Arbeitsrecht: Tatsächliche Verfügungsgewalt über Arbeitsmittel

published on 12/05/2010 13:41
Arbeitsrecht: Tatsächliche Verfügungsgewalt über Arbeitsmittel
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In einem Herausgabeantrag müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, so genau wie möglich bezeichnet werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Das LAG Berlin hat mit dem Urteil vom 17.12.2009 - 25 Sa 1571/09 entschieden:

Die gattungsmäßige Bezeichnung der Gegenstände ohne Angabe individualisierender Merkmale genügt regelmäßig nicht. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer gerichtlich die Herausgabe überlassener Arbeitsmittel verlangt.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Quittung aus, dass er die dem Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vollständig zurückerhalten hat, ist dies in der Regel ein ausreichender Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel auch tatsächlich zurückgegeben hat.

Hat das Arbeitsverhältnis nicht nur kurze Zeit bestanden, sondern mehrere Jahre angedauert, kann bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die zu Beginn des Arbeitsverhältnisses überlassenen Arbeitsmittel noch in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers befinden. Dies gilt erst recht, wenn die Arbeitsmittel auch für andere Arbeitnehmer zugänglich waren.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Herausgabeansprüche der Klägerin sowie über Schadensersatzansprüche im Fall der Nichtherausgabe nach Fristsetzung.

Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Handwerksgeschäft im Bereich Klempnerei, Sanitär, Heizung und Lüftung betreibt, von Anfang September 2001 bis Ende Januar 2008 als Heizungsmonteur/Sanitärinstallateur beschäftigt.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses übergab die Klägerin dem Beklagten ein Firmenfahrzeug mit Werkzeug und anderen Arbeitsmitteln. Um welche konkreten Gegenstände es sich handelte, ist streitig. Während Arbeitsunfähigkeits- und Urlaubszeiten hinterlegte der Beklagte die Fahrzeugschlüssel im Betrieb der Klägerin. Im Jahr 2007 wurde das Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug ersetzt.

Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergab der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin im Januar 2008 verschiedene Gegenstände. Unter dem 11. Januar 2008 stellte ihm der Geschäftsführer hierüber eine Quittung mit folgendem Wortlaut aus:

„Übergabe Werkzeug, Hilfsmittel, Bücher erfolgt, alles vollständig erhalten!“

Mit der Anfang Juni 2008 vor dem Arbeitsgericht Senftenberg erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Ansprüche gegen den Beklagten wegen Konkurrenztätigkeit geltend gemacht. Mit Klageerweiterung vom 30. Juli 2008 hat sie außerdem die Herausgabe von insgesamt 62 Gegenständen verlangt. Zur Begründung der Klageerweiterung hat sie ausgeführt, die herausverlangten Gegenstände hätten sich in dem dem Beklagten im September 2001 übergebenen Fahrzeug befunden. Im Januar 2008 habe der Beklagte lediglich zwei große Koffer, einen Bohrhammer, eine Bohrmaschine und eine Säbelsäge zurückgegeben. Der Beklagte hat eingewandt, die herausverlangten Gegenstände habe er allenfalls teilweise erhalten. Er habe bei der Arbeit im Wesentlichen eigenes Werkzeug benutzt. Die Gegenstände, die er erhalten habe, habe er der Klägerin vollständig zurückgegeben.

Mit Teilurteil vom 23. April 2009, auf dessen Tatbestand wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens verweisen wird , hat das Arbeitsgericht die Klage im Hinblick auf das Herausgabeverlangen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe schon den Besitz des Beklagten an den herausverlangten Sachen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht unter Beweis gestellt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 26. Juni 2009 zugestellte Teilurteil richtet sich die am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. September 2009 mit am 23. September 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Herausgabeverlangen bis auf zwei Gegenstände, eine Flachfeile und einen Schlüssel zum Hauptgebäude der Firma V., weiter. Darüber hinaus begehrt sie Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist.

