Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
(1) Die Bundesregierung aktualisiert das nationale Luftreinhalteprogramm mindestens alle vier Jahre.
(2) Die Bundesregierung aktualisiert die im nationalen Luftreinhalteprogramm festgelegten Strategien und Maßnahmen zur Emissionsreduktion innerhalb von 18 Monaten, nachdem das nationale Emissionsinventar oder die nationale Emissionsprognose oder deren Aktualisierungen nach § 17 der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur übermittelt wurden, wenn den übermittelten Emissionsdaten zufolge 1. die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder 2. die Gefahr besteht, dass die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.
(3) Die Aktualisierungen des nationalen Luftreinhalteprogramms umfassen mindestens 1. eine Bewertung der Fortschritte, die mit der Durchführung des Programms sowie der Emissionsreduktion und der Reduktion der Schadstoffkonzentrationen erzielt wurden, sowie 2. alle erheblichen Veränderungen des politischen Kontextes, der Bewertungen des nationalen Luftreinhalteprogramms oder seines Durchführungszeitplans.
(4) § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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