Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 29 Kontinuierliche Messungen

(1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

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Referenzen - Gesetze | § 29 BImSchG

§ 29 BImSchG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 29 BImSchG wird zitiert von 3 anderen §§ im Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 62 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 errichtet,2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung erlassenen vollziehbaren

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 31 Auskunftspflichten des Betreibers


(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen: 1. eine Zusammenfassung der Erge

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen


Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder § 2
§ 29 BImSchG zitiert 3 andere §§ aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 26 Messungen aus besonderem Anlass


Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissione

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen


Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 1. nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16 und sodann2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei JahrenAnordnungen nach § 26 auch ohne die dort ge

Referenzen - Urteile | § 29 BImSchG

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 29 BImSchG.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2015 - B 2 K 15.253

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 15.253 Im Namen des Volkes Urteil vom 11.12.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 11 Hauptpunkte: Genehmigung von Windkraftanlagen;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - 22 B 14.1514

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Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. IV

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Okt. 2015 - L 8 R 474/15

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 21.4.2015 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2015 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Sept. 2015 - 7 B 16/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Gründe I 1 Die Klägerin, die eine Anlage zur Herstellung von bituminösem Asphaltmischgut betrei

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR

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1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreck

Referenzen

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