Die Klägerin meint, bei einem einmal erlangten Besitz sei dessen Fortdauer zu vermuten. Das Arbeitsgericht habe deshalb über die Übergabe der Gegenstände im September 2001 durch den erstinstanzlich benannten Zeugen Beweis erheben müssen. Die Quittung vom 11. Januar 2008 stehe dem Herausgabeverlangen nicht entgegen, weil dieser nicht zu entnehmen sei, welche konkreten Gegenstände übergeben worden seien. Ferner behauptet sie, es sei zu befürchten, dass sich der Beklagte der Herausgabe im Fall einer Verurteilung entziehen werde, indem er die Gegenstände entweder an Dritte weitergebe oder sie in dem von ihm selbst betriebenen Gewerbebetrieb benutze und die Werkzeuge dadurch irreparabel abnutze und beschädige. Der angegebene Wert der einzelnen Gegenstände entspreche dem Zeitwert. Die Werkzeuge seien bei Übergabe neuwertig gewesen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er hält die Klage nach wie vor für unschlüssig. Selbst wenn er die von der Klägerin genannten Gegenstände seinerzeit tatsächlich erhalten haben sollte, könne er nach so langer Zeit nichts über deren Verbleib sagen, weil er hierüber nichts wisse. Außerdem wäre es schon sehr verwunderlich, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bei Übergabe der Werkzeuge und sonstigen Arbeitsmittel und der Ausstellung der Quittung am 11. Januar 2008 nicht aufgefallen wäre, wenn tatsächlich all diese Gegenstände gefehlt hätten. Merkwürdig sei auch, dass er dies erst mehr als sechs Monate nach der Übergabe bemerkt haben wolle.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23. September 2009 und auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 2. November 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Herausgabeklage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist überwiegend schon unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten, damit der Streitgegenstand abgrenzbar und die Entscheidung einer möglicherweise erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Gemessen daran ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Danach müssen in einem Herausgabeantrag die Gegenstände, deren Herausgabe verlangt wird, so genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar sind. Soweit sich Unsicherheiten hinsichtlich der Identifizierbarkeit der Gegenstände nicht vermeiden lassen, sind diese im Sinne eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen.

Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag hinsichtlich der oben genannten Gegenstände, weil diese - wenn auch nicht vollkommen eindeutig - jedoch zumindest so genau beschreiben sind, dass eine Verwechslungsgefahr weitgehend ausgeschlossen ist. Die übrigen Gegenstände sind hingegen nur der Gattung und teilweise der Größe nach bezeichnet, so dass sie im Fall eine Zwangsvollstreckung nicht oder kaum identifizierbar sind. Dass dies unvermeidlich ist bzw. es der Klägerin nicht möglich oder unzumutbar war, nähere Angaben zum Hersteller, der Form, der Größe, dem Material, der Farbe oder sonstigen Besonderheiten zu machen, durch diese sich die jeweiligen Gegenstände von anderen Gegenständen der gleichen Art unterscheiden lassen, ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin auch nicht vorgetragen.

Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Herausgabe der Gegenstände besteht nicht. Der Anspruch ergibt sich weder aus vertraglicher Nebenpflicht i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB, noch aus § 861, § 985 oder § 1007 Abs. 1 BGB.

Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin die Gegenstände dem Beklagten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Firmenfahrzeug tatsächlich überlassen hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Gegenständen um das Eigentum der Klägerin handelt und ob sich diese je in ihrem Besitz befunden haben und dieser ihr durch den Beklagten entzogen worden ist.

Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte durch die Vorlage der Quittung vom 11. Januar 2008 i. S. d. § 286 ZPO den Beweis erbracht hat, dass er sämtliche bei Beginn des Arbeitsverhältnisses überlassenen und noch vorhandenen Gegenstände der Klägerin zurückgegeben hat.

Zwar erbringt eine Quittung i. S. d. § 368 BGB, wie hier das vom Geschäftsführer der Klägerin am 11. Januar 2008 unterzeichnete Schriftstück, nach § 416 ZPO zunächst nur den vollen Beweis dafür, dass der Aussteller das in ihr enthaltene Empfangsbekenntnis tatsächlich abgegeben hat. Hinsichtlich der materiellen Beweiskraft gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Dabei stellt das in der Quittung enthaltene Empfangsbekenntnis im Sinne eines außergerichtlichen Geständnisses in der Regel ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass das Empfangsbekenntnis auch den Tatsachen entspricht. Dieses zu erschüttern, obliegt der Gläubigerin.

