Bundesgerichtshof Urteil, 29. Nov. 2002 - V ZR 40/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren , an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die anteilige Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Instandsetzung des sog. E. -I. in M. und dessen Übergabe an die Stadt M. .
Mit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der damaligen Deutschen Bundesbahn die Grundstücke des "E. -I. "
in M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiede- nen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufsrechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen eines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die Deutsche Bundesbahn der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. übernommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu unterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen "federführend" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzuführen. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Federführende durfte die Klägerin "alles ... noch Offene" nach billigem Ermessen bestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Klägerin von der Deutschen Bundesbahn einen einmaligen Zuschuß in Höhe von 29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.
Die Beklagte, die Erbbauberechtigte verschiedener Grundstücke war, übte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus und wurde Eigentümerin dieser Grundstücke.
Die Klägerin behauptet, der von der Deutschen Bundesbahn gewährte Zuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Federführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht worden. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM zugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des auf sie entfallenden anteiligen Betrages von 348.383,63 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat be-
hauptet, die Klägerin habe einen erheblichen Teil des Zuschusses von 29 Mio. DM vertragswidrig verwendet. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, "soweit Federführungskosten entstanden sind, die den Zuschuß aus dem Vertrag vom 29. März 1989 übersteigen." Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe hier gemäß § 304 Abs. 1 ZPO gesondert über den Anspruchsgrund ein Zwischenurteil ergehen dürfen. Nach Darlegung der Klägerin sei der Verbrauch der 29 Mio. DM hinreichend wahrscheinlich, so daß darüber endgültig im Betragsverfahren entschieden werden könne. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen habe die Klägerin schlüssig vorgetragen; die Beklagte sei deshalb dem Grunde nach zur Übernahme der anteiligen Investitions- und Federführungskosten für die Erhaltung und Herstellung der Infrastruktur im E. -I. verpflichtet.
II.
Dies hält der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Bestand, weil das vom Land- gericht erlassene Grundurteil unzulässig ist.
a) Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß § 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 1992, IV ZR 199/91, NJW-RR 1993, 91) und andererseits nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46; Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002, 302, 304; auch BGHZ 97, 97, 109; 111, 125, 133; 126, 217, 219), für das Nachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1980, VI ZR 276/78, LM ZPO § 304 Nr. 43). Danach war der Erlaß eines Grundurteils auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen unzulässig.
b) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß § 304 ZPO prozeßwirtschaftlichen Erwägungen entspringt und daher dogmatische Erwägungen bei Auslegung dieser Vorschrift in den Hintergrund treten können (BGHZ 108, 256, 259). Bedeutung gewinnt die prozeßwirtschaftliche Ausrichtung der Norm namentlich bei der Abgrenzung der Fragen, die bei Erlaß des Grundurteils geklärt sein müssen, gegenüber den Fragen, deren Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden kann (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 304 Rdn. 16). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können es jedoch nicht rechtfertigen, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Grund- und Betragsverfahren zugunsten einer davon losgelösten punktuellen Entscheidung über beliebige einzelne Tatbestandsvor-
aussetzungen einer Anspruchsnorm aufzugeben. Festzuhalten ist daher ins- besondere daran, daß ein Grundurteil erst dann ergehen darf, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der eingeklagte Anspruch wenigstens in irgendeiner Höhe besteht.
c) An den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils fehlt es. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß ein Anspruch der Klägerin nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß nebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaßnahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94, NJW 1995, 3183, 3185). Es beachtet jedoch nicht, daß hiernach die vertragsgemäße Verwendung des Vorschusses Anspruchsvoraussetzung ist, mithin zum Grund des geltend gemachten Anspruchs zählt. Die Beklagten sind vor einer Inanspruchnahme durch die Klägerin solange geschützt, als diese den Zuschuß nicht vollständig vertragsgemäß verbraucht hat und hierüber einen entsprechenden Nachweis führt. Erst wenn der vertragsgemäße Verbrauch bewiesen ist, bleibt Raum für einen gegebenenfalls dem Betragsverfahren vorbehaltenen Streit über die Begründetheit und Höhe zusätzlicher Aufwendungen. Das Berufungsgericht hätte demnach vor Erlaß eines Grundurteils zunächst feststellen müssen, daß der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich aufgelaufener Zinsen und Verkaufserlösen tatsächlich und berechtigterweise aufgezehrt ist; eine nur "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Verbrauchs genügt insoweit nicht.
Die Bezeichnung der Zuwendung als "Zuschuß" führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dies besagt lediglich, daß die Vertragsparteien 1989 davon ausgingen, es würden über die 29 Mio. DM hinaus Kosten entstehen. Es befreit die Klägerin weder von einem konkreten Nachweis der im Rahmen ihrer
Federführung angefallenen Kosten, noch erlaubt es ihr eine beliebige Verwendung des Geldes.
