsten der Klage zu beantworten.

Nach § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. U.a. darf nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge haben.

Insoweit ist in der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass zu den dem Benachteiligungsverbot unterliegenden Dienstbezügen eines wegen Ausübung einer Personal- oder Betriebsratstätigkeit freigestellten Beamten des Bundeseisenbahnvermögens auch Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen im Sinne des § 42a BBesG gehören können. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen von u.a. Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln. Hiervon wurde mit der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Art. 4 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163), Gebrauch gemacht, welche in Bezug auf die hier nach übereinstimmender Angabe beider Beteiligten allein in Betracht kommende Leistungszulage in § 5 Abs. 1 BLBV bestimmt, dass diese der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung dient, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird (Satz 1), dass sie zugleich Anreiz ist, diese Leistung auch künftig zu erbringen (Satz 2), für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden kann (Satz 3) und bei Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen ist (Satz 4). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 BLBV sind die Höhe und die Dauer der Gewährung der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen und es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7% des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden; im vorliegenden Fall wären dies während des möglichen Anspruchszeitraums, dem Jahr 2008, 7% von 1.722,98 €, also bis zu 120,61 € monatlich.

Nach Auffassung der Kammer macht es keinen Unterschied, dass der überwiegende Teil der einschlägigen Judikatur Beamte des Bundeseisenbahnvermögens betrifft, welche gemäß dem DB-Gründungsgesetz der D. B. AG zugewiesen waren und dadurch als freigestellte Betriebsräte unter § 37 Abs. 4 BetrVG und nicht wie der Kläger unter § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG fielen. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Dieser Anspruchsbegriff zur Verwirklichung des Lohnausfallprinzips weicht nach Auffassung der Kammer nur dem Wortlaut nach, aber nicht inhaltlich von der im Fall des Klägers geltenden Anspruchsnorm des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (vgl. oben) ab, weshalb keine erheblichen Bedenken gegen die Übertragung der zu § 37 Abs. 4 BetrVG ergangenen Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall bestehen.

In seiner demnach einschlägigen Entscheidung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu wörtlich folgendes aus (vgl. BayVGH vom 24.11.2008 – 14 ZB 06.2447 – juris-Rn. 4 und 5):

„Aufgrund des Benachteiligungsverbots ist dem Mitglied der Arbeitnehmerbzw. Personalvertretung eine berufliche Entwicklung und Entlohnung zu gewährleisten, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre. Der berufliche Werdegang und die Entlohnung sind fiktiv nachzuzeichnen. Die Mitglieder der Arbeitnehmerbzw. Personalvertretung haben für die Dauer der Freistellung (und ein Jahr darüber hinaus) Anspruch auf Zahlung desjenigen Arbeitsentgeltes, das sie erhalten hätten, wenn sie nicht für die Betriebs- oder Personalratstätigkeit freigestellt worden, sondern ihrer regelmäßigen Tätigkeit nachgegangen wären. An individuelle Leistungen anknüpfende Entlohnungsbestandteile wie z.B. Überstundenvergütungen oder Erfolgsprämien können davon nicht ausgeschlossen werden. Auch aufgrund individueller Leistung bemessene Zulagen oder Prämien fallen, wie ausgeführt wurde, unter das Arbeitsentgelt im Sinn des § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG, soweit sie dem freigestellten Betriebsratsmitglied vergleichbare Arbeitnehmer erhalten und anzunehmen ist, dass es aufgrund der betrieblichen Verhältnisse einerseits und der vor der Freistellung gezeigten Leistungen andererseits zum Kreis der Empfänger der Zuwendungen gehören würde. Daher ist eine entsprechende Prämie oder Zulage auch dann zu zahlen, wenn wegen der Leistungsanforderungen nur ein vergleichsweise geringer Teil der jeweiligen Belegschaft in den Genuss der Zuwendungen kommt, jedoch anzunehmen ist, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied zu diesem Kreis gehören würde, wenn es nicht freigestellt wäre und seiner angestammten Tätigkeit nachgehen würde (vgl. BayVGH vom 12.2.2008 Az. 14 B 06.1022 und 14 B 06.1119). …

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, § 42a BBesG und § 3 Abs. 1 und 2 der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) stünden der Anwendung des Lohnausfallprinzips auf die Jahresprämie nicht entgegen. Wie ausgeführt wurde, können auch aufgrund individueller Leistung bemessene Prämien unter das Arbeitsentgelt im Sinn des Benachteiligungsverbots fallen, soweit sie dem freigestellten Betriebsratsmitglied vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Ist eine Vergleichsperson wirksam benannt worden und erhält diese die Prämie, kann nicht mehr angenommen werden, dass damit nur eine persönliche und individuelle Leistung prämiert werde, die nicht unter das Arbeitsentgelt im Sinn des § 37 Abs. 2 und 4 BetrVG fällt.“ (im Ergebnis ebenso, wenn auch zur Herleitung des Anspruchs auf § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zurückgreifend OVG Hamburgvom 21.05.2012 – 7 Bf 161/11.PVB – PersV 2012, 346 = PersR 2012, 370; weniger überzeugend OVG Münster vom 13.04.2016 – 1 A 1236/15 – juris sowie vom 29.07.2014 – 1 A 2885/12 – IÖD 2014, 237 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/C I 1.6 Nr. 11, welche sich auf die zu der hier strittigen Frage unergiebig verhaltenden Ausführungen in der Entscheidung des BVerwG vom 30.01.2013, a.a.O., Rn. 26 stützen, wo es aber – wie in der gesamten Entscheidung – ausschließlich um die dort verneinte personalvertretungsrechtliche Frage geht, ob eine Leistungsbesoldung für einzelne Personalratsmitglieder aus eigenem Recht des Personalrats als Gremium geltend gemacht werden kann).