Danach ist durch die Quittung vom 11. Januar 2008 der materielle Beweis erbracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin von dem Beklagten sämtliche, dem Beklagten überlassene Werkzeuge, Hilfsmittel und Bücher zurückerhalten hat. Dagegen spricht auch nicht, dass in dem Schriftstück die zurückgegebenen Gegenstände nur der Gattung nach benannt und nicht im Einzelnen aufgeführt worden sind. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat dem Beklagten mit der Quittung bescheinigt, dass er die gattungsmäßig bezeichneten Gegenstände vollständig erhalten hat. Irgendwelche Gründe, weshalb der Geschäftsführer dem Beklagten die Quittung ausgestellt haben sollte, obwohl die darin enthaltene Erklärung nicht zutreffend ist, hat die Klägerin nicht genannt. In Anbetracht der großen Zahl der Gegenstände, die nach den Behauptungen der Klägerin fehlen sollen, spricht auch nichts dafür, dass der Geschäftsführer bei Ausstellung der Quittung einzelne nicht zurückgegebene Gegenstände übersehen hat. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer die Quittung bereits ausgestellt hatte, bevor die Übergabe tatsächlich erfolgt war.

Aber auch dann, wenn man die Quittung nicht als ausreichenden Beweis für die vollständige Rückgabe der dem Kläger überlassenen Werkzeuge und sonstigen Arbeitsmittel ansieht, ist ein Herausgabeanspruch nicht gegeben, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sich die Gegenstände bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich in der Verfügungsgewalt des Beklagten befanden und sich nunmehr in seinem Besitz befinden. Allein der Hinweis darauf, dass bei einem erlangten Besitz bzw. bei einer erlangten tatsächlichen Verfügungsgewalt die Fortdauer zu vermuten sei, genügte insoweit nicht.

Ein Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber Arbeitsmittel überlassen werden, erwirbt in der Regel keinen Eigen- oder Fremdbesitz sondern lediglich die tatsächliche Verfügungsgewalt und ist deshalb nach § 855 BGB grundsätzlich als Besitzdiener anzusehen.  Zum Besitzer wird er nur dann, wenn er die ihm überlassenen und noch vorhandenen Arbeitsmittel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig nicht an den Arbeitgeber herausgibt, sondern diese in Eigenbesitz nimmt. Dies darzulegen und zu beweisen hätte der Klägerin oblegen.

Davon, dass sich die Gegenstände, sofern sie dem Beklagten zu Beginn des Arbeitsverhältnisses im September 2001 tatsächlich übergeben worden sein sollten, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befanden und er diese in Eigenbesitz genommen hat, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die behauptete Übergabe der Gegenstände bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits mehr als sieben Jahre zurücklag, es sich bei den Gegenständen teilweise um Verbrauchsgegenstände handelt, bei denen höchstunwahrscheinlich ist, dass diese die Dauer von mehr als sieben Jahren überlebt haben, und der Beklagte die Schlüssel zu dem Firmenfahrzeug während Krankheits- und Urlaubszeiten im Betrieb der Klägerin hinterlegt hatte, so dass die darin enthaltenen Gegenstände auch für andere zugänglich waren. Hinzukommt, dass das Fahrzeug im Jahr 2007 durch ein anderes Fahrzeug ersetzt worden ist und die Klägerin nicht dargelegt hat, dass und welche Gegenstände aus dem ursprünglichen Firmenfahrzeug seinerzeit in das neue Firmenfahrzeug verbracht worden sind.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Über den Antrag auf Fristsetzung nach § 255 ZPO sowie den Schadensersatzantrag war nicht zu entscheiden, weil es sich der Sache nach erkennbar um eine Art uneigentliche Hilfsanträge handelt, die nur für den Fall des Obsiegens mit dem Herausgabeantrag gestellt sind.

Nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.





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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war.

(2) Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des früheren Besitzers abhanden gekommen war. Auf Geld und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.