Auch der Umstand, daß der Klägerin von der Deutschen Bundesbahn vorab (A § 15 der Vertragsurkunde) das Recht eingeräumt worden ist, alles noch Offene nach billigem Ermessen zu bestimmen, ändert daran nichts. Denn der Inhalt einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Klägerin wäre einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen; im Falle ihrer Unbilligkeit könnte die Maßnahme als unverbindlich angesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). Die nicht willkürliche bzw. vertragsfremde, sondern (im Sinne des Kaufvertrags vom 29. März 1989) vertragsgemäße Verwendung des Zuschusses ist demnach eine - zur Überprüfung der Ermessensausübung festzustellende - grundsätzliche Bedingung für eine Inanspruchnahme der Beklagten.
d) Die vom Berufungsgericht geprüfte "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Verbrauchs erlangt danach nur insoweit Bedeutung, als es um vertragsgemäße Aufwendungen und Entgelte der Klägerin geht, die den Zuschuß der Verkäuferin einschließlich der mit ihm erzielten Erlöse überschreiten. Hiervon abgesehen, ist das Urteil des Berufungsgerichts aber auch im Hinblick auf den herangezogenen Prüfungsmaßstab nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht begründet die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit lediglich mit der "Darlegung der Klägerin". Dies kann für die Annahme der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht genügen; denn ansonsten müßte jeder Klägervortrag, soweit er überhaupt nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO prozessual beachtlich ist, für den Erlaß eines Grundurteils ausreichen. Tatsächlich fehlt es aber dann an einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Klageanspruchs, wenn
die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich bei näherer Prüfung der Klageforderung ein Anspruch in irgendeiner Höhe nicht feststellen läßt (BGH, Urt. v. 1. Juni 1976, VI ZR 162/74, VersR 1976, 987, 988). Dies kann nicht geprüft werden, ohne daß auch der Vortrag der Beklagten, die eingehend und nachdrücklich bestritten hat, daß die Klägerin den Zuschuß in voller Höhe zweckentsprechend für Infrastrukturmaßnahmen verbrauchte, Berücksichtigung findet. Das Berufungsgericht wird daher - sollte es die Anspruchsvoraussetzungen feststellen - nicht allein auf Grund des Klägervortrags über die ausreichende Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßer Aufwendungen und Entgelte in einem den Zuschuß übersteigenden Umfang entscheiden können.
e) Der Erlaß des Grundurteils ist unter den gegebenen Umständen auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil durch den Vorbehalt, daß die Klageforderung dem Grunde nach nur insoweit berechtigt ist, als "Federführungskosten entstanden sind, die den Zuschuß aus dem Vertrag vom 29. März 1989 übersteigen" , die Interessen der Beklagten im Betragsverfahren hinreichend gewahrt sind. Mit dem Hinweis, das Grundurteil entscheide nicht "rechtskräftig" über die Frage des Aufbrauchens des Zuschusses, will das Berufungsgericht offensichtlich verdeutlichen, daß dem Grundurteil insoweit keine Bindungswirkung zukommen soll. Zwar ist es zutreffend, daß die Bindung des Gerichts nach § 318 ZPO nicht weiter reichen kann, als im Grundurteil tatsächlich eine Entscheidung getroffen worden ist (vgl. BGHZ 35, 248, 252; BGH, Urt. v. 26. September 1996, VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189). Die eingeschränkte Bindungswirkung zeigt vorliegend aber gerade, daß mit dem Grundurteil nicht - wie vom Gesetz verlangt - eine Aufteilung des Prozeßstoffs nach Grund und Betrag erreicht wird, weil mit der ungeklärten Frage des Aufbrauchens des Vorschusses auch über die Frage entschieden wird, ob überhaupt
ein Anspruch der Klägerin besteht, die Klage also dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Mit dem Grundurteil in der vorliegenden Form ist mithin verfahrenswidrig allenfalls über einzelne Elemente der Begründetheit entschieden worden (vgl. BGHZ 72, 34, 36; 108, 256, 259); letztlich wird mit dem "Grundurteil" nur nochmals das ausgesprochen, was der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 (aaO) erkannt hat.
2. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, insbesondere ist der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Sinne einer Klageabweisung zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 (aaO) geklärt , daß Vorkäufer, wie hier die Beklagte, über § 505 Abs. 2 BGB a.F. an die zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Klägerin vereinbarte "Federführungsregelung" gebunden sind. Hierbei handelt es sich weder um einen Vertrag zu Lasten Dritter, noch stellt die Regelung einen - für den eintretenden Vorkaufsberechtigten unverbindlichen - Fremdkörper innerhalb des Kaufvertrages dar.
b) Soweit die Revision einen Anspruch auf Rechnungslegung analog § 666 BGB einwendet, kann dahinstehen, ob ein solcher tatsächlich gegeben und noch immer nicht erfüllt ist. Die Beklagte sieht selbst in der Rechnungslegung - zutreffend - keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern macht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Das kann jedoch nicht zur Klageabweisung führen (§ 274 BGB) und steht im übrigen auch dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen (vgl. RGZ 123, 6, 7).
c) Entgegen der Ansicht der Revision reicht das Klägervorbringen auch zur Darlegung der Klageforderung aus. Die von der Klägerin vorgelegte Abrechnung , aus der sie den eingeklagten Anspruch herleitet, weist die Zeitpunkte aus, zu denen behauptete Ausgaben in Abzug gebracht werden sollen. Ob diese Termine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind, ist keine Frage hinreichenden Vorbringens, sondern eine noch zu klärende Frage der Begründetheit.
d) Ob die Klägerin hinsichtlich der "Federführungsgebühren" das ihr eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht wirksam und der Billigkeit entsprechend ausgeübt hat, bedarf derzeit noch keiner Entscheidung. Eine Klageabweisung kann nämlich selbst der vollständige Wegfall dieser Position nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat insoweit (netto) 12.765.000 DM für sich in Anspruch genommen. Wird berücksichtigt, daß sie nach angeblichem Verbrauch des Zuschusses noch 23.066.579 DM aufgewandt haben will, so bliebe selbst bei Ablehnung jeden Entgelts noch ein den Zuschuß übersteigender Betrag übrig.
e) Auch die Berücksichtigung der Avalprovision zugunsten der Gesellschafter der Klägerin scheitert nicht schon aus Rechtsgründen. Wie der Senat bereits entschieden hat, hatte die Deutsche Bundesbahn als Verkäuferin auch bei einer Bestellung der Klägerin zur Federführenden ein legitimes Interesse daran, jeden Erwerber einzelner Grundstücke in der Entscheidung über die Art und Weise der Erfüllung der im Hinblick auf das private Erschließungssystem übertragenen Pflichten zu binden (Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). Damit korrespondiert ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Verkäuferin und damit auch eine Beteiligung der Vorkäufer an den Kosten der insoweit zu stellenden
Bürgschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Kostentragungsregelung in Abschnitt A § 23 der Vertragsurkunde weder ein Fremdkörper noch in einem engen Sinne zu verstehen; sie betrifft alle Aufwendungen, die die Klägerin tätigen muß, um die verlangte Sicherheit zu beschaffen. Soweit die Bürgin daher, wie die Klägerin behauptet, ihr Engagement von einer Rücksicherung durch Rückbürgschaften oder Freihalteerklärungen der Gesellschafter abhängig machte, wären auch die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
f) Ebensowenig kann die Berücksichtigung der Kosten für die Überführung des Infrastruktursystems in die Zuständigkeit der Landeshauptstadt München schon jetzt ausgeschlossen werden. Ob die insoweit angesetzten Kosten entstanden sind, ist ggf. durch Beweisaufnahme zu klären. Nichts anderes gilt für die Angriffe der Beklagten gegen die Billigkeit der von der Klägerin getroffenen Leistungsbestimmung. Hier wird insbesondere zu klären sein, ob die angesetzten Kosten erforderlich waren oder etwa - wie die Beklagte einwendet - wegen eines guten Zustandes und voller Funktionsfähigkeit des Erschließungssystems überhöht.
g) Die Klageforderung ist auch nicht teilweise verjährt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. nicht einschlägig. Es galt vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB a.F.; denn die Verpflichtung, die Infrastrukturmaßnahmen in der bezeichneten Weise gegen eine Vergütung durch die Klägerin erledigen zu lassen, ist Teil der der Beklagten für den Fall des Erwerbs einzelner Grundstücke auferlegten Gegenleistung (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). Ansprüche auf die von einem Käufer geschuldete Gegenleistung verjährten bei Grundstückskaufverträgen aber nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Recht in dreißig Jahren (vgl. Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl. § 195 Rdnr. 5). Die Klageerhebung führte demnach zu einer Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.; an deren Stelle ist seit dem 1. Januar 2002 die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB getreten (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).
3. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist aber - auf die Rüge der Revision (vgl. Senat, Urt. v. 22. März 1991, V ZR 16/90, NJW 1991, 2082, 2083) - nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn schon das erstinstanzliche Verfahren litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO a.F. Das Berufungsgericht hätte bereits nach dieser Vorschrift das Urteil des Landgerichts aufheben und die Sache an dieses zurückverweisen müssen (vgl. auch BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381 m.w.N.).
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.