Nachdem weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Kläger wegen eines vor seiner Freistellung als Personalratsmitglied liegenden Leistungsverhaltens von der Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ausgeschlossen gewesen wäre, ist im Ergebnis für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legen, dass er im Laufe seiner langjährigen Freistellung zumindest einmal (bzw. außer 1999 noch einmal) in den Genuss der begehrten Leistungszulage gekommen wäre.

1.2 Ist nach alledem zugunsten des Klägers geklärt, dass er grundsätzlich Anspruch auf Einbeziehung in die Leistungsbesoldung nach § 42a BBesG hat, gilt für deren konkrete Bemessung im vorliegenden Einzelfall nach Auffassung der Kammer folgendes:

Der Leistungsbesoldungsanspruch ist entgegen den im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 15. April 2015 geäußerten Vorstellungen frühestens mit Beginn des Haushaltsjahres 2007 entstanden. Das ergibt sich aus der hier sinngemäß anzuwendenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen, die sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht, seine ständige Rechtsprechung zusammenfassend, zuletzt wörtlich ausgeführt (BVerwG vom 04.05.2017 – 2 C 60.16 – juris):

„Im Bereich der Beamtenbesoldung kann sich eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen … personell auf diejenigen Beamten beschränken, die ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden wurde, und sachlich auf den Zeitpunkt des laufenden Haushaltsjahres, in dem der Beamte seine Unteralimentierung gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat.“

Es hat sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung von sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergebenden Besoldungsansprüchen berufen (z.B. BVerfG vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 – BVerfGE 81, 363 = DVBl 1990, 817 = FamRZ 1990, 839 = ZBR 1990, 297 = PersV 1990, 449 = NVwZ 1990, 1061). In dieser Entscheidung wiederum wurde der weitere Grundsatz geprägt, dass unter „gerichtlicher Geltendmachung“ die Herbeiführung der Rechtshängigkeit durch Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage (§ 90 Abs. 1 VwGO) mit der Maßgabe zu verstehen sei, dass eine später (hier: 2008) eintretende Rechtshängigkeit unschädlich sei, wenn die Klage wegen der für ein erforderliches (§ 126 Abs. 2 BBG) Vorverfahren benötigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (BVerfG, ebenda, Rn. 69).

Mithin hat es als „gerichtliche Geltendmachung“ vorliegend nicht ausgereicht, dass der Kläger im Jahr 2003 über den Personalrat als Gremium eine Prüfung des hier streitigen Anspruchs durch den Dienstherrn veranlasst hat. Vielmehr hat er den Anspruch erstmals durch die Einlegung des Widerspruchs am 19. November 2007 „gerichtlich“ geltend gemacht. Der mögliche Anspruchszeitrahmen endete zweifelsfrei mit seiner Zurruhesetzung am 30. November 2008. In Orientierung an dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 5. November 2015 zum konkreten Vollzug der Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (LPZV) in den hier fraglichen Jahren – auch hinsichtlich Art und Dauer der gewährten Leistungszulagen – im Betrieb des Klägers (vgl. oben S. 8) kann somit davon ausgegangen werden, dass dieser im Wege der Nachzeichnung allenfalls für die Dauer eines innerhalb eines Jahres nicht wiederholbaren einjährigen Zeitraums in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 eine Leistungszulage nach § 4 Abs. 1 LPZV in Höhe von 12 x 110,00 € = 1.320,00 € hätte erhalten können. Mit diesem Betrag ist nach Auffassung der Kammer der streitige Anspruch zu erfüllen, aber auch erschöpfend abgegolten. Zinsen sind, wie schon in der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, ausgeschlossen, weil es sich vorliegend um ein Bescheidungsbegehren handelt (vgl. im Übrigen § 3 Abs. 5 BBesG).

2. Nach alledem war der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, den hier streitigen Anspruch im Widerspruchsverfahren ohne anwaltliche Hilfe weiterzuverfolgen.

3. Die Aussprüche über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 3 Anspruch auf Besoldung


(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit and

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 8 Vertretung der Dienststelle


Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin o

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 8


Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufste

Bundesleistungsbesoldungsverordnung - BLBV | § 5 Leistungszulage


(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung au

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 14.2860 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 14.2860 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Juli 2014 - 1 A 2885/12

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die geltend gemachten Zulassungsgr

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(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Eine weitere Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt werden. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung, die bereits über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zugleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu erbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall ist sie für die Zukunft zu widerrufen.

(2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört. Die Leistungszulage darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Eine weitere Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf dieses Zeitraums gewährt werden. Die Leistungszulage wird nachträglich gezahlt.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln:

1.
Beamte und Soldaten,
2.
Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwälte.

(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Besoldungsempfänger nach Absatz 1 nicht übersteigen. Die Überschreitung des Prozentsatzes nach Satz 1 ist in dem Umfang zulässig, in dem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Absatz 6 Satz 2 kein Gebrauch gemacht wird. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Besoldungsempfängern in jedem Kalenderjahr einem Besoldungsempfänger eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Besoldungsempfängers, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen, die an mehrere Besoldungsempfänger wegen ihrer wesentlichen Beteiligung an einer durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten Leistung vergeben werden, zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gelten. Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 2 dürfen zusammen 250 Prozent des in Absatz 2 Satz 6 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Besoldungsempfänger. Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen Besoldungsempfänger ergeben, gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

(4) Bis zur Festlegung eines höheren Prozentsatzes entspricht das Vergabebudget für die jeweiligen Leistungsbezahlungsinstrumente mindestens 0,3 Prozent der Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist zweckentsprechend zu verwenden und jährlich vollständig auszuzahlen.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.